Beiträge von Lizza

    Es wäre es schon mal spannend jenes Kündigungsschreiben zu sehen. Den Eigenbedarf muss er darin exakt begründet haben. Ebenso zeige uns mal den Anwaltsschreiben mit der erweitereten Begründung warum die Tochter dann nicht einzog (alles ohne Namen und Geschäftszeichen)


    Es gibt ein relativ neues Urteil zu solchen Fällen:

    BGH Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16

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    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    Nr. 42/2017

    Bundesgerichtshof mahnt sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen in Fällen (möglicherweise) vorgetäuschten Vermieterbedarfs an (§ 573 Abs. 1 BGB*)

    Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16

    Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung erneut damit befasst, welche Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu stellen sind, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht.

    Sachverhalt:

    Der Kläger hatte im Jahr 2008 vom Rechtsvorgänger des Beklagten eine 4-Zimmer-Wohnung in Koblenz gemietet; die monatliche Miete betrug zuletzt 523,09 € brutto. Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis im Jahr 2010 mit der - vom Kläger durchgängig bestrittenen - Begründung, die Wohnung werde für einen neuen Hausmeister benötigt.

    Nach einer Räumungsklage des Beklagten schlossen die Parteien im Vorprozess am 14. Juni 2011 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, die Wohnung bis spätestens Ende 2011 zu räumen. Im Anschluss an den am 31. Oktober 2011 erfolgten Auszug des Klägers zog allerdings nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine - nicht mit Hausmeisterdiensten betraute - Familie in die Wohnung ein.

    Im vorliegenden Prozess begehrt der Kläger wegen des seiner Auffassung nach nur vorgetäuschten Bedarfs unter anderem Ersatz der Umzugskosten sowie der Mehrkosten, die ihm durch die höhere Miete für die neue Wohnung entstehen.

    Prozessverlauf:

    Die auf Zahlung von insgesamt 25.833,43 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dabei hat die zunächst mit der Sache befasste Berufungskammer des Landgerichts darauf abgestellt, dass die Parteien mit dem Räumungsvergleich einen endgültigen Schlussstrich unter das Mietverhältnis hätten ziehen wollen, weshalb es dem Kläger verwehrt sei, im Nachhinein Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend zu machen. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (VIII ZR 99/14, veröffentlicht in NJW 2015, 2324) hat der Senat dieses (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Auch die neue Kammer hat die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Gericht sei aufgrund der Darlegungen des Beklagten und insbesondere der lebensnahen und nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen vernommenen neuen Hausmeisters überzeugt, dass der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung und noch bis nach dem Auszug des Klägers die Absicht gehabt habe, die Wohnung dem Hausmeister zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe plausibel vorgetragen, der neue Hausmeister habe ihn erst Anfang November 2011 darüber informiert, dass er wegen seiner Erkrankung (unter anderem Kniebeschwerden) nicht in die im dritten Obergeschoss liegende Wohnung einziehen werde.

    Mit der vom Senat erneut zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil nur insoweit bestätigt, als darin hinsichtlich einer einzelnen, nicht ausreichend substantiierten Schadensposition zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil ein weiteres Mal aufgehoben und die Sache wiederum an eine andere (dritte) Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen unter Beachtung seiner Rechtsauffassung getroffen werden.

    Dabei hat er die besondere Bedeutung hervorgehoben, die der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte gerade in Fällen zukommt, in denen ein Vermieter seinen zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf an der Wohnung nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert.

    Durch eine schuldhafte unberechtigte Kündigung - insbesondere im Falle des Vortäuschens eines in Wahrheit nicht bestehenden Selbstnutzungswillens - kann sich ein Vermieter schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter daraufhin auszieht und infolgedessen Vermögenseinbußen erleidet. Dabei trifft den Vermieter nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15) in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere ("sekundäre") Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll.


    Diesen strengen Anforderungen ist der Beklagte hier nicht gerecht geworden. Bei einer tatsächlich bestehenden Bedarfslage wäre zu erwarten gewesen, dass er mit dem neuen Hausmeister jedenfalls nach Abschluss des Räumungsvergleichs im Juni 2011 alsbald einen Mietvertrag abschließen oder sich zumindest über den voraussichtlichen Mietbeginn und die genaue Miethöhe verständigen würde. Hierzu hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen, sondern ausgeführt, der Hausmeister habe sich erst in der ersten Novemberwoche "überlegt" und ihm mitgeteilt, dass die im dritten Obergeschoss liegende Wohnung wegen seiner - seit längerem andauernden - Kniebeschwerden für ihn ungeeignet sei und er sie deshalb nunmehr doch nicht anmieten wolle. Diese Darstellung erscheint jedoch nicht plausibel und kaum nachvollziehbar. Kommt der Vermieter seiner besonderen Darlegungslast in derartigen Fällen nicht nach, ist die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung - hier das Vortäuschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung - als unstreitig zu behandeln.


