davon steht aber nix im UstG ![]()
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
private Vermieter können sich das problemlos sparen, da sie selten über 17.500 € Umsatz bei der Garagenvermietung liegen. Aber das muss der private Vermieter wissen und drauf hinweisen dass er die befreiung nach 19 UstG in Anpruch nimmt.
Sonst...