Hier sollten die Stadtwerke als Stromlieferant über diese Kungelei informiert werden. In der Regel haben die das nicht so gerne wenn deren "Ware" weiterverkauft wird. Und geeichte Stromzähler gibt es nur über die Stadtwerke.
Beiträge von Köbes
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Dürfen die das? Darf die HV sich alle paar Monate neue Rückstände überlegen und in Rechnung stellen?
Natürlich dürfen die das. Es ist niemandem verwehrt, seine Unfähigkeit in Schriftsätzen zu beweisen. Du kannst doch die Zahlung belegen, da muss niemand vor Gericht.
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Es tut mir leid aber sie kommen mir nicht besonder wie ein "Profi" rüber.
Profis haben ein weißes Emailleschild mir schwarzen Buchstaben an der Eingangstür. Und nur weil ich dir kein Recht gebe bei deinen kruden Ansichten bin ich kein Profi in deinen Augen.
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Moment , du vergleicht hier aber Äpfel mit Aprikosen. Wenn du ein Hotelzimmer bezogen hast, aber lieber Zuhause wohnen möchtest wirst du trotzdem zur Kasse gebeten. Und das Verhalten der Heimleitung wird mit Sicherheit im Vertrag beschrieben, wenn es um die Zimmermiete geht.
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Da diese Miete unabhängig davon ob man dort wohnt anfällt fallen auch die Nebenkosten an. Vergleichbar Mit einem längeren Urlaub, den du dir gönnen würdest.
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Und wie habe ich das mit dem "entweder 60 zu 40 oder nach Quadratmetern" zu verstehen?
Garnicht! Dein Vermieter muss sich in deinem Fall bei einem Mehrfamilienhaus an die Gesetze halten. Es gibt in diesem Fall keinen Weg an der Heizkostenverordnung vorbei. Und wenn ein Vermieter noch nicht einmal das kleine 1x1 der Vermietung beherrscht wird es in anderen Bereichen des Mietvertrages auch nicht besser ausschauen. Der Weg zum örtlichen Mieterverein ist doch nicht so schwer und nur in deinem Interesse.
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und ich wittere, dass es deswegen noch Ärger geben wird.
Und das zu Recht. Wenn sich das in Deutschland abspielt, hat der Vermieter Null Ahnung vom Vermieten. Schon seit vielen Jahren müssen die Kosten für Wärme und Warmwasser pro Wohnung individuell erfasst und abgerechnet werden. Das ist festgelegt in der Heizkostenverordnung, quasi ein Gesetz. Dir kann ich nur raten sich bei einem Anwalt für Mietrecht oder dem örtlichen Mieterverein Hilfe zu holen, denn die wirst du bei solch einem unwissenden Vermieter bitter benötigen.
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Entgegen anderer Meinungen spielt es keine Rolle, ob irgend etwas schriftlich dazu vereinbart wurde.
Es ist doch wohl ein gravierender Unterschied, ob die Übernahme der Küche schriftlich vereinbart wurde oder nur mündlich. In letzterem Fall kann und wird sich die Hausverwaltung auf eine partielle Amnesie berufen.
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Alles was ein Vermieter auf der Betriebskostenabrechnung umlegen kann und darf ist in der Betriebskostenverordnung quasi als Gesetz geregelt. Die von dir aufgeführten Kosten sind darin nicht aufgeführt.
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Meine Kaltmiete liegt knapp über den im aktuellen Mietspiegel festgelegten Mietpreisen,
Damit dürfte dann das Thema Mietpreiserhöhung ausgereizt sein. Aber gibt es tatsächlich keinen neueren Mietspiegel als den von 2016? Das würde mich nämlich wundern. Trifft es aber zu, dann sind die von dir genannten Gründe Voraussetzungen für eine Erhöhung. Weitere Gründe sind mir nicht bekannt. Auf keinen Fall sind die sogenannten Mietspiegel in den Immobilienportalen für eine Mieterhöhung geeignet.
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Sind alle Vereinbarungen rund um die Küche schriftlich fixiert worden, oder habt ihr euch auf Mündliches verlassen?
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Der Vertrag ist unbefristet
Dann bereitet mir der § 7 ein wenig Bauchschmerzen. Ein unbefristeter Vertrag benötigt genau genommen keine Nachmieterregelung. Rechtzeitig beweisbar kündigen.......und gut ist. Da läßt es sich natürlich nicht vermeiden, dass 1 oder 2 Monate eine doppelte Mietzahlung anfällt. Ihr habt aber vereinbart, dass ein Nachmieter gestellt werden darf. Und jetzt muss der ausziehende Mieter liefern, aber da kommt nichts. Und wenn das bis Ende Mai so geht, dann kann mit der Kaution die fehlende Miete ausgeglichen werden.
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Wann hat denn der Mieter schriftlich gekündigt? Das müsste ja spätestens am dritten Werktag des März gewesen sein, um die gesetzliche Kündigungsfrist auszunutzen. Wenn das nicht der Fall war, dann hat der Zimmervermieter die Berechtigung die Kaution für die fehlende Miete einzubehalten.
Wie ist denn die Mietdauer in § 4 geregelt?
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Beim letzten Beitrag hieß das aber noch ganz anders. Wenn ihr da mal für 1 - 3 Stunden ohne Hund außer Haus wart, hat der Hund aber länger gebellt. Man sollte also schon wissen, was man geschrieben hat.
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Darf der Vermieter für die Pflege eine externe Person durchführen lassen und mit den Nebenkosten verrechnen ?
Ja, diese Arbeiten darf der Vermieter extern vergeben, laut Betriebskostenverordnung umlegbar. Aber auch der Mieter kann diese Gartenpflege durch eine Person oder Firma seines Vertrauens ausführen lassen.
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Deine Vermietterin will nicht betrügen, sie hat von Vermietung keine Ahnung und hat diesen Zusatz im Mietvertrag als Wunsch eingetragen. Aber solchen Wünschen muss ein Mieter nicht nachkommen. Wenn diese Elektrogeräte zur Küche gehören und mitvermietet sind, ist es auch Aufgabe der Vermieterin Reparaturen und/oder Austausch vorzunehmen.
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Auf diesen Zwischenzähler warte ich bis heute. Was kann ich tun?
Darauf drängen, dass dieser Zwischenzähler installiert wird. Und das nicht telefonisch oder per SMS sondern beweisbar per Einwurfeinschreiben.
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Ist neben der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die Miethöhe der anderen Mietparteien relevant für die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung?
Nein, natürlich nicht. Vergleichswohnungen bei Mieterhöhungen kommen erst dann ins Spiel, wenn der Vermieter keinen Mietspiegel vorweisen kann. Und in der Regel bestimmt er dann auch welche Wohnungen zum Vergleich heran gezogen werden.
Aber kann man da für die zurückliegenden Jahre was geltend machen?
Nein, natürlich nicht. Gezahlt ist gezahlt, da kann man im Nachhinein nichts mehr geltend machen.
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Der Streitwert hat nur Sinn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, weil sich daran die Gerichts- und Anwaltkosten orientieren. Und diese Kosten setzt das Gericht fest und nicht der Anwalt.
P.S. Wieviele Mieten schuldest du denn?
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Wenn die Reparatur über 100.- Euro kostet ist die Bezahlung allein Sache des Vermieters.
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