Schick das mal lieber nicht weg, das hat was von Schaufel und eigenes Grab.
Beiträge von Akkarin
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Das ist eine Mieterhöhung nach 557 (1) BGB. Würdest du antworten mit :"einverstanden", wäre die wirksam vereinbart.
Ansonsten ist das ein billiger versuch Kohle zu generieren. Antworte der Verwaltung einfach, dass dir unklar waere, was sie dir sagen wollen, da du die miete für Januar pünktlich entrichtet hast.
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was bedeutet diese Streichung denn eigentlich für mich?Dass du nicht streichen musst?
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Hallo,
da der VM dich verklagt hat, geh lieber zum Anwalt. Wenn die Klage abgewiesen wird, muss der VM deinen Anwalt mitbezahlen.
Ansonsten soll der VM die Klage kostenpflichtig zu seinen Lasten als erledigt erklären.und dann könnt ihr euch aussergerichtlich einigen.
Einem gerichtlichem Vergleich solltest du ohne Anwaltliche Beratung nicht zustimmen.Hintergrund ist, dass ein erfahrener Klägeranwalt bei einem Vergleich durchaus versuchen wird, dir die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Warte mal : steht da wirklich Mieter/ Mieterin er/sie ? Hast du das Protokoll unterschrieben? Die Rückseite auch?
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Leider Gottes ist das eine Individualvereinbarung und unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach AGB Recht.
Hier dürfte wohl die Miethoehe entscheident sein für den Gang zum Anwalt, ob z.b. sittenwidrigkeit ein Ausweg sein koennte.
Zahlpflicht ohne Gegenleistung.. Aber das dürfte dünnes Eis sein -
Dann, schätze ich mal vorsichtig, wird wohl der neue VM Dein Ansprechpartner sein.
Und zwar ausschließlich für die laufende Abrechnungsperiode. Nur dieser darf das laufende Jahr am Ende abrechnen, der alte hingegen nur die abgelaufenen. (Die darf der neue nämlich nicht) Ist mein ich 2006 in einem Grundsatzurteil des BGh entschieden worden und und bisher l durch den Senat immer wieder bestätigt worden. Aktenzeichen einfach Googlen.
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Wenn der VM gar nicht reagiert auf deine Aufforderung geht das tatsächlich, aber wahrscheinlich wird er dann schon abrechnen.
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Dann würde ich dem Vermieter einen netten "sicherlich" Brief schicken und das ganze auf Wiedervorlage 14 Tage später legen.
Lieber VM,
sicherlich ist ihrer Aufmerksamkeit entgangen,
dass Sie ...Bitte kurzfristig erledigen. Danke
Mfg
Ich -
Und in den Vorjahren gab es immer eine Abrechnung, oder auch keine? Und wenn es eine gab, musstest du dann im Schnitt nachzahlen oder hast du Geld bekommen?
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Gegenfrage: Wann bist du eingezogen?
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Die Situation ist leider etwas unglücklich. Wie viele Parteien leben denn in dem Haus? Das kann doch nicht sein, dass in einem Haus mit 6 oder 10 Parteien über jahre keiner merkt, dass die Verwaltung so einen Stuss betreibt.
Und ist die "Verwaltung" gewerblich? oder ein überforderter Privathansel, der das aus gefälligkeit macht? Bei einer Firma würde ich mir tatsächlich Gedanken machen ob ich Strafanzeige wegen Betrug erstatte.
grundsätzlich sit der Zug für die Vorjahre ausser 2015 nämlich abgefahren. Einwendungen sind nicht mehr möglich. Allerdings würde ich hier zu mindest. einen RA fragen, ob ein Rückgriff aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht doch möglich ist. Vermutlich aber ehr nicht.
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Wenn eine NK-Abrechnung falsch ist zahlt man eben keine NK-Vorauszahlungen mehr bis eine korrigierte Abrechnung vorliegt.
Den VM davon in Kenntnis setzen, was ja bereits geschehen ist.Das führt aber nur zum ansammeln von Mietschulden mit ggfs entsprechenden Konsequenzen. Eine falsche Abrechnung berechtigt weder zur Aufrechnung noch zum Zurückbehalt.
Lediglich offensichtliche/ selbstbehebare Fehler darf der Mieter als Grundlage einer Kürzung verwenden. Ganz einstellen geht aber nicht.
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Wenn der VM das richtig macht, wird die NK 2016 um genau den Zeitraum geringer ausfallen. In Summe wäre das wieder ausgeglichen. Für den Zeitraum 26.11. -15.12. kommt es drauf an, was vereinbart war, wer den Zeitraum bezahlt. Per wann wurden denn die anfangsstände ermittelt_ per 26.11. (tendenz zu ihr sollt zahlen) oder zum 16.12. (Indiz für VM wollte zahlen)
Und lohnt sich der Streit in € ?
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Ich hatte 2011 eine Nebenkostenabrechnung nicht erhalten. Deshalb habe ich im Jahr 2015 ca. 5x 130 Eur von den Vorauszahlungen zurückgehalten.
Nun habe ich die Abrechnung für das Jahr 2015 erhalten. Dort verlangt man nun die 5x 130 Eur nach. Es wird einfach so getan als wenn die Vorauszahlungen für diesen Zeitraum ausgeblieben wären.Muß ich nun die zurückbehaltenen Vorauszahlungen trotzdem nachzahlen obwohl der Anspruch für die Nebenkostenabrechnung 2011 mittlerweile verjährt ist?
Tut mir leid, aber du wirst zahlen müssen. Die 2011er Abrechnung hätte der Vm dir in 2012 geben müssen, als er das nicht tat warst du in 2013 berechtigt zurückzubehalten. Wenn du aber 2013 und 2014 voll weitergezahlt hast, hast du das Nicht abrechnen von 2011 akzeptiert. In 2015 kannst du dann wegen 2011 nichts mehr zurückbehalten. Auch hast du keinen Anspruch mehr auf die Abrechnung von 2011.
