Beiträge von der-Mieter

    In solchen einem Fall müssten Sie den rechtzeitigen Zugang beweisen.
    Wenn der Brief per Einschreiben versendet wurde, kann man den Tag der Zustellung am Sendungsstatus sehen.

    Der Inhalt des Briefes wird ja scheinbar nicht in Frage gestellt, wenn der Vermieter die Kündigung ja sogar bestätigt hat.

    Naja, ich denke eine Dichtung fällt eher nicht unter die Kleinreparaturen. Denn dafür muss das defekte Teil dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Das wäre bei einer Dichtung ja nicht der Fall. Daher müsste man erstmal abwarten was genau kaputtt ist.

    Aber wegen so einen Pfennigbetrag würde ich mich nicht streiten wollen.

    Muss der Mieter sich um die Instandsetzung kümmern oder muß das der Vermieter tun?
    - Der Vermieter ist für die Instandhaltung und -setzung zuständig. Dafür muss diesem der Mangel allerdings erstmal angezeigt werden. Das ist deine Pflicht.

    steht der Mieter in der Pflicht, sich erst einmal selbst zu bemühen, die Kalkablagerungen mit evtl. Essig o.ä. zu behandeln ?
    - Kalkablagerungen in der Toilette zu beseitigen gehört sicherlich zu den üblichen Reinigungsarbeiten. Dabei kann man auch von Zeit zu Zeit eine Entkalkertablette über Nacht in den Spülkasten geben.

    Falls ein Fachmann zugezogen werden muß, wer trägt die Kosten für die Reparatur?
    - Der, der den Fachman bestellt.
    - Evtl. kann der Vermieter die Kosten der Reperatur aber von dir zurück fordern, falls der Schaden unter die Kleinrepaturen fällt und die vertraglich solche übernehmen musst.

    Wenn ihr beide zuammen Hauptmieter der Wohnung seit, haftet ihr gesamtschuldnerisch. Der Vermieter könnte also, sollte dein Mitbewohner mal garnicht zahlen, sogar die gesamte Miete vonb dir allein vordern.

    Wir ihr die Miete im Innenverhätnis austeilt, also ob 50/50 oder nach qm oder einer alles oder oder oder, ist dem Vermieter egal und hat mit Mietrecht auch nichts zu tun.

    Wenn du also der Meinung bist, du hast zuviel gezahlt, dann könntest du es auf zivilrechtlichem Wege gegen deinen Mitbewohner einklagen. Wenn der aber sagt es war 50/50 abgesprochen, kannst du auch nicht das Gegenteil beweisen.(?)

    M.E. kann auch eine solche ungewöhnliche Individualvereinbarung die HeizkostenVO nicht aushebeln.

    Wo steht denn in der HeizkostenVO, dass man monatliche Abschläge zahlen muss. Meiner Meinung nach, dürften auch jährliche, bzw. unregelmäßige Abschläge erlaubt sein.
    Vorausgesett natürlich es erfolgt eine jährliche Abrechnung der Kosten (wie in der HK-VO vorgeschrieben) und diese Vorgehensweise ist auch so vertraglich vereinbart (was hier der Fall ist)

    Also ich verstehe es so, dass die Zahlunmg bei Lieferung eine einmalige Abschlagzahlung ist (wie eine monatliche Vorauszahlung - nur eben nicht monatlich, sondern unregelmäßig).

    Da ja trotzdem einmal jährlich eine ordentliche Heizkostenabrechnung erfolgt und dabei auch die bisher gezahlten Beträge gegen gerechnet werden, steht diese Vorgehensweise meiner Meinung nach, nicht im Widerspruch zur Heizkostenverordnung.

    Was ist denn Mietvertraglich vereinbart? Wenn schon monatliche Abschläge auf die Heizkosten gezahlt werden, kann der Vermieter sicherlich nicht noch zusätzliche (einmalige) Vorauszahlungen fordern.

