Beiträge von Akkarin

    davon steht aber nix im UstG :)

    Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

    private Vermieter können sich das problemlos sparen, da sie selten über 17.500 € Umsatz bei der Garagenvermietung liegen. Aber das muss der private Vermieter wissen und drauf hinweisen dass er die befreiung nach 19 UstG in Anpruch nimmt.

    Sonst...

    Das ist der Versuch eine Mieterhöhung nach § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz zu vereinbaren.

    (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

    Der Vermieter hat eine Mieterhöhung vorgeschlagen und bittet dich um Zustimmung. Wenn du dein Ok gibst, gilt die als vereinbart. Wenn du sie ablehnst passiert nix. der teil zur sozialwohnung und der übrige Summs dient nur der verschleierung der wahren Absicht: freiwillige Mieterhöhung ohne gegenleistung.

    Du kannst dem VM im Gegenzug vorschlagen, dass du gerne zustimmst, wenn er im Gegenzug für x Jahre auf sein Recht zu Mieterhöhung nach 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet. (und das sinnvoll ist, einfach mal prüfen, wieviel er auf dem Weg dürfte.)

    Mal langsam. Ihr habt dem VM bei Anmietung die vollen 1.800€ übergeben?
    Anschließend habt ihr einen nachweis über die insolvenzsichere Anlage der Kaution gefordert und der VM konnte diesen nicht erbringen ? bzw. hat euch mitgeteilt, dass er das Geld ausgegeben hat?
    Daraufhin habt ihr von der laufenden Miete bis jetzt insgesamt 1.000€ einbehalten?

    M.E. könnt ihr das Geld einbehalten, solange bis der VM euch ein Kautionskonto vorlegt, auf dem er die 1.800 € eingezahlt hat. (ohne sie vorher von euch zufordern, denn ihr habt schonmal gezahlt). Wenn er diesen Nachweis erbracht hat, entfällt der Grund die 1.000€ zurückzubehalten und ihr müsst diese nachzahlen. Aber erst dann.

    Sollte euch der Vermieter schriftlich bestätigt haben, dass er das Geld nicht mehr hatte, weil er es ausgeben hat (!) würde ich das Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft schicken mit der Bitte um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz und um Mitteilung des Ergebnisses.

    Gesetzliche Ruhezeiten gelten für alle, Hausordnungen hingegen nicht.
    Klassiker ist z.B. das MFH in dem es bisher keine Hausordnung gibt, der neue Eigentümer nach Verkauf das ändern will und bei Mieterwechseln, den neuen Mietern nur noch Verträge gibt mit Verweis auf die neue HO. Diese gilt aber nicht für die Altmieter.

    Die Hausordnung gilt nur für Bewohner, mit denen Sie vereinbart wurde. Daher muss im MV auch explizit Bezug auf diese genommen werden, damit sie als vereinbart gilt. Der VM hat aber regelmäßig keinen Mietvertrag. Er sollte zwar mit guten Beispiel vorangehen, aber müssen tut er es nicht.

    Hallo Huber,

    es gibt keine Frist in der eine BKA vorgelegt werden muss. 566 BGB Abs. 3 besagt nur, dass nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums keine Nachforderungen geltend gemacht werden können.
    Zwar verjährt der Abrechnungsanspruch des Mieters nach 3 Jahren, die Möglichkeit für den VM die Abrechnung doch noch zu erstellen verjährt aber nie. LG Berlin v. 9.4.2014 – 67 S 432/1

    Und nun zum eigentlichen Hammer:
    Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ) erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortführung des Urteils VIII ZR 57/04 ). BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Hallo Huber,

    wenn der VM wie ich geschrieben habe, die Abrechnungen nachträglich vorlegt, kann der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Abrechnung geltend machen.

    Meine Kernaussage ist aber, das nichts von den Forderungen verjährt ist, die sind alle noch einholbar, sofern der VM bisher keine Abrechnungen vorgelegt hat.

    Bevor ihr hier weiter rum spekuliert, Die Antwort ist wie immer kommt darauf an :)

    Und zwar auf die Existenz einer Abrechnung. Wenn der VM noch nie abgerechnet hat, kann er bis auf 2015 keine Vorauszahlungen mehr fordern, weil die alle abrechnungsreif sind. Er kann aber jetzt noch die Abrechnungen von 2012 bis heute machen und das Ergebnis der Abrechnung einfordern.

    heute möchte ich mal als Mutter argumentieren;)

    Ich persönlich habe meinen Kindern niemals erlaubt, die Tapeten anzumalen, dafür gibt es Maltafeln oder Papier. Leider gehen viele Eltern davon aus, dass das Anmalen der Tapete bei Kindern normal ist - nein, ist es eben nicht. Ich hätte an deiner Stelle den Kringel noch am gleichen Tag entfernt.....

    Viele Grüße,
    anonym2


    Hallo Anonym,

    ich antworte dann mal als Vater. Ich habe meinen Kindern auch nie erlaubt Wände oder Böden anzumalen, ich habe es ihnen sogar explizit verboten. Trotzdem hat mein kleiner im Alter zwischen 18- 30 Monate es immer wieder mal getan. Völlig verhindern kann man das nicht bis zu einem gewissen Alter.

    Gruß
    Akkarin

    Ihr braucht dem VM nicht zu erklären, wo ihr wart. Das Melderecht hat mit eurem MV wenig bis gar nichts zu tun.
    Letztlich müsst ihr dem VM nicht mal sagen, dass ihr wieder einziehen wollt. Ihr müsst ihm nur mitteilen, dass ihr euch da wieder anmeldet, weil ihr zwischendurch umgemeldet wart.
    Den Einzug der Freundin hingegen müsst ihr schon anzeigen, einfach berechtigtes Interesse anmelden Lebensgefährtin will einziehen.

    naja und da haben die vorschreiber schon recht, den freund müsst ihr kündigen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!