Hallo,
Hallo zusammen,
in unserem Mietvertrag (noch nicht unterzeichnet) finden sich folgende Absätze unter "Schönheitsreparaturen".
Punkt 1. klingt für mich in Ordnung (keine starren Fristen etc.). Seid ihr da gleicher Meinung?
Punkt 2 klingt für mich nach einem "Freifahrtschein" für den Vermieter. Ist diese Formulierung rechtmäßig? Ist sie üblich bei renovierten Wohnungen?
Ich bin hier etwas verunsichert und würde gerne eure Meinung dazu hören. Vielen Dank im Voraus.
1.
Der Mieter verpflichet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens). Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses sind in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten auszuführen. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
2.
Die Wohnung ist frisch renoviert an die Mieter übergeben worden. Die Wohnung is unabhängig von der Mietdauer so an den Vermieter zurückzugeben. Die Maßnahmen hierzu sind in Ziff. 1 beschrieben. Der Mieter stimmt dieser Regelung ausdrücklich zu.