Beiträge von der-Mieter

    Also dann verstehe ich wirklich nicht, was sich dein Vermieter dabei gedacht hat. Wenn dein ehemaliger Mitbewohner und du getrennte Mietverträge über jeweils ein Zimmer der Wohnung habt - bei gemeinsamer Nutzung der Gemeinschaftsräume, wie Bad und Küche, so bestand doch für den Vermieter überhaupt kein Anlass dein Zimmer überhaupt nur zu betreten, als dein Mitbewohner ausgezogen ist.

    Vielleicht hat der Vermieter den Fehler gemacht, dass er dachte, die Wohnung wäre komplett neu zu vermieten, als der Mitbewohner ausgezogen ist. Aber das macht die Sache ja nicht besser. Ich würde den Vermieter auffordern, mir umgehend wieder die alleinige Nutzung der Mietsache (deines Zimmers) zu gewährleisten, andernfall ich mich solange auf seine Kosten in ein Hotel einquartieren würde.

    Wenn es wirklich ein Wasserschaden sein sollte oder du zumindest dieser Geschichte erstmal glauben möchtest, um in Ruhe das weitere Vorgehen zu überlegen ;) so wäre es auch OK, dass du die Ausweichwohnung beziehst, bis der Schaden behoben ist. Allerdinsg würde ich dann auf rasche Schadenbeseitigung drängen.

    Selbstverständlich musst du für die Zeit keine andere Miete zahlen, denn dein Vertrag hat weiterhin Bestand. Und du solltest ein Protokoll mit deinem Vermieter oder Zeugen anfertigen, über die Zählerstände usw.. Nicht das in deiner Abwesenheit von alleine z.B. Strom verbraucht wird.

    Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat der Vermieter tatsächlichlich eine unerlaubte Eigenmacht vorgemommen.
    Eine wichtige Frage, die evtl. zum besseren Verständnis der Sachlage beitragen würde: Wurde die Miete weiterhin pünklich von dir bezahlt?
    Falls ja, bestand für den Vermieter garkein Anlass deine Wohnung zu räumen.
    Und selbst für den Fall, dass die Antwort nein lauten sollte, hätte der Vermieter dich zwar (evtl.) in der Zwischenzeit kündigen können. Vor die Tür setzen, darf er dich allerdings nicht.

    Sind die neuen Mitbewohner denn auch in deinem zimmer? Oder könntest du dort nich rein? Einen Schlüssel scheinst du ja noch zu haben.

    Hier kommt es wohl eher auf die wortwörtliche Forumlierung im Vertrag an.

    Steht dort "Die Kündigung ist erstmals AB Tag-X möglich", kann erst danach gekündigt werden.
    Heisst es aber, wie von Ihnen geschrieben, "Die Kündigung ist erstmals ZUM Tag-X möglich", dann ist dies wohl als frühstmöglichstes Vertragsende zu sehen, sofern rechtzeitig - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - gekündigt wurde.

    Schau am besten nochmal im Vertrag nach und/oder zitiere mal wortwörtlich den Passus.

    Kündigen ohne Grund geht nicht. Auch in dem Sonderfall "Zweiparteienhaus" muss in der Kündigung angegeben sein, dass es sich um eine Kündigung nach §573a BGB handelt.
    Dass sich ind em Fall auch die Kündigungsfrist verlängert, wurde ja schon erklärt.

    Falls nurt darin der Fehler besteht, verlängert sich die Frist automatisch zu deinen Gunsten.

    Sollte aber der Kündigungsgrund (in dem Fall der Bezug auf §573a BGB) in der Kündigung nicht direkt genannt werden, noch besser für dich - ein "Nachreichen" des Grundes ist nämlich nicht möglich. Da müsste die Vermieterin nochmal neu kündigen.