    Sofern es sich nicht um ein Zwei-Familienhaus handelt, wo der Vermieter selbst mit drin wohnt, ist die Vereinbarung einer Pauschale für Heiz- und/oder Warmwasserkosten nicht zulässig.
    Somit sind die 120 Euro als Vorauszahlung umzudeuten und eine jährliche Abrechnung zu erstellen.

    Ob diese Abbrechnung korrekt gemacht wurde, kann natürlich aus der Ferne nicht beurteilt werden. (Vielleicht auch dazu mal eienn Scan einstellen?)

    Was ist denn mit den anderen Nebenkosten?

    Naja, da die Verpflichtung zur Mietzahlung sich unmittelbar reduziert, wie der Wohnwert durch einen Mangel reduziert ist, muss man nicht erst eine Frist setzen.
    Man kann also in einem Schreiben den Mangel melden und gleichzeitig mitteilen, dass man deswegem die Miete mindert.

    Allerdings sind 60% für die genannten Mängel meiner Meinung nach etwas zu hoch angesetzt. Mehr als 10% hätte ich mich nicht getraut.

    Und natürlich mindert man auch nur für die Tage, an denen der Mangel auch tatsächlich besteht/bestand. Wenn man also direkt am Monatsanfang die Minderung abzieht, setzt man ja voraus, dass der Mangel noch die nächsten 30 Tage besteht.
    Also besser Mangel melden, zur Beseitigung auffordern und Minderung ankündigen und dann die Minderung von Januar mit der Februarmiete aufrechnen.

    Dass Januar und Februar natürlich anmteilsmäßig am teuersten sind, sollte klar sein. Somit werden 2/12 der Vorauszahlungen vermutlich nicht ausreichen.
    Aber deshalb müsst ihr nicht schon jetzt "nachzahlen", sondern erst nach der Abbrechnung, die vermutlich zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2014 kommen wird.

    Wenn ihr eine Kaution hinterlegt habt, könnte der Vermieter aber einen Teil davon bis zur Abbrechnung einbehalten.

    "...ob ich unter den Umständen sofort Kündigen oder die Miete kürzen kann..."

    Klar kannst du sofort kündigen. Brauchst nichmal einen Grund dafür nennen. Wenn deine Kündigung bis zum 04.02.2013 beim Vermieter eingeht, wäre das Mietverhältnis zum 30.04.2013 beendet.

    Miete mindern wäre wegen der defkten Treppenhausbeleuchtung zwar theoretisch möglich, aber aufgrund des geringen Prozentsatzes wohl kein ausreichendes Druckmittel.

    Wegen den (versuchten) Einbrüchen ist die Polizei dein Ansprechpartner. Der Vermieter hat damit nichts zu tun (außer der Grund dafür wäre ein defektes Haustürschloss o.ä.)

    "Wie kannst Du dir da so sicher sein ?"
    Weil man so schnell keinen Räumungstitel bekommt.

    Dass der Vermieter hier verbotene Eigenmacht ausgeübt hat, dürfte unstrittig sein. Ebenso wie die Tatsache, dass du die Mietsache noch nicht zurück gegeben hast, obwohl das Mietverhältnis beendet war.

    Aber da du die Wohnung ja sowiso rückgabebereit hattest, es eben nur am Termin gescheitert ist, würde ich jetzt nichts weiter unternehmen, sondern dich lieber darüber freuen. Denn ab da, wo das Schloss getauscht war, hatte der Vermieter die Wohnung wieder in seinem Besitz und kann von dir keine Nutzungsentschädigung verlangen.

    "Ist die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem versteckten Mangel behaftet, den der Vermieter nicht kennt, so haftet der Vermieter nicht dafür und auch nicht für daraus resultierende Folgeschäden."

    Das ist doch der größte Quatsch, den ich je gelesen habe.
    Wer soll denn dafür haften? Der Postbote vielleicht?

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