Beiträge von Akkarin

    gemietet wie gesehen. Gesehen wurde ein Raindance, also muss da auch wieder eine hin. ( es sei denn, du hast die vom Vormieter explizit übernommen, und sie gehört dir. Das ist aber unwahrscheinlich, dann würde die HV direkt ablehnen.

    Mietminderung ist der falsche Weg. Mit Frist schriftlich mahnen und Ersatzvornahme Ankündigen und dann nach Fristablauf, selbst einen Monteur beauftragen. Die Kosten kann man mit den nächsten Mieten aufrechnen.

    Ich würde keine Diskussion führen, bevor ihr den unterschriebenen Vertrag habt.

    Lediglich noch mal fragen, wofür die Gebühr genau ist und dann nach der Antwort handeln.

    Bis ihr aber den vom Vermieter unterschriebenen Vertrag habt, würde ich absolute Zahungswilligkeit signalisieren.

    Darüber hinaus würde ich mich fragen, ob es eine alternative Wohnung gibt. Wenn der Vermieter die Vertragsanbahnung schon so gestaltet, weiß ich ja jetzt schon, dass ich für das Mietverhältnis eine Rechtschutzversicherung brauchen werde.

    Ja und wo ist jetzt die Tauglichkeit gemindert? In der Wanne kann man baden und das Bad ist auch begehbar. Die Mängel sind da, aber die sind unerheblich.

    Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2 Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3 Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. (

    Geht es darum wer zu zahlen hat, ist deine Aussage Blödsinn. Instandhaltung besteht aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung. D.h. dass die Instandhaltung nicht zwingend vom Vermieter zu zahlen ist.

    Klares jein ;-). Das ist zwar richtig, aber hier geht's um einen Weg. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist zwar grundsätzlich umlegbar, aber das macht mehr Sinn bei Heizungen, elektrischen Anlagen etc. . bei bei einem schnöden weg, wird die kostenpflichtige "Prüfung der Funktionsfähigkeit" anspruchsvoll.

    Es leuchtet mir aber immer noch nich ein, wie eine 3 Zimmerwohnung mit einem 4 Zimmerwohnung vergleichbar wäre.

    Das ist sie auch erstmal nicht, aber es kommt nicht auf ein Merkmal alleine an.

    Die 3 Wohnungen müssen insgesamt vergleichbar mit deiner sein und da geht es um das Gesamtbild von

    Art (DG und EG können nicht mit 1.OG verglichen werden- Wohnung im Hochhaus nicht mit einer im 3 Familienhaus )

    Lage (Schlossalle und Badstr sind nicht vergleichbar)

    Austattung (Balkon, terasse, mit GästeWC, ohne

    Größe (Zimmerzahl: eine 2 und eine 4 Zimmerwohnung dürften trotz gleicher Größe nicht verglichen werden- bei 3 und 4 Zimmern kann das okay sein, wenn der Rest vergleichbar ist)

    Beschaffenheit (grundriss, Baualtersklasse, Zubehör..)

    Ihr 2, der Abzug Alt für neu ergibt sich aus dem BGB, man findet ihn in der Kommentierung zu § 249 BGB und in der Praxis jeden Tag. Sobald auf Mieterseite ein Anwalt dabei ist oder der Versicherer ist das erste was kommt alt für neu. und das zweite streichen der Ust bei Kostenvorsanschlägen.

    In keinem anderem Forum ausser diesem würde so ein Schwachsinn geduldet werden. Wenn ihr eure Einbildung höher schätzt, dann tut das, aber gebt nicht derartige unsinnige Ratschläge an Mieter.

    Öhm das ist in der Tat befremdlich. Bei der Wanne seh ich leider nicht das Bild nicht.

    Als Bauherr würde ich das nicht abnehmen, bzw. Nachbesserung verlangen. Als Mieter wüßte aber ich nicht wo deine Rechte herkommen sollen.

    Es ist frisch renoviert ist und Erstbezug ist es auch und es wird bei Einzug vorhanden sein.

