Beiträge von anonym2

    Hallo Der Andi,

    also, was soll der Makler denn für dich machen können????

    Du könntest bspw.
    1. deine letzten "normalen" Einkommensnachweise vorlegen. Das würde mir als Vermieter schon mal zeigen, dass du vorher erwerbstätig warst - am besten in der Branche, in der du dich jetzt selbständig machst.
    ( Denn: Wenn man vorher lange nicht erwerbstätig war, wird es wahrscheinlich etwas schwieriger werden, wieder 40-60 Std. pro Woche zu arbeiten...- meine Meinung)
    2. einen Bürgen finden
    3. auf jeden Fall den vollen Kautionsbetrag (3 Kaltmieten) als Sicherheit anbieten - falls der Vermieter z.B. nur 1 o. 2 KM wollte.
    4. deine Selbständigkeit genauer erläutern - so kann der Vermieter für sich selbst einschätzen, ob das was werden könnte...
    5. einwandfreie SCHUFA-Auskunft vorlegen

    Gruß,
    anonym2

    Nachtrag: lese gerade, dass du ja seit Januar selbständig bist - dann kannst Du Punkt 1 von mir weglassen;)

    Hallo snow13oard,

    ich bin etwas irritiert, dass Sie als offensichtlich Gewerbetreibender nicht die Bedeutung des Wortes "Widerruf" kennen.

    Sie können keine Handlung eines Anderen "widerrufen" - nur Ihre eigenen - sofern dies gesetzlich möglich ist.

    Und für Gewerbetreibende gilt meines Wissens nach das Widerrufsrecht -auch wenn es hier gar nicht in Betracht käme- sowieso nicht.

    Was ist denn in den 2 Monaten vorgefallen, dass der Vermieter Ihnen gekündigt hat?

    Wenn vertraglich kein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbart wurde, kann der Vermieter - und auch Sie- ohne Grund fristgerecht kündigen.

    Als Unternehmer sollte man im Hinblick auf Planungssicherheit eigentlich immer einen Kündigungsasuschluss für eine gewisse Zeit vereinbaren.

    Gruß,
    anonym2

    Noch ein wertvoller Tipp;)

    Erst kündigen, wenn ihr den neuen Mietvertrag vorliegen habt - und zwar von euch und dem Vermieter unterschrieben....

    Sonst habt ihr eure alte Wohnung gekündigt und aus irgendeinem Grund überlegt es sich der Vermieter doch anders und vermietet euch nicht die neue Wohnung...

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Leipziger,

    Die einzige Möglichkeit zur Kündigung stellt der § 544 BGB dar.

    eben nicht:

    BGB § 544:
    Vertrag über mehr als 30 Jahre

    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

    Gruß,
    anonym2

    Guten Morgen, blondehxe,

    kannst du die entsprechende Textpassage ausdeinem Mietvertrag hier mal einstellen? (Name usw. natürlich unkenntlich machen!).

    Dann kann man etwas präzisiere Lösungsvorschläge unterbreiten. §544 BGB scheint hier aber angewandt worden zu sein (oh Gott, ist die Grammatik so richtig;)).

    Mir würde sich dann allerdings die Frage stellen, obder Verkäufer dem Käufer diese "Kleinigkeit" auch mitgeteilt hat. Falls nicht, könnte sich möglicherweise der Verkäufer gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen, da ein lebenslanges Wohnrecht ein klarer Wertminderungspunkt für die Immobilie darstellt (falls es nicht explizit ein Renditeobjekt ist).

    Gruß,
    anonym2

    HInweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Guten Mrgen, Sammy92,

    also lag es -wie ich mir gedacht habe- allein in DEINEM Interesse, die Schlüssel bereits vorzeitig abzugeben - die Vermieterin hat dich keinesfalls gezwungen, da bin ich mir ziemlich sicher. Du hast die Schüssel freiwillig vorzeitig übergeben, um vermeintlich für 1 Monat keine doppelte Miete bezahlen zu müssen.

    Hätte deine Vermieterin bereits einen neuen Mietvertrag mit dem Nachmieter zum 01.09. abgeschlossen, hätte sie VORHER mit dir einen Mietaufhebungsvertrag abschließen müssen, da die Wohnung ansonsten rein rechtlich gesehen für 1 Monat an 2 Mieter vermietet worden wäre.

