Beiträge von anadi

    Denk' nach!

    Nein.

    Zitat

    Zu meiner Frage bzgl. der zwei Jahre Mindestmietbindung haste vorsichtshalber(?) noch gar nicht Stellung bezogen...?

    Es handelt sich um einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beide Mietparteien distanzieren für zwei Jahre von dem Gebrauch der ordentlichen Kündigung. Somit können wir zwei Jahre nicht ordentlich kündigen. Der Vermieter kann das allerdings auch nicht. Nach Ablauf dieser Frist ist dann die ordentliche Kündigung möglich, davor nicht. Eine außerordentliche Kündigung ist natürlich weiter möglich.

    Zu anonym2:

    Zitat

    Du schreibst von Dir + deiner Freundin, die also den MV unterzeichnen - und erst später kommt eine 3. Mieterin (Studentin) hinzu. Diese steht also gar nicht mit im Mietvertrag (zwischen euch und dem Vermieter) - somit wäre es ein"sog." Untermietverhältnis - und das wiederum wäre genehmigungspflichtig.

    Sie haben recht! Das war in der Tat missverständlich formuliert. Die Sache ist so geregelt, dass die dritte Person mit als Hauptmieter in den Vertrag aufgenommen wird, sobald sie feststeht. Der Vermieter ist sich dessen bewusst und akzeptiert das auch. Es tut mir leid, durch meine unsaubere Formulierung wurde hier unnötig Konfusion provoziert.

    Zitat

    Des Weiteren hast du kein Wort darüber verloren, dass jeder von euch einen eigenen Bürgen bietet. Ich denke, das ist sicher möglich - warum nicht. Mit der Höhe bin ich mir nicht ganz sicher. Da ihr ja keine freiwillig unbegrenzte Bürgschaft abgeben wollt, greift wohl das BGB mit den max. 3 KM INSGESAMT. Andererseits wäre es eine Individualvereinbarung....

    Hier haben Sie nicht ganz recht. Ich habe den Begriff des Bürgen stets im Plural benutzt; auch in meinem Eingangsposting. Ein Beispiel:

    Zitat

    So mussten wir die Bürgen eine Selbstauskunft + Schufaauskunft ausfüllen lassen, dann die Lohnnachweise der Bürgen sowie deren Personalausweiskopien liefern.

    Aber auch hier hätte ich klarer formulieren können, das stimmt. Und was die Höhe betrifft, so bin ich mir eben auch nicht sicher. Ich würde dem Vermieter gerne gewähren, dass er im Umfang von drei Monatsmieten und das pro Person seine Ansprüche befriedigen kann. Das wären dann einige tausend €uro und da wäre ich auch der Meinung, dass das gerechtfertigt ist - nur wenn das rechtlich nicht geht, dann müssen wir das irgendwie anders lösen.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Ja, ok, bedeutet das, das ihr eine Kaution+3Bürgschaft geben sollt?

    Wie es konkret mit der Kaution aussieht kann ich nicht sagen. Sie steht zumindest im Mietvertrag. Wir werden zunächst drei selbstschuldnerische Bürgschaften einreichen und eine jede davon ist auf drei Monatsmieten als Höchstbetrag festgelegt. Berny erhebt hier aber anscheinend Einspruch:

    Zitat

    Für max. insgesamt 3 NMM kann gebürgt werden.

    Ich bleibe fragend zurück.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Mal eine Frage, geht es am Ende nur darum das ihr keine Barkaution hinterlegen wollt/könnt, oder wie auch immer? Davon das konkret ein Kaution gefordert wird habe ich nichts gelesen?

    Nein. Es geht darum, dass unsere Bürgen Bürgen bleiben und nicht als Mitmieter in den Vertrag mitaufgenommen werden.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Hallo anonym2,

    Zitat

    Wieso wärt ihr denn auf einmal 6 Personen?????? Wieso 3 Bürgen?????