    Mhh, also ich persönlich würde nicht jede Meinung die man so im Netz findet auf die Goldwaage legen. Letztendlich ist das eine Frage der Praxis. Und in der Praxis kann ich mich jedenfalls nicht erinnern das deine Argumentation bezzgl. Glasbruch schon mal in der Art von irgend einer Versicherung real vertreten wurde.

    Wenn das so wäre dürfte es ja so gut wie keine zu regulierenden Schadensfälle in Altbauten geben? Aber ehrlich gesagt ist der Standpunkt der Versicherung hier auch kaum interessant. Schadensverursacher ist ja der Mieter und nicht die Versicherung. Und letztendlich hat der Vermieter mit dem Mieter ein Vertragsverhältnis und nicht mit der Versicherung. Und er Mieter schuldet mit sicherheit die Glastür so zurückzugeben wie er sie übernommen hat.

    Insofern wäre für mich jetzt weniger die Frage nach der Versicherung wichtig, sondern eher, ob seine Kosten mir der Kaution verrrechnen kann.

    Lieber AJ,

    jede Haftpflicht bietet passiven RS. Wenn der Vermieter in solchen Fällen Schadensersatz will, muss er den Mieter verklagen und jetzt rate mal wer dann vor Gericht den Mieter vertreten wird? Der Haftpflichtversicherer.

    Und wenn du es partout nicht akzeptieren willst, frag einen Anwalt oder lies mal hier

    http://ax-rechtsanwaelte.de/abzug-neu-fuer-alt-muss-das-sein

    oder hier

    http://www.iww.de/va/archiv/unfa…kosachen-f27213

    oder sehr schön erklärt § 249 BGB Vorteilsausgleich hier

    Zu deiner Altbaubehauptung: Es kommt halt immer auf das Alter der beschädigten Sache an.

    Wenn der Mieter ein 10 Jahre Altes Waschbecken beschädigt, bekommt der Vermieter kein neues Waschbecken für lau. Er bekommt ca. 2/3 des Schadens ersetzt, weil die Lebensdauer bei um die 30 Jahre liegt.

    Hier gibts ein schönes Beispiel in dem Mieter einen 5 Jahre alten Herd beschädigt

    Hier hat einer den PVC Boden beschädigt

    Hier wird eine Tür ersetzt

    ich kann die Liste beliebig mit Beispielen und Quellen verlängern.

    Sag mal, meinst du das wirklich ernst? Es geht doch in erster Linie noch nicht mal um die Versicherung. Kann ja auch sein, das er gar keine hat.

    Es geht darum das ein Schaden entstanden ist. Und dieser ist nun einmal zu regulieren. Wie du darauf kommst, das alles was älter als 10 -20 Jahre ist keinen Wert mehr darstellt, wird wohl dein Geheimnis bleiben vermute ich.

    Fakt ist aber trotzdem das der Geschädigte Anspruch auf eine Tür ohne kaputte Scheibe hat. Wenn es darum ginge komplettes Bauteil zu erneuern wird man sich evtl. einen Abzug neu für alt gefallen lassen müssen, mag sein, aber beim Austausch einer Glasscheibe gegen eine andere? Das ist nun wirklich nichts unübliches.

    Natürlich mein ich das Ernst. Der Schaden ist zwar zu regulieren, aber da kommt nichts bei rum.

    Der TE müsste eigentlich dafür sorgen, dass der Vermieter eine 50 Jahre alte Ersatzscheibe mit identischem Muster/Struktur wie vorher bekommt oder die Scheibe repariert wird.

    Nur wird man in aller Regel die Scheibe nicht reparieren können und eine 50 Jahre alte Ersatzscheibe mit identischem Muster/Struktur nicht mehr zu bekommen sein. Aber selbst wenn das ginge, müsste er dafür nicht mehr einstehen, da kein Restwert mehr vorhanden ist, denn es wird immer nur der Zeitwert ersetzt.