    Es gibt aber scheinbar keinen Mietaufhebungsvertrag. Daher musst du im Grund die gesamte Miete bis zum Vertragsende bezahlen. Da die Vermieterin die Wohnung aber bereits zum 15.09. wieder neu vermieten konnte - musst du eben nur die halbe Monatsmiete bezahlen.

    Meiner Meinung nach hättest du auf einen Mietaufhebungsvertrag bestehen müssen, um das Mietverhältnis vorzeitig beenden zu können. Die reine, freiwillige Schlüsselübergabe reicht meines Wissens nach dafür nicht aus. Du hättest ja praktisch den Schlüssel auch einfach in den Briefkasten des Vermieters werfen können - der Vermieter hätte ja keinen Einfluss darauf gehabt - und kann somit auch nicht die negativen Folgen (nämlich das Ausbleibens der Mietzahlung) tragen müssen.

    Übrigens: In deinem Eingangspost schreibst du, der neue Mieter wurde zum 01.10. gefunden, in deinem Tread #15 ist es auf einmal der 01.09. und schlussendlich soll er zum 15.09. eingezogen sein.....

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo,

    wenn vertraglich die Gartenmitbenutzung vereinbart ist und dieser Garten nicht mehr nutzbar ist, so könnte man doch in angemessenem Rahmen die Miete mindern.

    Zusätzlich - wenn man auf einen Garten nicht verzichten will- eine neue Wohnung mit Garten suchen...

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtberatung

    Hallo, powar-team,

    man sollte hier ruhig auch das Stichwort "Schadenersatz" in den Ring werfen.

    Der Vermieter (Verkäufer) hat mit Sicherheit bereits bei Abschluss deines Mietvertrages gewusst, dass er die Immobilie verkaufen möchte/wird (Ausnahme: plötzliche Vorkommnisse, die er nicht einkalkulieren konnte- allerdings dauert ein Verkauf schon ein paar Wochen/Monate - je nach Lage und Zustand der Immobilie und er müsste nachweisen, dass er bei Abschluss deines Mietvertrages davon noch keine Kenntnis hatte).

    Wann hast du denn den Mietvertrag abgeschlossen?
    Wie begründet denn der Vermieter (Verkäufer) den plötzlichen Verkauf?

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis. nur meine unverbindliche Meinng - keine Rechtberatung.

    Hallo mrlsng,

    der genaue Wortlaut eines Vertrages ist IMMER entscheidend!

    Du hast also keinen Kündigungsverzicht für 2 Jahre vereinbart, sondern für 2 Jahre und 1 Monat. Dass ein genaues Enddatum des Kündigungsausschlussen drinsteht und nicht -wie in deinem Eingangspost einfach "2 Jahre", macht einen Unterschied von 1 Monatskaltmiete aus!

    Für dich etwas positiver könnte nun tatsächlich der genaue Wortlaut bezüglich des Nachmieters sein:
    Du musst also jemanden finden, der in etwa die gleiche Lebenssituation hat wie du in Bezug auf Berufstätigkeit, Verdiensthöhe, Personenanzahl, Haustiere, Bonität usw.)

    Falls du jemanden findest, könntest du also höchstwahrscheinlich zu dem Datum die Mietzahlung einstellen, zu dem der neue Mieter einziehen hätte wollen (aber eben z.B. vom Vermieter abgelehnt wurde).

    Ich bin mir jedoch bezüglich der Interpretation der vereinbarten Klausel als "echte Nachmieterklausel" etwas unsicher und würde dir empfehlen, einen Fachmann/-frau vor Ort zu fragen (z.B. Anwalt für Mietrecht).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo mrlsng,

    Ich habe nochmal nachgeschaut im Vertrag. Dort steht handschriftlich geschrieben, dass wir bei Stellung eines Nachmieters frühzeitig entlassen WERDEN. Nicht nur "entlassen werden können".

    ... es wird dennoch nicht besser. Lege dein Augenmerk auch auf das Wort "geeigneter". Welcher Kandidat geeignet ist, entscheidet nämlich der Vermieter....

    Eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigungsverzichtklausel mit Studenten sehe ich bei die ebenfalls nicht, da der Sinn wäre, im Falle eines -durchaus gewöhnlich vorkommenden- Studienortwechsels den Studenten zu schützen. Da du aber im gleichen Ort weiter wohnst und auch gar kein Student mehr bist, greift die Unwirksamkeit bei dir nicht.

