Beiträge von freshbreeze

    1) muss man sich bei einem längeren Auslandsaufenthalt in Deutschland abmelden?


    Angenommen, Person B ist wohnhaft in Deutschland und geht für 1 oder 2 Semester auf eine Universität im Ausland. B ist Student und kann sich für diese 6 oder 12 Monate keine leer stehende Wohnung in Deutschland leisten. Entweder gibt B seine Wohnung auf und sucht sich bei seiner Rückkehr nach Deutschland eine neue Wohnung. Muss B sich vor seiner Ausreise dann in Deutschland abmelden oder kann er sich für den Zeitraum seines Auslandsstudiums bei seiner Familie oder Freunden anmelden, die für ihn seine eingehende post entgegen nehmen würden etc.? B hat auch noch die Möglichkeit, seine Wohnung (zumindest teilweise) als Untervermieter an jemanden weiter zu vermieten, der die Wohnung im Zeitraum seiner Abwesenheit nutzt. Darf B dann seinen Wohnsitz in dieser Wohnung während seiner Abwesenheit behalten?


    2) was genau ist die Mitwirkungspflicht eines Wohnungsgebers?


    Der neuen Gesetzeslage nach braucht Person D für die Anmeldung in einer neuen Wohnung/Wohngemeinschaft etc. eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers C, wobei dieser jetzt eine Mitwirkungspflicht hat. Angenommen, der Vermieter C stellt dem Mieter D diese Einzugsbestätigung fristgerecht aus, ist C seiner Mitwirkungspflicht damit in vollem Umfang nachgekommen? Oder muss C auf anderem Weg sicherstellen, dass D sich in der von C vermieteten Wohnung anmeldet? Wenn dem so ist, welche Verpflichtungen hat C als Wohnungsgeber dem Gesetz nach? C kann D nicht eigenmächtig anmelden. Sollte C als Wohnungsgeber darauf bestehen, dass D ihm nach dem Einzug eine Meldebescheinigung vorlegt oder D's Anmeldung im Vorfeld im Mietvertrag einfordern?


    3) Macht es bei der Mitwirkungspflicht einen Unterschied, ob der Wohnungsgeber selbst Eigentümer der Immobilie, Vermieter einer Wohnung oder Untervermieter eines Zimmers ist?


    5) ist ein Wohnungsgeber dazu verpflichtet, den Auszug von ehemaligen Mietern beim Meldeamt anzugeben?


    Angenommen, die Person E ist Untermieter von Person F und hat in F's Wohnung ein Zimmer gemietet. E kündigt das Zimmer, zieht fristgerecht aus und berichtet mündlich davon, alles auf den neuen Wohnort umgemeldet zu haben. E bittet F kurz nach dem Auszug schließlich auch darum, E's Namen vom Briefkasten zu entfernen, da in F's Wohngemeinschaft keine Post mehr von E eingehen sollte. Da bei einem Umzug innerhalb Deutschlands keine Auszugsbestätigung des ehemaligen Vermieters benötigt wird, stellt F als Wohnungsgeber keine derartige Bescheinigung für E aus (E bittet F auch nicht darum). Mal angenommen, später stellt sich durch irgendwelche Umstände heraus, dass E sich nach dem Auszug doch nicht umgemeldet hat und somit noch in F's Wohngemeinschaft angemeldet ist. Als ehemaliger Wohnungsgeber kann F beim Meldeamt vorsprechen und E abmelden. Ist F im Zuge seiner Mitwirkungspflicht dem neuen Gesetz nach dazu verpflichtet? Bedeutet die Mitwirkungspflicht im Umkehrschluss, dass der Wohnungsgeber F bei jedem Auszug eines Untermieters prophylaktisch das Meldeamt konsultieren sollte, um sicher zu gehen, dass kein ehemaliger Untermieter fälschlicherweise in seiner Wohngemeinschaft angemeldet bleibt?

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