    Hier erklärt ein Anwalt das ganz schön am Beispiel eines 32 Jahre alten Garagentors, dass vom Mieter versehentlich beschädigt wurde.

    Nach der hiesigen Forenlogik müsste der Mieter ein neues Tor bezahlen, dem ist aber außerhalb dieses Forums nicht so.

    Alternativ hier ein Beispiel von Haus und Grund für Schäden am Laminat

    Und bevor jetzt der Einwand mit dem Glas sei zeitlos wieder kommt..

    hier hatte ein Mieter ein 25 Jahre altes Dachfenster beschädigt

    Ich frag mich manchmal, was dieses Forum mit den Leuten anstellt? Weder schreibt Huber im VForum so einen Stuss noch, würdest du bei 123 ernsthaft behaupten, dass es keinen Abzug alt für neu gibt.

    Das einzige was man dem TE hier raten kann, ist den Fall seinem Haftpflichtversicherer vorzulegen mit der Bitte die ungerechtfertigten Ansprüche des Vermieters abzuwehren und den machen zu lassen.

    Und irgendwann mal Bescheid sagen, was die Versicherung dazu gemeint hat.

    Hallo Huber,

    was schuldet der VM deiner Meinung nach denn? Und woraus leitest du Ansprüche ab? Der Vermieter schuldet die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand.

    Aus dem Mietvertrag wird sich wohl kaum ergeben, dass die vom TE aufgeführte Liste zu Ansprüchen führt. Das wäre nur der Fall, wenn da Eigenschaften garantiert würden.

    Du kannst natürlich dem Mieter helfen und ihm 25% Minderung für diese Mängel empfehlen, dann braucht er sich nicht sehr lange über die Wohnung zu ärgern.

    Mietminderungen sind nur möglich wenn der Mangel nicht unerheblich ist und die Tauglichkeit gemindert /aufgehoben ist. Das ist hier nur der Fall. Entspricht etwa dem von dir verlinkten Beispiel. Und wenn die erstmal ihm Übergabeprotokoll als Bekannt stehen ohne dass dort eine Verpflichtung zur Behebung vereinbart ist, ist essig mit Mindern und fordern, s. 536b BGB

    Was ist denn im Mietvertrag zum Zustand der Wohnung vereinbart. Ist da nichts vereinbart bzw. keine Mangelfreiheit garantiert, sieht das rabenschwarz aus. Die Mängel sind ja optischer Natur, bei Einzug vorhanden und werden bei Einzug so im Übergabeprotokoll Eingang finden.

    Sichern nicht generell, aber es geht hier ja auch nicht um den Austausch kompletter Bauteile, sondern nur um die Reparatur eines alten Bauteils. Die Versicherung muß schon trifftige Gründe haben um ernstahft behaupten zu wollen, das der Austausch einer simplen Glasscheibe eine Wertsteigerung zum Ursprungszustand darsstellt?

    Ich sehe das jedenfalls nicht kommen.

    Wenn ein Haftpflichtversicherer eine Schadensmeldung bekommt, in der es um eine 50 Jahre alte Tür geht, wird die Versicherung entweder direkt ablehnen weil der Zeitwert 0 ist und daher kein Schaden entstanden ist, oder sie fordert den Vermieter auf Alter und Anschaffungskosten der Tür durch geeignte Nachweise zu belegen.

    ????? Es geht hier um die Beschädigung eine Glasscheibe. Es ist doch selbst verständlich das das der Verursacher zu reparieren hat? Was hat das mit irgendwelchen Zeitwerten zu tun? Es geht doch nur darum den alten Zustand wieder herzustellen.

    AJ, wenn eine 50 Jahre alte Glatür beschädigt wird durch den Mieter, hat der Vermieter Ansruch auf eine unbeschädigte 50 Jahre alte Glastür. Und da man die in aller Regel nicht auftreiben kann, bekommt er eine neue Tür (Scheibe). Und weil er dann besser gestellt ist als vorher, wird ein Abzug neu für alt vorgenommen.

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