Hallo,
folgendes ist meine Situation:
Mietbeginn 01.04.2014, monatliche Vorrauszahlung NK 200 Euro
Die erste und bislang einzige Abrechnung der NK (ca. 200 Euro Nachforderung) erfolgte am 10.05.2017! Zeitraum der Abrechnung: 01.06.2014 bis 31.05.2015!
Folgender Hintergrund:
Zeitgleich mit meinem Mietbeginn und Wohnungsbezug wechselte der Eigentümer. D.h. eine Wohnungsgesellschaft und deren Bestand waren von einer anderen übernommen worden, mit "allen Rechten und Pflichten", wie man mir schriftlich mitteilte.
Ich werde jetzt Widerspruch gegen die NK-Abrechnung einlegen. Aus meiner Sicht dürfen die ersten beiden Monate (April und Mai 2014) bei der Berechnung nicht weggelassen werden. Ich würde auch gerne auf eine Abrechnung von höchstens 12 Monaten bestehen, da keine Verlängerung des Zeitraumes vereinbart worden war. Somit müsste die folgende Abrechnung über den Zeitraum 01.04.2015 bis 31.03.2016 erfolgen. Das würde doch bedeuten, dass ich eventuelle Nachzahlungen auch nicht mehr leisten müsste?
Kurz zum Verständnis. Es geht mir nicht vorrangig darum, mich um Zahlungen zu drücken. Allerdings habe ich mehrmals ab Ende 2015 nach einer NK-Abrechnung gefragt und wurde telefonisch oder per Standard-Email hingehalten. Hintergrund des Verzuges sollen wohl Probleme oder Unregelmäßigkeiten mit einer vorherigen Hausverwaltung gewesen sein, wie ich aber erst erheblich später und eher beiläufig erfuhr.
Für einige Einschätzungen eurerseits wäre ich dankbar,
Karla 75