Beiträge von Akkarin

    Am besten googlest du mal "Tod des Mieters". Solltest du der F sein interessiert dich vor allem

    § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters und insbesondere

    2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

    Hallo Anitari,

    die Antwort ist wie meistens BGH irgend was muss ich nachgucken.

    Darin hat der BGH klargestellt, dass du während des laufenden Mietvertrags nicht zurückfördern darfst, sondern nach 282 BGB die Vorauszahlung zurückbehalten darfst/ musst. Musst insofern dass der Urteilsbegruendung nach die Zurückbehaltung während des Mietverhältnis die Voraussetzung ist für die Rueckforderung.

    Ziehfrist? Was soll das denn sein?

    Ich kenne nur die Kündigungsfrist. Und die beträgt in diesem Fall 6 Monate.

    Hallo,

    mit Ziehfrist ist die Zeit zwischen Ende des MVs und dem tatsächlichen Auszug gemeint.
    Bei einer fristlosen Kündigung fallen die beiden immer aussereinander, bei Eigenbedarf entsteht leicht die Stuation:

    Neuer Eigentümer kündigt nach Eintragung wegen Eigenbedarf zum 30.09.2016. Mieter macht sich auf die Suche nach einer neuen Bleibe und teilt im Juli dem Vermieter mit, dass er was gefunden hat, das aber erst zum 01.12.2016 frei wird. Er bittet daher um Verlängerung.

    Die Räumungsklage zum 01.10. kann man sich sparen.

    Nochmal zum Einzelfall: die von der angeblichen Verwaltung vorgelegte Abrechnung, die ich schon nach erstem Drübergucken für fehlerhaft und vor allem zu hoch befunden hatte, weist eine Nachzahlung von EUR 55 auf. Ich vermute mal, wenn sie richtig gemacht wird, dann kommt das Doppelte raus. So weit, so gut. Der Nebenkostenanteil pro Monat ist auch ungefähr dieser Betrag, da kann also meiner Ansicht nach erstmal nichts schiefgehen. Nur, wie geht es dann weiter? Wie kriege ich den Vermieter dazu, mir eine ordentliche Abrechnung zu erstellen? Oder auch: wie kriege ich den Verwalter dazu, mir die Originalvollmacht vorzulegen? Der neue Verwalter hat ja schon erklärt, dass er keine Originalvollmacht übersenden kann, sh. auch meinen ersten Beitrag.

    Hallo,

    verstehe ich das richtig? die unzulässige Abrechnung verpflichtet dich zu einer Nachzahlung von 55€, wäre sie korrekt gemacht, müsstest du 110€ nachzahlen? Nicht dein Ernst, oder?

    Bezahl die 55€

    mfg
    Akkarin

    Hallo,

    Kauf bricht zwar nicht Miete, aber gegen die Eigenbedarfskuendigung werdet ihr euch nicht wehren können. Allerdings kann ein neuer Eigentümer erst nach seiner Eintragung ins Grundbuch kündigen. Und er muss euch eine angemessene Ziehfrist gewähren.

    Zu den Besichtigungen: 3 Termine pro Monat a 45 Minuten musst ihr dulden. Werktags zwischen 19 und 20 Uhr.
    Der VM muss die Termine vorher ankündigen. Ihr habt mit dem Makler keinen Vertrag. Wenn der Stress macht oder nervt.. Kann man dem auch mal klar machen, dass er dann draußen bleiben muss.

    Mehr nachzulesen hier http://www.arag.de/service/infos-…nd-garten/2913/

    Demnach müßte auch eine Abrechnungsfirma, wie z. B. ista, Techem und wie sie alle heißen, eine Originalvollmacht des Vermieters haben bzw. vorlegen?

    Techem und co. schicken Ihre Abrechnung nicht direkt an den Mieter, sondern an den Vermieter/ Verwalter. Diese Firmen brauchen daher keine Vollmacht. Der Verwalter, der zum Schluss den Brief mit der BKA und HKA an den Mieter schickt, muss eine Originalvollmacht beilegen.

    Nochmals nein.

    das reicht nicht.

    Hier http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0805/080511b.htm

    Ohne Vollmachtkeine rechtswirksame Erklärung
    Wenn dem Mieter eine Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung, Modernisierungsankündigung oder eine andere rechtlich bedeutsame Erklärung einer neuen Hausverwaltung zugeht, ohne dass eine Originalvollmacht des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beigefügt ist, kann diese Erklärung unter Bezugnahme auf § 174 BGB gegenüber der Hausverwaltung zurückgewiesen werden.

    oder hier : http://www.nebenkostenabrechnung.com/formelle-fehle…stenabrechnung/
    Hat ein Vertreter die Abrechnung erstellt, muss er eine Originalvollmacht beilegen. Fehlt die Vollmacht, darf der Mieter die Abrechnung zurückweisen (§ 174 I BGB).

    Tach,


    Alles in allem war das für mich Anlass genug, die Abrechnung des Verwalters zurückzuweisen und gleichzeitig den Vermieter um Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu bitten. Zuletzt geschrieben mit dem Hinweis, dass ich Miete mindern werde, falls nicht bald eine Abrechnung bei mir eingeht. Auch darauf keine Antwort, so dass ich jetzt zunächst am nächsten 1. die Mietzahlung um den Anteil der Betriebskosten kürzen werde.


    So jetzt mal zu deinem Problem. Die Abrechnung ist formal unerheblich. Interessant ist was drin steht.
    1. MV nehmen gucken was im MV als Umlagefähig deklariert wurde. Diese Posten sind von dir zu zahlen.
    2. Termin machen und Belege einsehen
    3. Abrechnung anhand MV und Belege selber machen, was raus gekommen wäre. Diesen Betrag darfst du nämlich nicht mindern. Nur den Teil der darüber hinaus geht.

    Der Verwalter wurde vom Eigentümer/Vermieter beauftragt eine Dienstleistung auszuführen, nämlich die BK-Abrechnung zu erstellen.

    Dazu ist aus meiner Sicht gar keine Vollmacht nötig.

    Man stelle sich vor jeder Dienstleister den der Vermieter beauftragt müßte eine Originalvollmacht vorlegen. Dummfug hoch 3.

    Moin Anitari,

    leider nein,

    Der Mieter muss der Abrechnung entnehmen können, dass sie vom Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person (Hausverwalter, Rechtsanwalt, Steuerberater) stammt. Hat ein Vertreter die Abrechnung erstellt, muss er eine Originalvollmacht beilegen. Fehlt die Vollmacht, darf der Mieter die Abrechnung zurückweisen (§ 174 I BGB).

    Gruß

    Akkarin

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