Beiträge von anonym2

    Hallo Mainschwimmer,

    Klar, Makler leben davon, dass Wohnungen gesucht und neu bezogen werden und nicht davon, dass Mieter zu lange in ihrer Wohnung hocken.

    Mit mir als Maklerin wäre der Mieter niemals (unfreiwillig) in diese Lage gekommen. Ich bin bei den Mietvertragsunterzeichnungen, die ich vermittelt habe, immer dabei (es sei denn, er wird per Post verschickt) - eben auch, um beide Seiten auf gewisse Fallstricke hinzuweisen. (natürlich immer ausdrücklich rechtlich unvebindlich)

    Ich hätte also diekt bei der MV-Unterzeichnung auf die "Wahnwitzigkeit" dieser Klausel hingewiesen und sie irgendwie versucht zu entschärfen - oder vernünftigerweise ganz raus zu lassen.

    Gruß,
    anonym2

    P.S.: Im Übrigen halte ich -gerade beim Abschluss von Mietverträgen- den Makler als notwendigen/nützlichen Puffer zwischen den 2 Parteien für sehr sinnvoll.

    Aber:

    1. wissen wir ja gar nicht, ob es sich um ein ZFH handelt, in dem der VM mit drin wohnt.
    2. möchte ich nicht in so einem Haus wohnen - und würde demzufolge ausziehen. (Wobei sich hier allerdings wieder die Frage stellt, warum der Fragesteller überhaupt den Mietvertrag mit dieser Klausel unterzeichnet hat - das verstehe ich wirklich nicht.

    Man könnte sich ja gütlich einigen, z.B. so: Der Vermieter zahlt die Stromkosten (oder eine geschätzte Pauschale) und der Mieter schaltet die Lichter in der geforderten Zeit ein - wenn er zuhause ist.

    Das wäre ein guter Kompromiss - zumal der Fragesteller ja eben irgendwann einmal diese Klausel akzeptiert hatte und den MV so unterzeichnet hat.

    Hallo chrizz94,

    ich bin fest davon überzeugt - und dies müsste man nun irgendwie noch paragraphentechnisch belegen-, dass diese Klausel im Mietvertrag nicht gültig ist, da sie einen zu großen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters darstellt.

    Auch würde ich niemals Licht anlassen, wenn ich nicht zuhause bin. Auch dies kann der Vermieter nicht vorschreiben. Schon aus diesem Grund halte ich die Vereinbarung für unwirksam, da sie dir praktisch vorschreibt, dass die Schibbögen zu diesemn festen Zeiten angeschaltet sein müssen. Auch dies ist ein zu großer Eingriff in die Privatsphäre (und übrigens auch ein Brandschutz-/Versicherungsproblem => Stichpunkt: Fahrlässigkeit) und daher gilt "eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

    Etwas anders gelagert wäre der Fall möglicherweise, wenn der Vermieter die Stromkosten übernehemn würde. Aber auch dann müsstes du sie nur einschalten, wenn du tatsächich zuhause bist.

    Außerdem müsste man prüfen, ob die Aufstellung eines Schwibbogens in einem sehr traditionellen Ort nicht sogar eine Auflage des Denkmalschutzes ist.

    Fazit: Wenn dies denkmalschutztechnisch nicht irgendwie auferlegt ist, halte ich die Klausel für unwirksam.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo BHShuber,

    das könnte tatasächlich so sein. Allerdings geht bei der "Wohnraumüberlassung" doch eher um die steuerliche Behandlung (z.B. der Aufwendungen).

    Wie gesagt, ich weiß es nicht. Daher ziehe ich mich hier jetzt mal diskret zurück;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Jangold,

    ich bin jetzt in dieser Frage nicht ganz so firm, aber: wenn die Dame gar keine Miete zahlt - und ja auch nie musste - handelt es sich doch eigentlich nicht um ein Mietverhältnis, sondern um eine Leihe.

    Eine Leihe kann wiederum meines Wissens nach jederzeit aufgekündigt werden. (§ 604 (3) BGB)

    Ich bin mir allerdinsg nicht sicher und würde daher raten, einem Fachanwalt den Unterschied zwischen Miete und Leihe in diesem Fall analysieren zu lassen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo nochmal, wunschvoll,

    Es steht auch drin "Ein Widerspruchsrecht gegen die fristlose Kündigung steht ihnen nach dem Gesetz nicht zu."... was soll das heißen?..

