Beiträge von mrorange

    Ich habe eine Frage bezüglich der Definition eines möbilierten Zimmers bei Untervermietung in in § 549. Laut § 549 gilt mieterseitig eine verkürzte Kündigungsfrist bei "Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat".

    Konkret handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, die von 3 Personen bewohnt wird. Dieses sind zwei Hauptmieter H1 und H2 sowie ein Untermieter U1. U1 hat sein Zimmer leer gemietet und komplett selbst möbiliert. Küche und Bad werden gemeinsam genutzt und sind vorwiegend von H1 und H2 möbiliert. U1 möchte jetzt mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen aus dem Mietvertrag raus und begründet dieses damit, dass insgesamt (also mit Küche, Bad und seinem Zimmer) eine überwiegender Teil der Möbel von H1 und H2 gestellt werden. Nach Ansicht der Hauptmieter ist der eigentliche Mietgegenstand das unmöbilierte Zimmer, Küche und Bad sind ja nur zur Mitnutzung gestattet. Wer von den Beiden hat jetzt Recht?

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