Beiträge von Akkarin

    In NRW ist das Abstellen von Fahrrädern in einer Garage durch Landesverordnung explizit erlaubt. Eine Abmahnung deswegen in NRW wäre also gegenstandslos.
    Je nach Bundesland muss man das nun anpassen, aber Sinngemäß würde ich dem VM mitteilen, dass ich der
    Abmahnung widerspreche und die Aufforderung die Fahrräder vom Stellplatz zu entfernen als gegenstandslos ansehe, da dieser lt. MV mitvermietet ist und laut Landesbauordnung [BL einsetzen] zu keinem anderen Zweck genutzt werden darf als zum Abstellen von PKWs und Fahrrädern.

    Hallo,

    dem ist aber nicht einmal im Ansatz so, lies doch mal die Beiträge und wenn dir dazu nichts einfällt, dann schreib auch nichts, was bitte genau soll das jetzt dem Fragesteller helfen?

    Gruß
    BHShuber

    nach der Theorie müsste Berny jetzt seinen Account löschen

    Vor allem ist Ironie hier gänzlich unangebracht.

    Hallo Ingo,

    zum Schimmel: was spricht denn dagegen den Befall mit Fotos zu dokumentieren, dann wegzuwischen mit alk und den Datenlogger aufzustellen und gucken was passiert.
    Die Drohungen des gegnerischen Anwaltes gehören zum Handwerk und darf man nicht überbewerten. Hättest du einen Anwalt beauftragt, würde der deinem VM auch sonstwas androhen, das ist völlig normal.

    was mich irritiert du schreibst erstbezug ist das Neubau?

    Bleiben wir hier doch einfach bei der Garage.
    also dein VM darf dir nicht erlauben, etwas anderes als Garagen oder Fahrräder dort zu lagern, weil es gesetzlich verboten ist.
    Wenn er dich auffordert, alles ausser Autos und Fahrräder zu entfernen, hast du dem Folge zuleisten oder es drauf ankommen zu lassen.

    Im MV steht sie benannt als als Mietvermietet : 1 Stellplatz dann ist sie mitvermietet.

    Aber hör mal, du kannst ihm doch nicht raten die Beweise zu entfernen, böse, böse.;);)

    ich zitier nur das Bundesumweltamt :
    https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/…l_im_haus_0.pdf

    "Falls nicht sofort mit Sanierungsmaßnahmen begonnen werden kann, ist zu prüfen, ob die
    befallenen Stellen übergangsweise – möglichst ohne Staubverwirbelung – gereinigt und
    desinfiziert werden können, zum Beispiel mit 70 %-igem Ethylalkohol (Ethanol) bei trockenen
    Flächen und 80 %-igem Ethylalkohol bei feuchten Flächen."

    Selten so gelacht.

    Dein Vermieter tut mir ehrlich leid - solch kompetente Mieter kann man sich nur wünschen...

    Dir ist so grundsätzlich schon klar wer von beiden (Eigentümer oder Besitzer) am Ende am längeren Hebel sitzt?

    Wer sollte dem Eigentümer denn bitte das Hausverbot aussprechen?

    Das Amt für öffentliche Unordnung vielleicht? :confused:


    Der Mieter kann sehr wohl dem Eigentümer gegenüber ein Hausverbot (EFH) oder Wohnungsverbot erteilen. Er kann diesen bei Weigerung, sogar mit Hilfe der Polizei vom Grundstück/ aus der Wohnung entfernen lassen

    Der SB hat mit dem Alkohol gar nicht so unrecht. Punkt 1 Schimmel entfernen. Macht man auf abwischbaren Flächen, tatsächlich am besten mit 70% Alkohol. Sollte das Zeug unter der Tapete sitzen, geht das ledier nicht so einfach und sollte eine Firma machen.

    Was du bruachst sind aber keine Protokollen, sondern ein Datenlogger http://www.datenlogger-store.de/klimalogger.html

    Kauf dir son Teil und zeichne in dem Zimmer 4 wochenlang die Daten auf. Anhand der Kurve kann man dann schon sehr gut sehen, Heizung/lüften oder Wärmebrücke?
    Ohne derartige Werte würde ich nicht zur Attacke blasen. Wenn die dich aber bestätigen, um so besser.

    Es gibt keine Garagenvewrordnung von der Stadt.

    Aber vom Land. Einfach mal suchen "Landesbauordnung Garage [beliebiges Bundesland]"

    Für NRW heißt es da z.b. § 51
    Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
    (8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.

    Dieser Satz findet sich in allen 16 Ländern in ähnlicher Form wieder.

    Du mußt zwischen Abrechnungszeitraum des gesamten Hauses und Abrechnungszeitraum (Miet-, Nutzungszeitraum) des Mieters unterscheiden. Abrechnen muß der Vermieter binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes des Hauses, nicht nach dem des Mieters.


    Das hast du sehr schön erklärt.

    Ändert aber nichts daran, dass euer beider antworten in diesem inhaltlich fehlerhaft ohne ende sind, da die richtigen Antworten für schon wieder zuviel Text sind. Hier wären aber erstmal wesentliche Punkte zu klaeren.
    Wann war MV beginn, gab es einen Uebergabetermin mit Protokoll für die OG Wohnung?
    Wegen der fehlenden Seite wuerde ich den VM ganz ungeniert, um eine Kopie bitten, da ich meine leider verloren habe. :)

    Im alten Jahr lohnt sich das nicht mehr, da erst danach die Verfristung möglicher Nachforderungen eintritt.

    Schreib den Vermieter Anfang Januar einen Brief den du vom Gerichtssvollzieher zustellen lässt (kostet um die 8€ )
    In dem du dem VM 14 Frist einräumst, die Kaution auszubezahlen und die Abrechnung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist wirst du den Fall ansonsten einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten des Vermieter dann ebenfalls bezahlen muss.

    Hallo,

    der TE bildet sich ein, dass es ein Nachweis wäre, das der Vermieter schriftlich aufgefordert wurde die Kaution anzulegen, einen Nachweis dahingehend, dass die Kaution bezahlt wurde kann er nicht erbringen, die Frage wurde schon mehrfach gestellt und nicht beantwortet.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Huber,

    Ja eben. Die Antwort des te fehlt, ob er die ursprüngliche kautionszahlung belegen kann. Das heißt aber nicht autoelektrisch, dass er keinen
    hat.

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