Die Kündigung eines Mietvertrages muss immer schriftlich mit Unterschrift erfolgen, dabei muss ein gesetzlich vorgeschriebener Grund benannt werden und die Kündigungsfrist muss natürlich eingehalten werden. Und mündlich fristlos kündigen geht schon mal garnicht. Zu den Schönheitsreparaturen lässt sich erst dann etwas sagen, wenn man die betreffende Klausel aus dem Mietvertrag kennt.
Aber das ist sicher, dass nur gemalert werden muss, wenn man die Wohnung im entsprechenden Zustand angemietet hat. Positiv für die Schwiegermutter dürfte sein, dass eine mündliche Kündigung nicht zählt. Um eine Abschätzung für einen möglichen Gerichtsprozess abgeben zu können, ist die Faktenlage derzeit zu dünn.