    Wie nett, ich werde aus einem anderen Beitrag zitiert :)

    Grundsätzlich ist es natürlich so, dass der Vermieter sich aussuchen kann, bei wem er das Geld eintreibt. Und wenn deine Ex noch in der Ausbildung ist, wird es da auch nicht so viel zu holen geben.
    Aber ein rechtskräftiger Titel bleibt 30 Jahre bestehen und wenn dann einer von euch beiden in den nächsten 30 Jahren nochmal erwerbstätig wird, oder auf andere Weise zu Geld kommt, kann er sofort Lohn- oder Kontopfändungen vornehmen.

    Übrigens könnte deine Ex auch die Forderungen beim Vermieter bezahlen, aber dann die Hälfte davon intern wieder bei dir einfordern.
    Du siehst also, gratis aus der Nummer rauskommen - ist nicht.

    Aber ich denke, dass das Amt auch vorübergehend die alte - eigentlich zu große und zu teuere - Wohnung bezahlt, sofern du nachweist, dass diese bereits (durch euch beide!) gekündigt wurde.

    Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug hat der Mieter sämtliche Kündigungsfolgeschäden zu ersetzen. In dem Fall müsste also auch der Anwalt, der die Kündigung verfasst, vom Mieter bezahlt werden.
    (Quelle: Fristlose Kündigung - Mieter muss Anwaltskosten zahlen)

    Ob dies nun auch bei anderen -berechtigten- Kündigungen gilt, wäre die erste Frage.
    Gehen wir mal aus, dies träfe zu, so wäre die wichtigere Frage, ob die Kündigung überhaupt berechtigt war/ist.

    Meiner Meinung nach, braucht es für den genannten Kündigungsgrund vorangegangene Abmahnungen. Falls Sie nie eine bekommen haben sollten, könnten Sie die Kündigung erstmal von sich weisen.


    EDIT: LOL, da hab ich zu langsam getippt...

    Ihr habt die Wiese also unabhängig von der Wohnung mit sep. Vertrag angemietet? Dann stehen die Verträge in keinem Zusammenhang.
    Und als Mieter einer Wiese genießt man nunmal nicht die gleichen Rechte wie dies bei Wohnraum der Fall ist.
    Der Eigentümer braucht wahrscheinlich nichtmal einen Kündigungsgrund, wobei die wirtschaftliche Verwertung (also Bebauung) wohl ein solcher Grund wäre. Ist ja nicht so, als ob ein Mensch auf den "Wohnraum Wiese" angewiesen wäre. Fristen etc. müssten übrigens im entsp. Vertrag stehen.

    Da es sich hier um den Sonderfall "Zweifamilienhaus - wovon eine Partei der Vermieter selbst ist" handelt, ist die Einhaltung der Heizkostenverordnung NICHT zwingend erforderlich. Es kann also vertraglich eine andere Abrechnung der Heizkosten vereinbart werden.

    Dies ist - wenn ich den Textklumpen richtig verstanden habe - hier erfolgt. Ihre Kosten sind also immer 2/3 der Gesamtkosten. Und zwar auch dann, wenn Sie garnicht heizen - da ja eben NICHT nach Verbrauch abgerechnet wird.

    Um nun zu sagen, ob die Abrechnung korrekt ist, sollten Sie sich einfach die Originalrechnung der Heizöllieferung zeigen lassen. Dann sehen Sie ja schnell, ob die vereinbarten 2/3 auf Ihrer Abrechnung korrekt erfasst wurden oder ob Sie "über den Tisch gezogen werden".

    Stimmen denn die anderen Positionen der Abbrechnung mit den vertraglichen Vereinbarungen überein? Wurden die Abschlagszahlungen korrekt gegen gerechnet?

    Fast 30 Euro/qm ist schon sehr teuer. In Baumarktqualität bekommt man Laminat schon für 5 Euro/qm. Klar muss man nicht das günstigste nehmen, aber der Vermieter darf auch nicht auf deine Kosten einen neuen Luxusstandard einführen. (Außer die Wohnung war und ist gehobener Stil)

    Verlegen kann man Laminat übrigens auch recht einfach selbst. Das spart auch wieder Kosten.