    Wir beziehen zu dritt eine Wohnung. Drei Studentinnen und eine jede von uns ist durch einen Bürgen abgesichert. Diese Bürgen sollen laut Vermieter aber nicht als Bürgen mit einer Bürgschaft auftreten, sie sollen als Mitmieter mit in den Vertrag aufgenommen werden - das macht dann sechs Personen als Hauptmieter. Wir wollen das nicht, der Vermieter will das so.

    Zitat

    Ihr -als Mieter- könnt doch keine Bürgschaft abgeben?!?!

    Deswegen unsere Väter. Wir wollen aber nicht, dass diese unsere Mitmieter sind. Wir wollen, dass diese unsere Bürgen sind. Und ein Bürge tritt nicht als Mieter im Vertrag auf sondern extern - eben - als Bürge.

    Zitat

    Als Mieter haftet ihr sowieso für eure möglciherweise anfallenden Mietschulden....

    Ja natürlich.

    Zitat

    Du hast so typisches Klischee-Bild vom "ach so bösen Vermieter", dass du ihn gar nicht verstehen WILLST.

    Mein Vater ist ebenfalls Vermieter. Machen Sie sich keine Gedanken um meine Weltsicht.

    Zitat

    Wenn mal erst einmal Mieter hat, die ihre Miete nicht mehr zahlen können/wollen, dann ist es für den Vermieter ein monatelanger Weg - einschließlich hoher (Gerichts- usw.) Kosten, für die er in Vorausleistung gehen muss- um den Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Er möchte daher so weit wie möglich abgesichert sein - verständlicherweise.

    Unternehmerisches Risiko. Wer das nicht möchte und meint sich auf Kosten seiner Kunden übersichern zu müssen, sollte dem Geschäft fern bleiben.

    Zitat

    Warum kann dein Bürge nicht für die Mietzahlungen bürgen (nicht nur in Kautionshöhe)? Eltern machen das regelmäßig für Ihre Kinder (z.B. Studenten).

    Aus einem einfachen Grund: Der Bürge springt für mich als Hauptmieter im Fall der Fälle ein. Als Hauptmieter hafte ich für die gesamte Wohnung. Die Gesamhaftung wird also an meinen Bürgen vererbt Das betrifft natürlich auch die anderen beiden Parteien. Somit bürgt mein Bürge im Zweifelsfall für alle. Dieses Risiko gilt es natürlich zu begrenzen - und drei Monatsmieten scheinen hier auch aus Sicht des Gesetzgebers adäquat. Sie als Vermieter-Versteher sollten hier auch meine Position als Mieter verstehen.

    Zitat

    Die Sache mit dem "in den Mietvertrag als Mieter mit aufnehmen" würde ich an eurer Stelle auch nicht machen.

    Na sehen Sie, wir sind doch einer Meinung.

    Zitat

    zu der Untervermietung:
    Das meinte ich ganz unabhängig von irgendwelchen Bürgschaftsquerelen: eine Untervermietung musst du vom Vermieter VORAB genehmigen lassen!

    Ich bitte Sie aufmerksam zu lesen. Es gibt kein Untermietverhältnis.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Hallo anonym2 und danke für Ihre ausführliche Antwort,


    ich verstehe nicht ganz: Steht in dem Mietvertrag, den ihr bereits unterschrieben habt, irgendetwas über den dritten Mieter (der als Sicherheit dienen soll) oder dass der Vetrag erst mit dem ergänzenden Formular wirksam wird?

    Nein. Die dritte Mieterin wird eine Freundin (studiert ebenfalls) sein. Sie dient nicht zur Sicherheit, sondern wird die Wohnung tatsächlich nutzen. Im Mietvertrag selbst steht nichts über zusätzliche Mieter, welche als Sicherheit dienen sollen. Diese werden mit einer Zusatzvereinbarung aufgenommen. Würden wir dem stattgeben, so würden am Ende in dieser Drei-Zimmerwohnung aus formaler Sicht sechs Hauptmieter wohnen (drei "echte" Mieter und drei "Bürgen", welche de facto aber keine Bürgen mehr sind sondern als Mieter gelten). Hiermit soll offensichtlich der Mieterschutz umgangen werden - stellen Sie sich das folgende Szenario in der Theorie vor: Sechs erwachsene Personen leben in einer Drei-Zimmerwohnung mit 80m².

