Beiträge von Tut-tut

    Danke für die Antworten! Ich habe nun einen RA angerufen und werde entscheiden was ich mache!

    Klar wäge auch ich ab, ob ein Abreißen der Tapeten bei unklarer Rechtslage nicht "klüger" wäre! Ich bin mir aber (noch) sicher mit den hier erteilten Hilfestellungen, dass diese Aufgabe nicht von mir verlangt werden kann. Mit dem Tapetenabriss mache ich doch auch keine Schönheitsreparatur, sondern versetze die Wohnung in einen Art "Urzustand", dass dann der Maler ran kann.

    Edit:
    In der Vereinbarung steht ja nur geschrieben, dass der Vermieter von der Durchführung der Schönheitsreparaturen befreit wird, oder? Da steht aber nichts davon, dass Du dafür verantwortlich bist, oder?

    Hier der genaue Wortlaut:
    "Auf der Grundlage der geltenden Mietrechts- und Mietpreisordnung wird im gegenseitigen Einvernehmen folgendes vereinbart: Mit Wirkung vom 01.01.1991 entfällt die Verpflichtung des Vermieters, die malermäßige Instandhaltung Ihrer Wohnung durchzuführen. Der Mietpreis wird um 9,90 DM auf 91,75 DMark herabgesetzt."

    Zitat

    Ansonsten würde ich hier mal nach einem Mietvertrag für die aktuelle Wohnung fragen, bzw. nach einem Schriftstück, auf welchem geschrieben steht, dass der alte Mietvertrag auf die jetzige Wohnung übergeht.

    Ich habe den alten DDR-Mietvertrag vorliegen. Ein neuer wurde nicht gefertigt. Ein Schriftstück für einen Übergang gibt es auch nicht. Ich denke ein neuer Mietvertrag wurde zu fertigen vergessen!

    Nochmal die Frage: Sollte ich einen RA beauftragen, weil eine weitere Korrespondenz mit dem VM aussichtslos scheint?

    Kannste ja anonymisiert mal hier einstellen...:cool:

    Hab's so geschrieben. Bin mal gespannt, ob Ihr da mitgehen würdet:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zum XXX habe ich wie von Ihnen bestätigt die Wohnung gekündigt.

    Bei der Wohnungsvorabnahme am XXX teilte mir der von Ihnen beauftragte Mitarbeiter mit, dass bei einem Wohnungsauszug die Tapeten von den Wänden entfernt werden müssten.

    Dagegen erhebe ich Widerpruch und beantrage festzustellen, dass die Wohnung von mir an Sie als Vermieter besenrein übergeben werden kann;
    mit folgender Begründung:

    Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Mieter selbst dann Geld vom Vermieter verlangen können, wenn sie bewusst Reparaturen durchgeführt haben, zu denen sie nicht verpflichtet waren (Urteil vom 3. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 224/13). Dazu muss es erst gar nicht kommen!

    Für das Entfernen der Tapeten bin ich nicht verpflichtet. Der Vermieter ist für das Tapezieren, Streichen und Parkettabschleifen von Hause aus zuständig. Ich beziehe mich dahingehend auf Paragraf 535 des BGB i.V.m. dem vorstehenden Urteil (VIII ZR 152/05).

    Daneben bezieht sich die von Ihnen am XXX mit mir formularvertraglich vereinbarte Klausel , dass die Verpflichtung des Vermieters , die malermäßige Instandhaltung meiner Wohnung durchzuführen entfiele, auf die alte Wohnung in der Parterre. Wie mir von Ihrem Mitarbeiter ausdrücklich mitgeteilt worden ist, waren wir ja 1998 einen Stock höher im selben Aufgang in eine gleichartige Wohnung gezogen, für die neues Recht gelte.