    Kannst Du herausfinden, ob der V; nach Deinem Auszug also gar keinen MV mit der Tochter gemacht hat?

    Das hätte er aber tun müssen, was wiederrum glaubhaft dargelegt hätte, dass es hier tatsächlich um Eigenbedarf geht.

    Gibt es diesen nicht, liegt die Annahme nahe, dass es nicht um Eigenbedarf gegangen sien kann.

    Und dann suche Dir einen FA für Mietrecht denn deine Chancen stünden damit gar nicht mal schlecht....


    Aus der Ferne lässt sich kaum beurteilen, woran das nun konkret liegen kann.

    Ich selbst hatte das Problem und einen VM, der erst gar nicht auf den Gedanken kam, es könne am Einbau des Rohres liegen, so schnell war er mit dem Spruch es liege wohl amVerhalten seines M bei der Hand.

    Es stellte sich dann heraus, dass der Grund nicht meine Nutzung sondern ein falscher Tiefpunkt des Rohres war, den die Handwerker des VM zu verantworten hatten - schon beim Einbau.....

    VM möchten sicher gerne solche Kosten abwälzen.

    Lösung: Frage Handwerker an, die einen KV anfertigen und sich die Dusche dazu ansehen. Ev kostet der KV ein paar Eur, die jedoch meist kaum imerhältnis stehen zu den Kosten, die dir entstehen können, wenn Du dich auf den Handwerker-Kumpel Deines VM einlässt.

    Auf keinen Fall selbst einen Auftrag erteilen - es ist Sache des VM, die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten. Es gilt: wer denanz bestellt, bezahlt ihn auch.

    Je selbstverständlicher Du - freundlich aber betsimmt - argumentierst, desto weniger stapft Dir der VM auf der Nase rum!

    Schade, wie aggressiv hier an vielen Stellen Antworten ausfallen

    Der negative Aufwand wird nicht von mir betrieben. Ich warte seit 3 Jahren darau, dass dieses Wespenproblem ausgehoben wird und mache immer wieder neue Vorschläge, von denen mir am 16.08. ein einziger für nachmittags bestätigt wurde wobei das Schreiben so abgeschickt war, dass es mich erst am 16.08. später nachmittag überhaupt erreichte.

    Und ich habe nirgendwo gesagt, dass es nicht auch andere Probleme gäbe, obwohl wir die Miete von Anfang an und seit Jahren mehr als pünktlich zahlen, und sehr ruhige und freundliche Meter sind zickt diese VM weil es ihr nicht in den Kram passt, dass ein Vertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten bedeutet.

    Darauf wird mit allen möglichen Drangsalierereien reagiert.

    Herzlichen Dank trotzdem, für eine Antwort.

    Erstmal einen lieben Gruss in die Runde,

    folgende Situation:

    VM kennt Mängel seit über drei Jahren; dazu zählt u.a. ein Fensterstock, der von Wespen angenagt ist, die sich in die Dachdämmung eingenistet hatten und sich bis zum Fensterstock durchgefuttert haben, dort das Holz und Silikon angenagt haben bis sie in den Innenraum gelangten.

    Mieterin hat für den 02.08.; 04.08.; 17.08.; 18.08.; etc. Terminvorschläge gemacht, so dass der VM den Schaden nun endlich behebt (ordnungsgemäß informiert ist VM seit mehr als 24 Monaten).

    VM löst darauf hin eine Flut an Schreiben aus, weigert sich grundsätzlich an Donnerstagen und Freitagen zur Begehung zu kommen, will unbedingt von berufstätigem Mieter andere Tage (Montag bis Mittwoch) und droht sofort mit Schadenersatzpflicht des Mieters wenn der nicht spurt. Mieter erkrankt am 16.08.2017, teilt dies der VM (bzw. deren RA) sofort mit und macht am 24.08. an den RA der VM neue Vorschläge, für den 28.08. und 29.08.

    RA des VM antwortet, geht aber auf die Termine nicht ein. Schreibt stattdessen: "Wir teilen mit, dass eine Terminvereinbarung bezgl. der Besichtigung der Mängel über unsere Kanzlei zu erfolgen hat."

    Zwei Tage später, am Samstag, nächstes Schreiben des RA an die Mieterin: die VM könne auch jetzt nicht Erscheinen, da er, der RA "urlaubsbedingt erst wieder Termine ab dem 11.09. wahrnehmen könne.

    1. Kann ich eine Klarstellung verlangen, wer zu einer Mängelbesichtigung in meine WHG kommt (also Vermieterin UND ihr RA)?

    2. Kann ich verlangen, dass ein Handwerker von ihr mitkommt (schlicht damit das alles jetzt mal vorwärts geht und es nicht für den nächsten Termin wieder so ein rumgezappel gibt, bis er steht?)

    3. Muss ich hinnehmen, dass die VM den inzwischen 5.ten Terminvorschlag von mir verschiebt weil ihr RA Urlaub machen muss?

    Für alle Antworten ist dankbar,

    Liza

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