    Erläuterung: siehe BGB ;)

    "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
    (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt." (Zitatende)

    Gruß,
    anonym2

    Guten Morgen, alle zusammen,

    als erstes bitte ich den Moderator dieses Forums (gibt es den überhaupt?), Claudi88 mal abzumahnen oder notfalls sogar zu sperren - aufgrund absolut untauglicher Ausdrucksweise und vor allem grob fahrlässigen / falschen Tipps.

    Hier ein paar Auszüge aus den Ergüssen von Claudi88:

    Ja die will Dich unter Druck setzen! Typische VM Ratte ist das.

    Ich vermute der RA hat das verformuliert oder die Tuzz hat 'ne Meise.

    Der Wisch ist schon krass.

    ..... der Schelle sollte man eine überbraten......

    Danach ärgern wo immer möglich


    So, nun zum Thema:

    1. BGB zum Mietrecht durchlesen (siehe https://forum.mietrecht.de/www.gesetze-im-internet.de ) , z.B. § 543 BGB (2) hier besonders Punkt 3 und (3)
    2. Die außerordentliche fristlose Kündigung scheint hier also in Ordnung zu sein - meiner Ansicht nach
    3. Dass die Vermieterin hilfsweise die ordentliche Kündigung ausspricht, hat den Hintergrund, dass ansonsten bei Zahlung der rückständigen Miete die fristlose Kündigung automatisch unwirksam wird. Bei euch kommt aber eben auch § 543 (3) BGB zur Anwendung, so dass die fristlose wirksam bleibt (meinem Verständnis nach)
    4. Die offenen Mietzahlungen darf ein Mieter NICHT mit der Kaution aufrechnen, da der Vermieter während des Mietverhältnisses ja keinen Zugriff auf die Kaution hat.
    5. Interessant fände ich noch den Punkt mit eurem Hund. War der vom Vermieter erlaubt bzw. habt ihr vor Anschaffung den Vermieter um Erkaubnis gefragt? Entscheidende für die Legalität der Hundehaltung ist hier, was im Mietvertrag steht.

    Zusammenfassend kann man sagen, dass ihr in der Vergangeheit euren vertraglichen Pflichten (pünktliche Mietzahlung) nicht nachgekommen seid und nun eben die Konsequenzen tragen müsst.

    Und das ist gut so. => Lerne für die Zukunft daraus.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo kiranelli,

    NIEMALS kündigt man eine Wohnung, bevor man nicht den Mietvertrag für die neue Wohnung in dne Händen hält - und schon gar nicht, wenn man noch ein Haustier hat....soviel an Tipps für die Zukunft;)

    Aber lass mich doch noch einmal deine Situation rekapitulieren:

    IHR habt die Wohnung gekündigt.
    IHR hattes ein Problem mit drohender Obdachlosigkeit, da ihr rechtzeitig keine neue Wohnung finden zu scheint.
    IHR fragt den Vermieter, ob er nicht einer Verlängerung des Mietverhältnisses zustimmen würde, damit ihr nicht auf der Straße stehen müsst.

    Der Vermieter stimmt dem NETTERWEISE zu - er will ja kein Unmensch sein...

    Nun habt ihr doch rechtzeitig eine Wohnung gefunden und wollt von der VEREINBARUNG nichts mehr wissen.

    FAIRNESS SIEHT WIRKLICH ANDERS AUS!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Euch scheint es jetzt egal zu sein, ob nun der Vermieter rechtzeitig einen passenden Nachmieter findet und nun also der Vermieter finanziell möglicherweise das Nachsehen hat.

    Ich muss schon sagen.....so viel Respektlosigkeit muss man erst einmal aufbringen....die Gutmütigkeit des Vermieters soll für ihn nun zum Bumerang werden....das willst du doch nicht wirklich, oder????????????????

    Der einzig FAIRE Weg ist, dass sowohl Vermieter, als auch ihr nun einen passenden Nachmieter findet, der auch schon früher einziehen würde. Und allein der Vermieter entscheidet, welcher Nachmieter tatsächlich "passt".

    Fazit: Wie auch immer die Rechtslage hier tatsächlich ist (ich denke, sie fällt zugunsten des Vermieters aus):

    ES GEHÖRT SICH EINFACH, DASS IHR DIESE VEREINBARUNG AUCH EINGHALTET.
    Ihr solltet euch wirklich schämen - meine Meinung.