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infiltrierte Komponente erkannt.
Verdacht auf Hijacking.
Die Komponente wird abgetrennt..An die Foren-Moderation:
Ich möchte Sie bitten, Unsinns-User in zukunft zu löschen.
Bitte löschen Sie meinen Account und all meine Personenbezogenen Daten bei Ihnen. Ihre "Hilfe" ist bei mir nicht länger erwünscht.Habt Ihr es mal wieder geschafft, die Leute erfolgreich zu vergraulen.
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War aber eher verbotene Rechtsberatung...

Steuer- oder Anlagefragen hat er ja nicht gestellt
Ich würde eher behaupten, man kann sich Fragen sparen, wenn man am Ende selber behauptet “alles zu kompliziert“ !
Wieso die frage war nicht kompliziert. Ein MV der nicht gekündigt wurde, gilt weiter. -
In die Wohnung für die Du einen Vertrag ab 1.2.17 gemietet hast willst Du nicht einziehen, folglich in der jetzigen bleiben. Auf die hat aber ab dem 1.2.17 ein neuer Mieter Anspruch.Hat er nicht.
Weißte was ich als Vermieter machen würde?Ich würde den Mieter der deine Wohnung mieten wollte zum 31.1.17 aus dem Vertrag entlassen und dich für 2 Mietverträge zahlen lassen.
Wirst du nicht hinkriegen.
Das schwierige an der ganzen Sache ist, dass die Wohnung in die ich will ja nicht leer ist, der mieter ist verstorben und es gibt eine Räumungsklage.
Und genau das wird dann wohl euer Ausweg.
Du hast momentan einen Vertrag für deine Wohnung und die nicht leere. Der neue Mieter hat einen MV ab 01.02. für deine und für die nicht Leere läuft seitens des Vermieters eine Räumungsklage.
Ich gehe davon aus, dass das eigentliche Problem ist, die Räumungsklage der nicht leeren Wohnung bis zum 31.01. nicht durch ist, geschweige dass die Wohnung bis dahin vom Gerichtsvollzieher geöffnet und geräumt wäre.
Idealerweise einigt ihr euch alle 3 (du, der neue und der Vermieter auf Aufhebungsverträge der beiden neuen MVs zum 31.01. und versucht die ganze Nummer nochmal, wenn irgendwann im Frühjahr die Räumungsklage
erledigt ist und die Wohnung bezugsfrei ist.Wenn nicht, hat der VM hier das größte Problem.
Der neue Mieter hat keinen Anspruch auf deine jetzige Wohnung. Du hast einen gültigen Mietvertrag und nicht gekündigt. Der VM wusste, dass du nicht gekündigt hattest, als er den neuen Vertrag unterschrieb und
die Wohnung dadurch doppelt vermietet hat. => Nicht dein Problem sondern seins. Er kann nämlich dem neuen Mieter am 01.02. die neue Wohnung nicht übergeben und macht sich damit gegenüber dem neuen Schadensersatzpflichtig.Du hingegen spazierst am 01.02. ganz locker zu der nicht leeren Wohnung, verlangst vom zur not abwesenden VM die Übergabe der vertragsgemäßen Mietsache (also geräumt!) was nicht möglich ist, aber du hast die Abnahme
dmit versucht und informierst den VM schriftlich, dass er dir bis morgen 02.02. 08:00 Uhr die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu übergeben hat. Sofern er dieser Aufforderung nicht nachkommt, erklärst du die fristlose Kündigung des Mietvertrages
nach § 543 BGB aus wichtigem Grund.543 BGB (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.Da die Miete für die neue Wohnung erst am 03.02.2017 erstmals fällig wird (die 1ste Rate der Kaution übrigens auch) musst du auch nichts bezahlen.
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hat ihre momentane Wohnung nach einem Jahr wieder gekündigt. ein Baugutachter war da und hat Formaldehyd vermutet. Ein Drägertest bestätigte dies, außerdem hat sie von eime Umweltmedizin-er ein Attest, dass dringend ein Auszug empfohlen wird.
Was mich hier so stört ist, dass man nach einem Jahr einen Verdacht und eine Empfehlung hat. Wer hat denn den test gemacht? -
Hallo Chiquita,
vor Gericht und auf hoher See ..
Also zu deinen Fragen : Vor Gericht zahlt der Verlierer alle Kosten dazugehören auch die Kosten des gegnerischen anwalts, ab da wo ein Urteil rechtskräftig wird. ( es kann passieren, dass der VM vor der Amtsgericht gewinnt und der Verlierer in Berufung vor dem Landgericht geht. Verliehrt der VM die Berufung muss er das LG bezahlen und nachträglich auch das AG)
Mietprozesse enden aber meist in einem Vergleich, dabei zahlt jeder 1/3 Gerichtsgebühr und seinen Anwalt selbst. Kann man in Räumungsklagen aber ganz gut vermeiden, wenn die Räumung unberechtigt war in dem man einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 91a ZPO stellt. War die Räumungsklage mangels berechtigtem Interesse von anfang gegenstandslos kann man die eigenen Anwaltskosten trotz Vergleich dem VM auferlegen lassen.
Aber: Ja, der VM muss deinen Anwalt bezahlen, wenn er klagt und verliehrt. Nimm deine Unterlagen und lass dich beraten, nach dem was du schreibst, dürfte es einfach sein dich zu verteidigen. Das sollte in einer Räumungsklage aber immer ein FA für Mietrecht sein. (die Pauschale könnte interessieren, geht es um die Vorauszahlungen oder die KM bei den 40 €)
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