    In Bezug auf das von Ihnen also angeführte neue Recht sind vereinbarte Tapetenklauseln, ähnlich wie vorstehend formuliert, grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. hierzu BGH, WuM 2006, 310). Insbesondere formuliert die 1991 getroffene Regelung nicht, dass überhaupt oder auf welche Art und Weise der Mieter nun für eine malermäßige Instandsetzung verantwortlich sein soll. Ihr vorabnahmeberechtigter Mitarbeiter hat nämlich ansonsten den Zustand unserer Wohnung bis auf die o.a. Forderung des Tapetenabrisses aus nachstehendem Grund nicht weiter bemängelt: Wir als Familie haben uns die ganzen Jahre bis heute immer sehr sorgsam um eine saubere, ordentliche und malermäßig in Ordnung gehaltene Wohnung bemüht. Beschädigungen sind zu keiner Zeit aufgetreten."

    Solange Du keine Mustertapeten angebracht hast, ..., dann reicht die Besenreine Übergabe.


    Die Wände in den Zimmern sind mit normaler Tapete, die auch immer ein Muster haben, beklebt (nur Decken sind weiß mit Raufaser). Die Wandtapeten sehen in einigen Zimmern nicht mehr schön aus und müssten neu gemacht werden bei Einzug. Wäre das deiner Meinung nach dann doch von mir zu machen?

    Zitat

    Also hatte er in der zweiten Wohnung keinen schriftlichen MV...?

    Genau!

    Zitat

    Vereinbarung von 1991! Und 1998 bist du umgezogen, schnallst du es nicht?

    Habe ich schon geschnallt (bloß gut, dass da nicht noch "du Blechkopf" stand:p) , war mir aber nicht sicher wie es zu werten ist! Wenn der Umzug in die neue (gleiche) Wohnung durch Zahlung der Miete einen neuen mündlichen Mietvertrag begründete, wäre nur folgerichtig, dass die Vereinbarung zum Entfall der malermäßigen Instandsetzung nur für die alte Wohnung gelten würde.
    Ich stelle mir aber die Frage nach der Wirksamkeit der Vereinbarung an sich. Wenn sie besagt, dass die Verpflichtung des Vermieters entfällt, so enthält sie doch nicht schriftlich die unausgesprochene Folgerung, dass die malermäßige Instandsetzung nun auf den Mieter überginge?

    Vielen Dank für die Antwort!:o

    Hat mir wirklich sehr geholfen! Denn ich werde die Genossenschaft als Vertragspartner anschreiben und mit entsprechender Argumentation beantragen, dass mir bestätigt wird, die Wohnung besenrein übergeben zu können.

    Erst nach deinem Hinweis habe ich mit den entsprechenden Stichwörtern recherchieren können und hier noch was gefunden:http://http://deutschesmietrecht.de/mietrecht/187-bei-auszug-muss-die-tapete-nicht-entfernt-werden.html

    Hallo an euch,

    ich habe einen alten DDR-Mietvertrag von 1989 mit der Klausel einer besenreinen Übergabe der Wohnung bei Kündigung. Nun bin ich 1998 einen Stock höher im selben Aufgang der Plattenwohnung gezogen. Es wurde nur ein Übergabeprotokoll für die neue Wohnung ausgestellt ohne weitere Regelungen zum bisher bestehenden Mietverhältnis. Auch an anderslautende mündliche Absprachen kann ich mich nicht erinnern. Die neue Wohnung hat dieselben Raummaße wie die alte. Die Zimmer nur spiegelverkehrt angeordnet.

    Mein Vermieter (Genossenschaft) hat einen neuen Mietvertrag mit mir nicht! geschlossen. Es gab auch keine Änderungen in Bezug auf die Miete, die ja gleich hoch blieb. Selbstverständlich habe ich wie jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung erhalten.

    Nun habe ich zum 31. August 2017 die Wohnung gekündigt. Bei der Vorabnahme gestern erklärte mir der technische Leiter der Genossenschaft, dass ich sämtliche Tapeten entfernen müsse. Auf meinen Einwand, dass ich noch einen alten Mietvertrag hätte, wonach die Wohnung nur besenrein übergeben werden müsse, bekam ich zur Antwort, dass ich ja 1998 in eine neue Wohnung gezogen wäre und ich mich nach neuem Mietrecht richten müsse.

    Frage: Gilt meine DDR-Mietvertrag noch immer und kann ich besenrein übergeben?

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