    Hast du den Boden denn wirklich so verhuntzt, dass er komplett (incl. Trittschall und Leisten) getauscht werden muss und sogar der Boden neu verspachtelt werden muss? Einzelne Beschädigungen kann man nämlich auch reparieren. Und normale Abnutzung trägt der Vermieter selbst.

    Ich bin der Meinung, dass der Zugang zu deiner Klingel und deinem Briefkasten ungehindert möglich sein muss. In den Fall ist der Hund ein Hinderniss, der den Zugang zur Klingel verhindert. Streng genommen läge somit ein Mietmangel vor, zu dessen Behebung die Vermieterin verpflichtet wäre.
    Allerdings würde ich bei einem Gespräch nicht "auf die Tour" kommen, da ihr ja auch in Zukunft friedlich zusammen unter einem Dach leben wollt.

    "das meine notarielle Bevollmächtigung für 325,00 € keinen Sinn macht.".

    Lag diese Vollmacht der Kündigung im Original bei?
    Oder hat der Vermieter diese Vollmacht - beweißbar - schon vorher ausgehändigt bekommen?

    Falls eine der Fragen mit Ja beantwortet werden kann, dürfte deine Unterschrift zur Kündigung reichen (je nachdem was genau für eine Vollmacht das war).
    Werden beide Fragen mit nein beantwortet, ist die Kündigung nicht wirksam und wird es auch nicht rückwirkend, wenn die Unterschrift bzw. Vollmacht nachgereicht wird.

    Im vertrag steht (sinngemäß): Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung.
    In dieser Verordnung ist genau geregelt, was an Nebenkosten umgelegt werden kann.

    Wenn du deinen Vertrag jetzt wortwörtlich nehmen willst und auf den Zeilenfehler bestehen willst, so ändert dies nichts daran, dass du die Nebenkosten zu zahlen hast.
    Lediglich die bereits gezahlte Vorauszahlung würde sich auf 0,- Euro reduzieren. Überleg mal, was für eine hohe Nachzahlung in dem Fall auf dich zukäme.

    Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung hat man 12 Monate Zeit Einwände zu äußern. Das heißt aber nicht, dass man sich auch so lange mit der Zahlung Zeit lassen kann.

    Demnach ist eine Forderung aus einer Nebenkostenabrechnung - auch vorbehaltlich einer Überprüfung - dennoch erstmal zu zahlen.

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage, und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
    Wie genau ist das mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot?
    Mal angenommen, das Heizöl geht mitten im Winter aus und der Vermieter hat es versäumt rechtzeitig neues zu bestellen (Lieferzeit ist ja normalerweise bis zu 25 Werktage). Kann er dann die Mehrkosten, die für die kurzfristige Lieferung (z.B. Expresszuschlag) entstehen, auch auf die Nebenkosten umlegen? Und wenn zur Überbrückung Diesel an der Tankstelle gekauft wurde, kann das auch mit umgelegt werden?
    Hab nämlich jetzt Sorge, dass unsere Nebenmkosten durch die Decke schießen und das obwohl wir hier seit Tagen frieren und die Heizung nur gelegetlich etwas anläuft, wenn der Kanister Diesel mal wieder kurz dranhängt.

    Da das Mietverhältnis noch besteht, entscheiden Sie alleine wer in welchem Umfang die Wohnung betreten darf.
    Wenn Sie der Hausverwaltung einen Schlüssel für Besichtigungen gegeben haben, dann darf er auch nur dafür genutzt werden.
    Die Hausverwaltung ist nicht befugt - ohne Ihre Zustimmung - in Ihrer Wohnung zu renovieren.
    Dies dürfte sie erst nach Rückgabe der Wohnung (wenn Sie auch keine Miete mehr zahlen).

    Ansonsten haben Sie natürlich keinen Einfluss oder Anspruch darauf, ob und wie die Wohnung wieder am Markt angeboten wird.

