Ich habe mich vor meinem Brief an die Gesellschaft informiert und zahlreiche Artikel mit diesem Tenor gefunden:
Reinigen die Bewohner ihr Treppenhaus selbst, kann der Vermieter ihnen dieses Recht nicht durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma entziehen. Weigern sich die Mieter zu zahlen, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mietergemeinschaft an den Vermieter herantritt und um die Beauftragung eines Reinigungsdienstes bittet. Es müssen immer alle Mieter einverstanden sein, eventuelle Mehrheitsentscheidungen der Mieter reichen nicht (AG Frankfurt/Oder WM 97, 432).
Aus der Info einer bekannten Rechtschutzversicherung:
Darf der Vermieter einfach eine Gebäu*de*rei*nigung beauf*tragen?
Wenn schriftlich vereinbart wurde, dass Sie als Mieter für die Treppen*haus*rei*nigung zuständig sind, kann Ihr Vermieter nicht ohne Weiteres eine Reini*gungsfirma beauf*tragen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Dies würde laut dem DMB gegen die mietver*trag*lichen Verein*ba*rungen verstoßen. Nur wenn alle im Haus wohnenden Mieter einer Änderung zustimmen, könne eine Firma die Reini*gungs*ar*beiten übernehmen.
der Mieterbund sagt auf seiner Seite:
Die Reinigung des Treppenhauses, der Flure oder anderer Gemeinschaftsräume ist zwar Sache des Vermieters. Die hierfür entstehenden Kosten sind nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) dann aber Betriebskosten. Sie müssen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag letztlich von den Mietern des Hauses über die Betriebskostenabrechnungen bezahlt werden.
Im Mietvertrag kann aber auch wirksam vereinbart werden, dass die Mieter das Treppenhaus selbst putzen und die Reinigung von Flur, Dachboden oder Keller übernehmen. Wo und in welchen Abständen geputzt werden muss ist dann in der Hausordnung oder in einem Reinigungsplan genau beschrieben.
Nehmen einzelne Mietparteien im Haus ihre Reinigungspflicht nicht ernst sollte der Vermieter eingeschaltet werden. Der muss auf die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Pflichten achten, kann den nachlässigen Nachbarn abmahnen oder von ihm Schadensersatz fordern. Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter der das Treppenhaus nicht geputzt hat in Rechnung stellen.
Der Vermieter darf in diesen Fällen aber nicht einfach die Reinigungsarbeiten vollständig an ein Unternehmen übertragen und die Kosten als Betriebskosten auf alle Mieter verteilen.
Hier liegt ja eine solche wirksame Vereinbarung vor, die Reinigung dem Mieter zu übertragen. Daraus werden ja normalerweise nicht nach Gusto des Vermieters wieder Betriebskosten, man traf ja irgendwann die Entscheidung, das bei den betriebskosten außen vor zu lassen. Bisher sind Vermieter wohl auch immer damit gescheitert, dazu habe ich etliche Urteile gefunden (oben ist ja auch eines genannt).
Daß man sich allerdings dabei auf das Entstehen "neuer Betriebskosten" beruft, ist allerdings ein ganz neuer Kniff, dazu findet man noch nichts. Neue Betriebskosten sind aber in der Regel welche, die vorher noch nicht existent waren, z.B. wie bei der aktuellen Anbringung und Wartung von Rauchmeldern, bedingt durch neue Gesetzgebung.