    Möglicherweise kannst du aber etwas früher als gedacht aus dem Mietvertrag: Die 2jährige Frist beginnt nämlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses - und nicht mit dem Tag des Mietbeginns. Weiterhin ist der genaue Wortlaut dieser Klausel wichtig (Kündigung frühestens möglich ab.... oder .....zum....).

    Kannst du den Wortlaut der Klausel hier kurz einstellen?

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Halo Gans,

    ich stimme den Ausführungen von anitari voll zu.

    Zusätzlich würde ich der HV noch einmal ganz klar zu vestehen geben, dass es sich hier um einen groben Verstoß gegen den Datenschutz handelt (vorausgesetzt, im MV steht nicht eine entsprechende Klausel, dass du der Weitergabe zustimmst.).

    Ich würde keine Mail der Interessenten beantworten (einfach löschen - oder aufheben zur Beweissicherung) und bei Anrufen ganz klar mitteilen, dass die Tel. unberechtigt weitergegeben wurde und du keinerlei weitere Auskünfte gibst.

    Das Einzige, was Du tun musst, ist: (rechtzeitig angemeldete) Besichtigungen zulassen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo,

    ja, bei giftigen Schlagen oder Würgeschlangen ist die Gesetzeslage ganz eindeutig.

    Schwieriger ist es tatsächlich bei ungiftigen/ungefährlichen Schlangen. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass manche Gericht zugunsten des Mieters entscheiden würden - allerdings: ich habe mal irgendwo etwas über den "Ekelfaktor" bezüglich exotischer Tiere gelesen. Wenn es also die anderen Mieter dementsprechend extrem stören/ängstigen würde, mit Kornnattern in einem Haus zu wohnen, dann wäre ein Verbot der Schlangenhaltung wohl angemessen.

    Gruß,
    anonym2

    Ich erhalte, wie bereits bekannt, Leistungen vom Jobcenter und kann nichts selbst bezahlen.

    Zu holen gibt es bei mir auch nichts, leider.

    Also, was kann da geschehen?

    Geld und Besitz habe ich nicht anzubieten.

    Nur Schikane?

    Davon habe ich genug. dieses hat nun ein Ende.


    Ich liebe ja solche Aussagen!!!!!!!!:mad:


    Sie beweisen, dass an jedem Klischee irgendwo auch ein Funken Wahrheit steckt....

    Kein Gruß,
    anonym2

    Hallo Werner,

    ich frage mich, warum ein Mensch, der entsprechende Phobien hat, sich vorab nicht entsprechend informiert.

    Du allein weisst doch, was dir gut tut oder was dir psychisch schadet - also hättest DU fragen müssen.

    Außerdem: Ich gehe davon aus, dass dein Vermieter gar nichts von deinen Phobien weiss. Ich könnte mir daher durchaus vorstellen, dass er - jetzt, wo er davon erfahren hat - evl. einem Aufhebungsvertrag zustimmt - allerdings wahrscheinlich, ohne Dir die alte Wohnung wieder zu vermieten....denn durch den Aufhebungsvertrag wird deine Kündigung der anderen Wohnung ja nicht unwirksam.

    Dann stehst du ohne eine Wohnung da - weder im 4. OG, noch im EG.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo mieter_fritze,

    du kannst ganz entspannt sein.

    1. Fotos sind für eine Neuvermietung sowieso nicht zwingend erforderlich. Du kannst außerdem verweigern, dass Fotos von deiner Wohnung gemacht werden - und erst recht, sie ins Internet zu stellen. Sinnvollerweise macht ein Vermieter von der leeren Wohnung Fotos (z.B. vor oder nach deiner Anmietung), die er dann immer wieder bei Neuvermietungen nutzen kann.

    2. Der Vermieter hatte Juli + August Zeit, Besichtigungen durchzuführen. Auch ab jetzt (bis Ende Sep.) ist ja noch ausreichend Zeit. 2 Wochen Urlaub - und damit für Besichtigungen nicht zur Verfügung zu stehen, sind absolut legitim. 10 Wochen lang waren Besichtigunge ja möglich gewesen.

    Du brauchst dir also keine Sorgen zu machen. Der Vermieter kann keine Kosten für einen evl. Mietausfall im Oktober auf dich umlegen....

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

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