    Fall A: Der Vermieter kann vom nächsten Mieter den gleichen Abschlag, einen niedriger, einen höheren oder sogar garkeinen verlangen.
    Erst am Ende des Abrechnungsjahres wird zusammengezählt, was tatsächlich an Kosten entstanden ist und was bereits dafür gezahlt wurde. Hängt ja auch davon ab, wie viele Personen neu einziehen und wie deren Verbrauch ist.
    Ebenso kann der Vermieter mit den neuen Mieter auch andere Umlageschlüssel vereinbaren, als es bei Ihnen der Fall war.

    Fall B: Ersteinmal sollte abgeklärt werden, ob dies tatsächlich so ist oder nur ein Verdacht. Wenn sich der Verdacht bestätigt würde ich den Vernmieter erstmal darauf hinweisen und zur Abänderung auffordern.
    Ob und wie man nachträglich dann den entstanden Schaden geltend machen kann, weiß ich nicht. Vermutlich wäre dann der richtige Zeitpunkt einen Anwalt aufzusuchen und sich dort beraten zu lassen.

    Eine Kopie des Mietvertrages würde ich denen nicht zusenden. Der Vertrag müsste denen vorliegen.

    Statt dessen würde ich eine Kopie der Kautionsquittung bzw. des entsprechenden Kontoauszuges an die Verwaltung senden.
    Denn für dich ist nur von Bedeutung, dass du die Kaution damals bezahlt hast. Diese notfalls von einer vorherigen Verwaltung wieder eintreiben, dass ist Sache der aktuellen Verwaltung - damit hast du nichts zu tun.

    "In beiden Fällen müssen keine Gründe angegeben werden, der Mieter (vorausgesetzt es ist eine Einzelperson) hat keinen Kündigungsschutz."

    Ich bin davon ausgegangen, dass nur im Falle des möblierten Zimmers kein Mieterschutz besteht.
    Wenn man eh keinen Grund bräuchte, warum sollte dann z.B. in §573a Abs 2 expliziert auch der Wohnraum innerhalb der eigenen Wohnung aufgeführt sein?


    ERGÄNZUNG:
    Und in §549 Abs. 2 sind die Möglichkeiten aufgezählt, wann der Mieterschutz und die entsprechenden Paragraphen (wie z.B. §573 "Ordentliche Kündigung des Vermieters") nicht greifen. Und von "Untermietverhältnissen im Allgemeinen" steht da auch nichts. Ergo, müsste §573 greifen, was bedeuten würde, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben müsste.

    "Mieter kündigt Untermieter wg. Eigenbedarf. Interessantes Gedankenspiel"
    Und Eigenbedarf ist doch durchaus denkbar, z.B. wenn man mehr Platz benötigt, weil der Partner zuziehen möchte, oder man sein Büro in die eigene Wohnung verlegen möchte.

    Natürlich müsste man den Vertragsinhalt wortwörtlich kennen, um genau antworten zu können. Aber von Ihrer Zusammenfassung des entsprechenden Abschnitts, würde ich jetzt nicht von einem üblichen Kündigungsverzicht ausgehen, sondern von einem Zeitmietvertrag.
    Und da kein Grund für die Beendigung (wie z.B. Eigenbedarf) angegeben ist, dürfte dieser Passus ungültig sein.
    Damit würde aus dem (versuchten) Zeitmietvertrag ein Vertrag auf unbestimmte Dauer. Sollte es doch als Kündigungsverzicht gedeutet werden können, so wäre es genauso ein unbefristeter Mietvertrag, nur eben, dass er erstmal ab /bzw. zum Tag x gekündigt werden könnte.

    Die Kündigungsfrist ergibt sich aus §573c. (§549 Abs. 2, Nr. 2 bedeutet, dass der gemietete Wohnraum in der Wohnung des Vermieters UND überwiegend möbliert sein muss)

    Du brauchst natürlich wie bei jedem anderen normalen Mietverhätnis einen Grund, wie z.B. Eigenbedarf, falls §549 Abs. 2 nicht greifgt.
    Oder du kannst dich z.B. auf §573a Abs. 2 berufen. Die Kündigunsgfrist verlängert sich in dem Fall um zusätzliche 3 Monate.

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