Beiträge von Roland.Berger

    Hallo,
    befristete Mietverträge dürfen nur in Ausnahmefällen geschlossen werden. Sie gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wenn Sie sich "nichts verscherzen" wollen, dürfen Sie sich nicht beklagen. Es ist immer das gleiche: Die Mieter wollen ihre Rechte durchsetzen, scheuen jedoch einen möglichen Konflikt. Mit Vollnarkose kann man die Probleme nicht lösen.
    Es gibt das Recht der Mietminderung, man kann zusätzlich oder ohne Mietminderung die Beseitigung gers Mangels fordern. Geschieht das nicht, kann man mit der Frist von 3 Monaten (vorliegend wäre eine fristlose Kündigung riskant) kündigen und vom Vermieter die umzugabedingten Kosten als Schadensersatz fordern (z.B. Umzugskosten, Kosten eines neuen Tel./Internetanschlusses, evtl. Maklergebühren, Differenz einer höheren Miete 3 Jahre lang für eine etwa gleichwertige Wohnung). Anwaltliche Beratung, falls der Mangel nicht behoben wird, ist unbedingt zu empfehlen.
    Falls Sie den Namen und Verbleib des Vormieters in Erfahrung bringen können, sollten Sie unbedingt nachfragen, weshalb dessen Wohnungswechsel erfolgt ist. Vielleicht wegen desselben Mangels ......

    Es ist zwingend eine Abrechnung vorgeschrieben, wobei die berechneten Kosten mit den Vorauszahlungen verrechnet werden. Nach der Heizkostenverordnung werden mindestens 30%, höchstens 50% im Verhältnis der Flächen verteilt. Man muß also (leider) Heizkosten auch dann zahlen, wenn man nicht geheizt oder kein Warmwasser verbraucht hat.

    Zunächst einmal muß seit 1.1.2014 für Warmwasseraufbereitung/ -verbrauch ein Wärmemengenzähler installiert sein. Dann kann es sein, daß 1. die Eichfrist für den Warmwasserzähler abgelaufen ist; 2. Erfassungsfehler (=Ablesefehler) in einer der beiden Wohnungen vorliegen (Endbestand minus Anfangsbestand = Verbrauch), zur Kontrolle besteht das Recht, die Ablesedaten der anderen Wohnung einzusehen; 3. eine oder mehrere Warmwasserzapfstellen im Haus ohne Warmwasserzähler vorhanden sind; 4. der Warmwasserzähler, was hin und wieder vorkommt, mitzählt, wenn Kaltwasser verbraucht wird; 5. der Warmwasserzähler einen Verbrauch registriert, wenn außerhalb Ihrer Wohnung Warmwasser verbraucht wird (konnte ich verschiedentlich feststellen); 6. die Gesamtkosten für das Gebäude unrealistisch sind (erforderlich: Kontrolle der Rechnungen nebst Kontrolle des Anfangs- und Endbestands des Gebäudes).
    Manchmal sind auch die in die Abrechnung eingebrachten Heiznebenkosten unzutreffend (z.B. Reparaturkosten in den Wartungskosten versteckt; Stromkosten des Gebäudes werden vollständig über die Heizkostenabrechnung verteilt).
    MfG Roland

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