Aber doch nur wenn diese als Untermieter dort einziehen.
Beiträge von landlord-k
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Würdest Du das bitte näher erklären?
In den meisten Städten gibt es m.E. eine Wohnungssicherung zur Prävention der Wohnungslosigkeit. Beispielsweise in Berlin und Potsdam - http://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000007865.php
Sollte eine Kündigung aller Voraussicht nach nicht abwendbar sein oder sogar ggf. eine Räumungsklage drohen, kann man sich diesbezüglich an die Wohnungssicherung wenden. In Deutschland muss niemand auf der Straße leben, man muss nur rechtzeitig die richtigen Schritte einleiten.
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Mal angenommen, mein Vermieter würde mir diesbezüglich Steine in den Weg legen:
1. Den Vermieter vorab über den Zuzug informieren
2. Erlaubnis verlangen, bestenfalls im Form einer Zusatzvereinbarung (§ 553 BGB) - das Interesse begründen und ggf. vermerken, dass das Interesse erst nach MV-Abschluss bestand
3. Sollte er meinem "Interesse" nicht nachgehen, würde ich auf Zuzug des Lebenspartners plädieren (ob es nun wahr ist oder nicht)
Zuzug des Lebensgefährten stellt immer ein berechtigtes Interesse dar.Sollten man nicht gerade dieser Argumentation nachgehen, so kann der VM den Antrag auch ablehnen z.B. bei Überlegung der Mietwohnung.
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Der Weg zur Wohnungssicherung scheint mir hier der sinnvollste.
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Nun verstehe ich. So würde ich es mit einer Mietminderung genauso handhaben. 40% der Nettokaltmiete einbehalten - das ist dein gutes Recht.
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Mein Vermieter möchte die Mieteminderung nach Abschluss aller Arbeiten an mich zurückerstatten. Ich denke da ist eine schriftliche Bestätigung von seiner Seite aus sinnvoll, auch wenn unser Verhältnis sehr gut ist ?Wie darf ich das verstehen? Der Vermieter will die Mietminderung dir zurückerstatten?
Das macht doch gar keinen Sinn. -
Es darf eh nur der tatsächliche Verbrauch abgerechnet werden. (70%) Solang ein Vermieter das nicht in der Abrechnung darlegen kann, sollte man keinen Cent zahlen.
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Ich denke bei dieser Konstellation ist das eher ein familien- oder zivilrechtlicher Prozess. Zwischen Eltern und Kinder besteht kein Mietvertrag, weder sind Kinder im Mietvertrag erwähnt. Kinder werden, so denkeich, als "Untermieter" angesehen, demnach ist der Hauptmieter berechtigt zu kündigen, etc.
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Das hört sich doch arg nach Inklusivmiete an. Schreib der Tante einfach zurück, dass du 2016 da nicht gewohnt hast und daher für 2016 nichts bezahlst. 2017 antwortest du, dass keine Vorausszahlungen im MV vereinbart waren und somit nichts abzurechnen ist.
Die tatsächlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten kann er dennoch abrechnen. Ich bezweifele nur, dass dies gegeben ist.
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Dies kann er nur fordern, wenn diese "Situation" deutlich im Mietvertrag vereinbart wurde. Ansonsten nein.
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Eine WG bedeutet gleichzeitig, dass alle "Mitbewohner" sozusagen Hauptmieter sind und dementsprechend auch gesamtschuldnerisch haften. Das bedeutet, dass alle Mietparteien für eine Forderung aufkommen müssen.
Fraglich ist jedoch noch, ob eine Nachzahlung stattfinden darf.
Meine Meinung: Nachzahlung Betriebskosten unzulässig
Nachzahlung Heizkosten nur zulässig wenn wirksame Abrechnung vorliegt -
Auch ist mir aufgefallen das die Abrechnung wohl für das Jahr 2016 ist und nicht 2017.Das ist richtig. Eine Abrechnung für das Jahr 2017 kann auch erst nächstes Jahr erfolgen. Immer nach Ablauf des Verbrauchszeitraumes.
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Ich habe eine derartig ungenaue Formulierung noch nie gehört.
Im Mietvertrag muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Nebenkosten um eine Pauschale oder um eine Vorauszahlung handelt. Weiterhin müssen alle Nebenkostenpositionen klar aufgeführt werden. Dies erscheint mir hier nicht gegeben zu sein.
Für mich wirkt die Formulierung eher wie eine Inklusivmiete (= alle Nebenkosten sind in der Miete enthalten)
Sollte dies der Fall sein, dürfen Betriebskosten nicht abgerechnet werden, sprich auch keine Nachzahlung. Ausnahme bei Heizkosten, diese müssen nach Verbrauch abgerechnet werden.Bei dieser komplizierten Konstellation, empfehle ich dir einen Anwalt aufzusuchen , der auch deinen Vertrag einsehen kann.
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Hallo Freddie,
ich verstehe die geschilderte Situation nicht recht. Kaltmiete = Warmmiete?
Die Mietparteien haben die Möglichkeit eine Pauschale oder eine Vorauszahlung der Betriebskosten zu vereinbaren. Sollte eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden sein, so ist der Vermieter nicht berechtigt, eine Nachzahlung vom Mieter zu verlangen. Die Forderung gilt als abgegolten mit der Zahlung der Pauschale.
Sollte jedoch eine Vorauszahlung vereinbart worden sein, so lass dir erst einmal de Betriebskostenabrechnung zustellen. Sofern er Diese nicht bis zum 31.12.des Folgejahres zugestellt hat, so hat der Vermieter keinen Anpruch auf jegliche Nachzahlungen. -
Du hättest auch ggf. die Möglichkeit die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Wenn du dir nicht sicher bist, wie hoch deine Minderung sein soll und du keine Kündigung riskieren willst - behalte ein gewissen Satz der Miete, den den du für eine angemessene Minderung sieht, unter Vorbehalt ein. Nicht vergessen hier bei deinen Vermieter zu informieren.
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