Beiträge von EricB

    Sorry das ich hier vielleicht bisschen was durcheinander bringe.
    Allgemein hab ich Probleme beim Verständnis dieser Problematik.

    Also noch mal bitte mit Ja oder Nein beantworten (ich komm mir selber schon blöd vor noch einmal Nachfragen zu müssen)

    Bin ich als Eigentümer ab 01.03.2016 dafür verantwortlich die überzählten Betriebskosten des Mieters im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 32.12.2015 zurück zu erstatten?

    nein bist du nicht

    Vielen Dank

    Sorry das ich hier vielleicht bisschen was durcheinander bringe.
    Allgemein hab ich Probleme beim Verständnis dieser Problematik.

    Also noch mal bitte mit Ja oder Nein beantworten (ich komm mir selber schon blöd vor noch einmal Nachfragen zu müssen)

    Bin ich als Eigentümer ab 01.03.2016 dafür verantwortlich die überzählten Betriebskosten des Mieters im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 32.12.2015 zurück zu erstatten?

    Nein Gedanken wurden sich bereits beim Eigentümerwechsel gemacht.
    Dort wurde jedoch zumindest mündlich besprochen das die Betriebskostenrückerstattung 2015 vom alten Eigentümer zu erstatten sind. Dies hat sich auch irgendwo mit meinem ,,logischen" Menschenverstand gedeckt.
    Er hat im Jahr 2015 die kompletten Betriebskosten erhalten und muss dann daraus resultierende Überzahlungen an den Mieter zurückerstatten.
    Jetzt meint der alte Eigentümer jedoch, er ist für die Rückerstattung für 2015 nicht zuständig.

    BHShuber
    Mir geht es ja nicht um den nicht abgelaufenen Abrechnungszeitraum (2016) sondern um den bereits abgelaufenen Zeitraum (2015).

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Im Vertrag wurde wohl speziell nix geregelt. Im anliegenden Bild geht es ja eher um das ,,Wohngeld".

    Die von dir empfohlene Seite von Haufe hatte ich auch schon gefunden. Dort habe ich eigentlich eindeutig herausgelesen, dass Person A (Besitzer I) für die Rückerstattung der Betriebskosten für 2015 verantwortlich ist (da der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2015 endete).
    Mich haben nur ein paar Internetseiten stutzig gemacht, wo auf einmal der Zeitpunkt der Fälligkeit eine Rolle spielte. Fällig wurde die Rückerstattung ja wahrscheinlich erst mit erstellen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 im Sommer 2016.

    Danke

    Hey Benny.
    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Vielleicht sollte ich zunächst klar stellen, dass ich aus der Position des Vermieters (Besitzer 2) schreibe.
    Der Eigentümer hat im Grundbuch gewechselt. Rückwirkend betrachtet war vielleicht der Begriff ,,Besitzer" schlecht gewählt :)

    Also noch einmal kurz zusammengefasst:
    Person A vermietet an Person B eine Wohnung. Zum 01.03.2016 wechselt der Eigentümer zu Person C. Person B bleibt darüber hinaus Mieter (zumindest bis 31.08.2016).

    Liebe Grüße

    Hallo Leute,
    Ich habe zur folgenden Problematik schon etwas recherchiert und auch hinreichende Urteile gefunden. Jedoch bleiben doch ein paar Zweifel nicht aus, ob ich diese Urteile auch korrekt interpretiere.
    Daher nun meine Frage an aus.

    Besitzer 1 besaß eine Eigentumswohnung welche Vermieter war. Im gesamten Jahr 2015 hat Besitzer 1 die Betriebskosten vom Vermieter erhalten. Zum 01.03.2016 kam es nun zu einem Eigentümerwechsel (zu Besitzer 2). Im Sommer 2016 wurde nun festgestellt, dass der Mieter aus dem Jahr 2015 eine Nebenkostenrückerstattung zu erhalten hat.
    Muss diese nun noch der Besitzer 1 erstatten, weil Abrechnungszeitraum Ende der 32.12.2015 war oder muss dieser Besitzer 2 erstatten weil die Fälligkeit erst nach dem 01.03.2016 eingetreten ist.

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Liebe Grüße Eric

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!