    Wenn die Gutmütigkeit von Menschen immer wieder derart ausgenutzt wird, brauchen wir uns nicht zu wundern, wenn es irgendwann in naher Zukunft, solches Entgegenkommen in unserer Gesellschaft überhaupt nicht mehr gibt.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo sober,

    da Sie aber ja doch einen kleinen Fehler gemacht haben, würde ich Entgegenkommen zeigen:

    Ein (wirkliches, nettes) Entschuldigungsschreiben, dass es so hätte natürlich nicht sein sollen und leider vergessen wurde, den Reinigungstermin rechtzeitig vorher anzukündigen.

    Für hierdurch entstandenen Schaden gerne eine Zahlung aus Kulanz (!) - in Höhe von .... EUR anbieten.

    Das wären ca. 3 cent für Waschmittel (Preis pro Waschladung steht immer auf den Waschmittelverpackungen) und ca. xy cent für Strom der Waschmaschine. => Wie wäre es mit einer Entschädigung von 2 EUR - selbstverständlich alles aus Kulanz ohne Anerkennung einer Schuld.

    So würde ICH das machen..

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Skywalker,

    ... die Übergabe der Wohnung erfolgte auf Wunsch des Mieters bereits zwei Monate vor Vertragsende.

    Wieder vermietet ist die Wohnung nicht und der Vertrag läuft noch bis 30.11.

    Die Frage wäre, ob das Mietverhältnis mit der vollständigen Wohnungsrücknahme und Schlüsselübergabe nicht vorzeitig beendet ist und keine Miete mehr gezahlt werden muss. (=> mündlicher Aufhebungsvertrag?)

    Was wurde denn diesbezügliuch abgesprochen?

    Möglicherwiese ging der Mieter nämlich genau davon aus.

    Daher: Immer alles kurz schriftlich fixieren, dann gibt es später keine Unstimmigkeiten.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    dass eine Mietwohnung oder eben ein Haus zur Miete ja "schon bei Einzug praktisch unbewohnbar war", ist eine alte Leier, die mich immer wieder den Kopf schütteln lässt.

    Keiner hat euch gezwungen, in dieses Haus zu ziehen (auch wenn die Suche schwer sein mag).

    Bei euch liegt mit relativer Sicherheit -aus meiner Sicht- keinerlei Härtefall vor. Ich kenne eure privaten Vehältnisse nicht, aber:
    Die "Kinder" sind alle schon erwachsen, mindestens die beiden älteren werden sowieso früher oder später (eher früher) eine eigene Wohnung haben. Der jüngste ist bei der Suche nach neuem Wohnraum für die Familie ganz sicher nicht derart involviert, dass er keine Zeit zum Lernen hat.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Cherry,

    erst einmal kann man dich etwas beruhigen: ein Verkauf dauert eigentlich immer seine Zeit (gerne mal 3-6 Monate) - erst recht, wenn das Haus vermietet ist. Wenn es sich nämlich um ein EFH handelt, welches üblicherweise zur Eigennutzung gekauft wird, scheuen sich viele Käufer, ein vermietetes Objekt zu kaufen. Und zwar aus genau dem Grund, dass der Mieter einfach nicht gerne ausziehen möchte und es nicht abzusehen ist, wie schwer man sein Eigentum wieder selbst nutzen kann.

    Wie wäre es, wenn Ihr selbst die Immobilie kauft?

    Ansonsten gilt (wenn Ausschluss wegen Eigenbedarf nicht im MV verankert ist):
    Ab jetzt schon mal neue Wohnung/Haus suchen. Falls ihr nämlich doch ganz schnell etwas passedes findet, könntet ihr dem jetzigen Vermieter anbieten, früher auszuziehen - und euch dies monetär vergüten lassen (4stelliger Betrag).

    Damit ist beiden Seiten geholfen, denn auch der Vermieter kann die Immibilie nun viel besser - und teurer verkaufen.
    Es wäre also eine win-win-Situation.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Der liebe Vermittler (Makler) scheint mir nicht helfen zu können. Vielleicht weiß er es nicht, vielleicht will er sich auch die Arbeit ersparen. So ist das leider in der Welt.

    Kleine Frage am Rande: Bezahlst DU den Makler? Ich vermute mal, nein ("Bestellerprinzip" lässt grüßen). Also kannst DU auch keine Dienstleistung von ihm erwarten, sondern der Vermieter.

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