    Zitat

    Wenn nicht, habt ihr doch schon einen ganz normalen Mietvertrag (vorausgesetzt, der Vermieter hat auch schon unterschrieben). Praktisch gesehen könntet ihr die Einfügung weiterer Zusatzvereinbarungen doch einfach verwehren.

    Der Vermieter hat meines Wissens nach bisher noch nicht gegengezeichnet. Würde er das tun, so hätten wir einen normalen Mietvertrag. Er hätte in diesem Fall aber ausschließlich die Sicherheit einer Kaution, welche ihm gemäß des Mietvertrages zusteht. Natürlich reicht ihm die Kaution alleinig als Sicherheit nicht; er ist eben an der Option interessiert, die Bürgen als Mieter umzudeklarieren um so - wie ich bereits sagte - das beste aus zwei Welten abzugreifen. Die Zusatzvereinbarung (separates Formular zur Aufnahme der Bürgen als Mitmieter) wird dadurch verwehrt, dass wir dieser Aufforderung nicht nachkommen - wir stellen stattdessen eine selbstschuldernische Bürgschaft, welche in ihrer Höhe auf drei Monatsmieten beschränkt sein wird.

    Zitat

    Im Übrigen: Euer freiwilliges Angebot einer Bürgschaft wird nicht erst mit schriftlicher Fixierung zu einem freiwilligen Angebot. Das Angebot müsste bereits in der Vergangeheit von euch abgeben worden sein (z.B. in einer eurer ersten Mails an den Vermieter/Makler). Ich meinte also nicht, dass ihr im Nachhinein die Bürgschaft als "freiwillig" deklarieren sollt. Sie muss es natürlich vorab tatsächlich schon gewesen sein - nachweisbar (soweit vorhanden) eben durch euren gesamten Schriftverkehr.

    Unser Plan ist nun der folgende: Wir schicken dem Vermieter unsere selbstschuldnerischen Bürgschaften und in diesen weisen wir einen Höchstbetrag der Bürgschaft von drei Monatsmieten aus. Von Freiwilligkeit wird nichts erwähnt. Die erste Frage ist dann, ob er diese selbstschuldnerische Bürgschaft überhaupt akzeptiert. Das werden wir sehen. Wenn er diese aber akzeptiert so ist die nächste Frage, ob er von uns die im Mietvertrag vereinbarte Kaution einfordert - das dürfte er nämlich nach § 551 nicht, allerdings wären wir durchaus bereit diese zu hinterlegen... :D

    Liebe Grüße,
    Luise

    das einzige was nicht korrekt war, dass es nachgelegt wurde.... ansonsten fällt mit kein § ein der das verbietet, es herrscht Vertragsfreiheit.

    Ich würde niemals einziehen, wenn es schon vorab Palaver gibt:cool:


    Ps: verstehe nicht ganz, der Vertrag wurde bereits unterschrieben?

    Wir wollen die Wohnung. Aber wir wollen sie zu vernünftigen Konditionen. :o

    Ja, der Vertrag wurde unterschrieben. Aber natürlich ist er bisher wertlos, weil das Herzstück, namentlich die paranoiabedingte Einschleusung der Bürgen als Mitmieter, bisher noch fehlt. Natürlich werden wir diese Unterwanderung des Bürgschaftskonzeptes nicht mitmachen und überlegen nun, wie wir konkret unser Ziel bei anständigen Modalitäten erreichen können.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Hallo J.R.Ewing, hallo anonym2, hallo Claudi 88 - lieben Dank für die Antworten und die Mühe,

