Danke für die Antworten, die Situation ist damit klar geworden.
Beiträge von queen
-
-
Hallo zusammen,
entschuldigt die verwirrende Bezeichnungen - man versucht halt, vollständige Angaben zu machen. Ich bemühe mich um eine etwas einfacher zu verstehende Formulierung:
Mieter und Vermieter wohnen zusammen in einer Wohnung. Der Vermieter hat ein eigenes, unmöbliertes Zimmer, der Rest der Wohnung wird gemeinsam genutzt. Welche Kündigungsfrist hat der Vermieter unter Berücksichtigung der oben zitierten Klauseln des Mietvertrags sowie unter Berücksichtigung von § 573a BGB? Was ist "stärker", wenn sich Mietvertrag und BGB widersprechen?
-
Hallo zusammen,
folgende Situation:
Die Personen A, B und C wohnen zusammen in einer WG. Dabei ist A der Hauptmieter und hat die Wohnung von Person D angemietet (D ist Vermieter und Besitzer der Wohnung). A hat mit B und C jeweils einen eigenen Untermietvertrag abgeschlossen (mit schriftlichem Einverständnis von D). Sowohl der Hauptmietvertrag zwischen A und D als auch die Untermietverträge zwischen A und B bzw. A und C wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
B und C haben jeweils ein eigenes, unmöbliertes Zimmer innerhalb der Wohnung, was in den Untermietverträgen auch explizit erwähnt ist (Zitat: "Der Untermieter erhält zur Nutzung ein Schlafzimmer."). Des Weiteren gibt es Küche, Wohnzimmer und Bad, die gemeinsam genutzt werden.
A "warnt" nun B und C mündlich, dass A demnächst mit seinem Partner zusammenziehen möchte und daher die Untermietverträge mit B und C kündigen möchte. B und C rätseln daraufhin, welche Kündigungsfrist A einhalten muss (dass A schriftlich kündigen muss, ist allen klar). In den Untermietverträgen steht folgender Wortlaut:
Wurde der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, richtet sich das Kündigungsrecht des Hauptmieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Hauptmieter kann dem Untermieter in diesem Fall bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen. Die Kündigung muss dem Untermieter spätestens am 15. des Monats zugegangen sein.
Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Hauptmieter maßgebend."
Bei Recherchen im Internet stoßen B und C auf § 573a BGB. Entsprechend Absatz 1+2 müsste die Kündigungsfrist, die A einzuhalten hat, eigentlich 3+3=6 Monate betragen, da es sich um unmöblierten Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters handelt. Entsprechend Absatz 4 wäre Klausel 1 des Untermietvertrags damit unwirksam. B und C sind jedoch verunsichert und fürchten, dass A sie im schlimmsten Fall innerhalb von 2-4 Wochen kündigen kann (wie im Untermietvertrag angegeben).
Es ergeben sich folgende Fragen:
- Sind die beiden genannten Absätze des Untermietvertrags wirksam?
- Welche Kündigungsfrist hat A?
- Welche Kündigungsfristen haben B und C?
- Welchen Einfluss hat es, dass sich Küche, Wohnzimmer und Bad von A, B und C gemeinsam genutzt werden?
Danke im Voraus!
queen
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!