Beiträge von PatrickL

    ich brauche Hilfe zum Thema Auszug.

    Ich verlasse meine Wohung zum 16.07.2016(Kündigungsfrist 30.09.). Ich habe die Wohnung vor gut 4 Jahren unrenoviert übernommen(das wurde nicht schriftlich fixiert).
    Ich habe einen Nachmieter, der einige Sachen von mir übernimmt, inkl. Farbe an den Wänden, Bodenbelegen(Laminat+Teppiche+PVC im Bad).

    Meine Vermietergesellschaft hat bei der Abnahme "Mietmängel" festgestellt, die ich beseitigen soll! Die Wohnung befinden sich in einem wirklich anständigen Zustand. Ich soll alles streichen, alle Bodenbelege und Tapeten die ich angebracht habe, entfernen.
    Ich habe ein Abnahmeprotokoll unterschrieben und habe Post bekommen, dass Sie mich Haftbar halten, wenn die Mietmängel nicht beseitigt.

    Lt. Aussage von der Gesellschaft soll ich mit dem Nachmieter eine schriftliche Abmachung treffen, was übernommen wird.
    Das haben wir auch getan. Kann die Gesellschaft trotzdem auf die Schönheitsreparaturen bestehen, obwohl der Nachmieter die Wohnung im aktuellen Zustand übernehmen wird?

    Mich interessiert zudem, ob die Klauseln im folgenden unwirksam sind:

    Nr. 4 (Übergabe der Mietsache)

    (1) Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird in der Übergabe-Bestätigung niedergelegt.

    (2) Erfolgt die Übergabe der Mietsache vor Vertragsbeginn stimmt der Mieter einer Übernahme ver verbrauchsabhängigen Betriebskosten, wie Strom, Wasser, Heizung ab Schlüsselübergabe zu. Dazu werden die Stände der Betreffenden Messgeräte in einer Zwischenablesung gemäß Ziffer 12 der AVB dokumentiert.

    (3) Soweit das Wohungsunternehmen oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen (vgl. Nr. 12 Abs. 4) vom Vormieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.

    Nr. 5 (Erhaltung der Mietsache)

    (1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen. Nachteile aus Kältebrücken für die Nachbarwohnungen sind zu vermeiden oder umgehend durch adäquate Beheizung abzustellen.

    (2) Schönheitsreparatuen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:
    - das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

    Die Schönheitsreparatuen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
    - in Küchen, Bädern und Duschen: alle drei Jahre
    dabei sind die Innenanstriche der fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spästestens alle vier Jahre durchzuführen.
    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, und Toiletten: alle fünf Jahre
    - in anderen Nebenräumen: alle sieben Jahre

    Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

    (3) Lässt im Einzelfall der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordetrt der Grad der Abnutzung eine verkürzung, so verlängern oder verkürzen sich die Fristen gemäß Abs. 2, ggf. und hinsichtlich einzelner Schönheitsreparaturen. Hierüber entscheidet das Wohnungsunternehmen nach billigem Ermessen.

    (4) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Außenanlagen sind dem Wohnungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten veruracht werden, insbesondere, wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtugnen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nuir unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie sonstige schuldhaft verursacht werden, die sich mit Willen des Mieters bei ihm aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.

    Nr. 12 (Rückgabe der Mietsache)

    (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.

    (2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zu Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und Außerhalb der Mieträume gilt das Gleiche. Das Wohnungsunternehmen kann verklagen, dass Einrichtugnen beim Auszug zurückbleieben, wenn es den Mieter angemessen entschädigt. Dem Wohnungsunternehmen steht diese recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

    (3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparatuen unter Berücksichtigung der Nr. 5 Abs. 3 dieser AVB rechtzeitig vor5 Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

    (4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 AVB, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparatuen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden sind. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 5 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.

    Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Vberhältnis zwischen den vollen Fristen lt. N5. 5 Abs. 2 und den seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparatuen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
    Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Nr. 4 Abs. 2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

    (5) Bei Auszug hat der Mieter alle Schlüssel, auch die von ihm selbst beschafften, an das Wohnungsunternehmen zu übergeben; andernfalls ist das Wohungsunternehmen berechtigt, auf Kosten des Mieters die Räume öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen.

    (6) Ersatzansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung, z.B. unterlassene Schönheitsreparaturen, verjähren in 12 Monaten nach Wohnungsrückgabe.


    Ich bedanke mich schon mal für die Hilfe.

    Patrick

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!