    eins vorweg: ich bin die Letzte, die nicht einsehen würde, dass der Vermieter Sicherheiten braucht - die vermieterseitigen Risiken sind mir durchaus bewusst. Der Punkt den ich hier aufmache, dreht sich schlicht um die Frage nach dem (gerechtfertigten) Umfang dieser Sicherheiten. Denn was des einen Sicherheit ist, ist des anderen Risiko. Hier soll ein Vertrag zustande kommen und wie ihr meinem Eingangsposting entnehmen könnt, nimmt dieser fragwürdig asymmetrische Dimensionen an. Da bringt es uns nun auch wenig weiter, an meine Intelligenz zu appellieren oder von meinen Aussagen schockiert zu sein, wenn der eigentliche Anlass dieser Diskussion ist, ob unsere Bürgen einem Vermieter einen Blankoscheck in Form einer Mitmieterschaft ausstellen sollen oder nicht. Der Vermieter ist hinsichtlich der Bonität unserer Bürgen im Bilde und ich denke, dass er hier sehr viel mehr geboten bekommt, als er im Schnitt erwarten kann. Auch aus diesem Grund werde ich mich nicht freiwillig als Bittsteller deklarieren. Ich will einen vernünftigen Vertrag und ich lasse mich nicht gerne für dumm verkaufen oder täuschen. Wenn ihr euch noch einmal mein Ausgangsposting zu Gemüte führt, so werdet ihr zugeben müssen, dass man aber genau das versucht hat: mit der repetitiven Ansage, dass ein Bürge notwendig ist wurden wir angefixt und im letzten Moment wollte man uns diesen Bürgen als Mitmieter in den Vertrag schleusen. Bei so einem Unsinn wird der Einspruch zur Pflicht.

    Zu Ihnen J.R.Ewing:

    Zitat

    Schau Einfach mal in eine Vermieter-Forum, welche monetären Konsequenzen es hat an die falsche Person zu vermieten.

    Diese sind mir - und auch unseren Bürgen, welche selbst Vermieter sind - durchaus bekannt. In meiner Argumentation wurde dieser Punkt berücksichtigt. Risiken können nicht vollständig auf den Mieter, den Schein-Bürgen (Mitmieter) oder den Bürgen abgewälzt werden. Auch dem Vermieter steht es zu, bis zu einem bestimmten Grad ein unternehmerisches Risiko zu tragen.

    Zu Ihnen anonym2:

    Zitat

    Dein Zitat: "Weil durch die selbstschuldnerische Bürgschaft kann ich die Haftung des Bürgen klar auf drei Monatsmieten einschränken - als Mitmieter hafte ich in jedem Fall unbeschränkt." (Zitatende)

    => das ist eben falsch! Es gibt sehr wohl (unter bestimmten Voraussetzungen) die Möglichkeit der Bürgschaft über die laufenden Mietkosten - und zwar, wenn sie freiwillig erfolgt. Ist sie nicht voneuch aus erwähnt worde, dann unterschreibt einfach nicht.

    Wie ich oben bereits ausführlich darlegte: sie wird nicht freiwillig erfolgen, denn...

    Zitat

    [...] warum genau sollte ich mich selbst durch eine Freiwilligenklausel in eine derart devote Position bugsieren? Um den Vermieter in seiner Paranoia zu bekräftigen und ihn durch mein Entgegenkommen zu einem Vertragsabschluss zu bewegen?

    Ich darf Sie hier auch auf den §551 im BGB verweisen.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Hallo anonym2

    Zitat

    Wenn ihr von euch aus die Bürgschaft als Sicherheit angeboten habt, wäre diese zusätzlich zur Kaution erlaubt. Man sollte dies durch bestimmte Klauseln im individuell erstellten Bürgschaftsdokument schriftlich festhalten.

    Kann der Vermieter also nachweisen, dass ihr von euch aus die Bürgschaft angeboten habt, kann sie als zusätzliche Sicherheit herangezogen werden.

