Beiträge von fraio

    Zum 1.4. ja.

    Aber warum? In dem Verlängerungsangebot steht, der bestende Vertrag würde noch bis zum 30.9. laufen und das Verlängerungsangebot bezieht sich auch erst auf den Zeitraum ab dem 1.10.

    Oder ist das einfach nur eine Vermutung von dir? Du hast leider bisher eher mit Unwissenheit und nicht hilfreichen Beiträgen geglänzt.

    Dieser Stuss war bis zur Mietrechtsreform 2001 auch bei Wohnraummietverträgen üblich und zulässig.

    Ist auch nach wie vor zulässig je nach Art des Mietobjekts.

    Hallo,

    wenn die Kündigung i.O. war und die Verlängerung mangels des Zugangs der Bestätigung nicht rechtskräftig wurde, dann sollte die Sache doch klar sein. Kündigung wirksam, Verlängerung nicht.

    Gruß
    H H

    Soweit klar, aber die Frage ist ja, ob der Mieter dann zum 1.4. oder zum 1.10. rausgeschmissen werden kann.

    Da ein befristeter Mietvertrag gar nicht ordentlich (fristgerecht) gekündigt werden kann hat sich das ganze doch erledigt.

    Der Vertrag hat ein festes Enddatum und verlängert sich bis zu diesem immer um ein halbes Jahr und er wurde zum Ende einer dieser Perioden gekündigt. Die Kündigung ist soweit ok.

    Was heißt alter Vertrag? Wurde ein neuer abgeschlossen?

    Der "alte" wurde gekündigt zum 31.3. und das Verlängerungsangebot war ab dem 1.10.
    Es geht nur darum, ob der Verweis auf einen bestehenden Vertrag bis zum 30.9. im Verlängerungsangebot vom 1.1., also mehrere Monate nach Erhalt der Kündigung, positiv für den Mieter im Sinne dessen ist, dass er nicht zum 31.3. ausziehen muss, auch wenn der Vermieter das unterschriebene Angebot ab dem 1.10. nicht erhalten hat.

    Hallo,

    Situation ist folgende:

    Es handelt sich um einen befristeten Mietvertrag, der vom Vermieter vorzeitig am 1.8.2016 fristgerecht zum 1.4.2017 gekündigt wurde.
    Nach Rücksprache mit dem Vermieter wurde eine Verlängerung gewährt und der Vermieter hat ein entsprechendes Angebot geschickt für einen Vertrag ab dem 1.10.2017 (das eigentliche Ende des ursprünglichen Vertrags, der vorzeitig gekündigt wurde).
    In dem Schreiben steht allerdings auch drin, der bestehende Vertrag würde erst zum 1.10.2017 enden.

    Das Problem ist, dass der Vermieter das vom Mieter unterschriebene Angebot nicht erhalten hat und daher den Wohnraum zum 1.4.2017 erneut vermietet hat und jetzt vom Mieter den Auszug verlangt.

    Ist es rechtens, vom Mieter den Auszug zum 1.4.2017 zu verlangen, wenn in dem Verlängerungsangebot, welches Monate nach der ursprünglichen Kündigung aufgesetzt wurde, auf einen bestehenden Mietvertrag bis zum 1.10.2017 verwiesen wird?
    Das Verlängerungsangebot, welches beim Vermieter nicht eingegangen ist, bezieht sich auch ausschließlich auf einen Vertrag ab dem 1.10.2017.

    Danke

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