    Und warum genau sollte ich mich selbst durch eine Freiwilligenklausel in eine derart devote Position bugsieren? Um den Vermieter in seiner Paranoia zu bekräftigen und ihn durch mein Entgegenkommen zu einem Vertragsabschluss zu bewegen? Des Weiteren wäre es wohl auch noch wünschenswert, wenn ich dem Vermieter einräumen würde, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft unbegrenzt, also nicht auf einen festgelegten Höchstbetrag läuft?

    Ich darf noch einmal daran erinnern: Es gibt geläufige Möglichkeiten zur Sicherung der Vermieterinteressen. Einerseits natürlich die Kaution - aber so wie ich das sehe genießt die einen etwas schlechteren Ruf, weil es anscheinend nicht ohne weiteres möglich ist, mit dieser Kaution ausstehende Mietzahlungen zu begleichen. Gut, da verstehe ich den Vermieter noch vollkommend. Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft sieht es hier schon anders aus, weil hier ein Bürge für seinen Schützling in vollem Umfang - also inklusive der Eventualität einer ausstehenden Mietzahlung - haftet. Aber eben auch nur im Umfang von drei Monatsmieten. Alles was es nun noch an Optionen gibt (diverse "Freiwilligenklauseln", den Bürgen als Mitmieter ins Boot holen) dient nur einem: der Befriedigung einer grenzenlosen Gier nach Sicherheit und das alles auf Kosten des Mieters - deswegen reden wir ja auch von "Freiwilligkeit"; der Mieter muss sich freiwillig dem Irrsinn aussetzen, weil nur so der Irrsinn juristisch legitimiert werden kann. Ich sehe nicht, dass diese Möglichkeiten so vom Gesetzgeber vorgesehen wurden. Mir scheint es eher so zu sein, als wären das juristische Produkte und Spitzfindigkeiten, welche auf die Paranoia des ein oder anderen Vermieters zugeschnitten wurden.


    Zitat

    Für den Vermieter wäre es meines Erachtens die gleiche Siicherheit (also entweder als 3. Mieter (dann eben kein Bürge) eintragen oder als Bürgen fungieren lassen - mit separater Bürgschaftserklärung).

    Eben nicht. Weil durch die selbstschuldnerische Bürgschaft kann ich die Haftung des Bürgen klar auf drei Monatsmieten einschränken - als Mitmieter hafte ich in jedem Fall unbeschränkt.

    Liebe Grüße,
    Luise

    Hallo J.R..Ewing

    Aber trotzdem verstehe ich nicht, wo genau ich mir widerspreche. Meine beiden Sätze verstehe ich so, dass es eben keinen Bürgen gibt, sondern lediglich mehrere Mieter.

    Zunächst gingen Sie davon aus, dass der "Bürge" [...] eben Mieter" sei. Verkürzt: Bürge = Mieter. Das halte ich für falsch, denn könnte der Bürge Mieter sein, so bräuchte man diese beiden Begriffe in dem hier verhandelten Zusammenhang nicht. Ich halte das darüber hinausgehend für falsch, weil ich nicht für mich selbst bürgen kann. Ich müsste mich selbst in diesem Fall als Dritten behandeln...

    In ihrem nächsten Posting entscheiden Sie sich dann um: der "Bürge ist dann eben kein Bürge, sondern ein Mieter" - also: Bürge ≠ Mieter (hier liegt der Widerspruch). Diese Annahme ist völlig richtig. Und um genau diese Spitzfindkeit geht es in dem ganzen Thread hier. Als Bürge kann ich nämlich ganz andere Modalitäten aushandeln (beispielsweise den gerade eben erwähnten Höchstbetrag der Bürgschaft) als ich das als Mitmieter könnte. Kurz: Ich vermute, dass man mit dieser Spitzfindigkeit die Idee der Bürgschaft unterwandern möchte um sich maximal - und meinem Empfinden nach in schon fast in sittenwidriger Art - abzusichern.

    Liebe Grüße,
    Luise

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