Beiträge von anonym2

    Hallo laralara,

    Aber zählt da nicht die Regelung, dass es bis zum 3ten zählt?
    Also quasi 31.5 ( Stichtag 3.6 ) , dann würde es doch stimmen oder zählt das nur für reguläre Kündigungen?

    Wenn dem so wäre,würde es in dem entsprechenden BGB-Paragrphen drinstehn (wie z.B. bei der ordentlichen Kündigung §573c). Tut es aber nicht...

    stattdessen steht glasklar: BGB §561: "...so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen".

    Also: leider etwas zu spät reagiert....

    Möglicherweise könnt ihr aber einen passenden Nachmieter finden und aus Kulanz dann vorzeitig aus eurem MV entlassen werden. Einfach mal beim Vermieter nachfragen...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Knochenbrecher,

    du hast einen kleinen Gedankenfehler:

    Du könntest aus dem Mietvertrag vorzeitig entlassen werden, wenn du einen Nachmieter stellen kannst, den der Vermieter auch akzeptiert.

    Du kannst also nicht bereits in deinem Kündigungsschreiben einfach einen vorzeitigen Termin festlegen.

    Die -meiner Meinung nach korrekte- zeitliche Abfolge lautet:
    1. Kündigung fristgerecht mit 3 Monatsfrist
    2. Suche nach Nachmieter (hast du bereits erledigt)
    3. der Vermieterin den potentiellen Nachmieter vorstellen
    4. Vermieterentscheidung abwarten
    5. Falls Vermieter mit Nachmieter einverstanden ist => Aufhebungsvertrag (du und Vermieter)aufsetzen, um vorzeitig ausdem MV entlassen zu werden

    Was soll eigentlich an dem Schreiben der Vermieterin per Mail nicht gültig sein? SIE hat doch nicht gekündigt.

    Dein Beitrag Nr.5 sagt übrigens -nach meinem Verständnis - nur etwas darüber aus, dass ein Mieterwechsel akzepteirt werden muss. Es geht dabei jedoch NICHT um die 3-monatige Kündigungsfrist an sich, sondern -so wie ich es sehe- eher darum, eine einzelne Person aus einem Mietvertrag zu entlassen, obwohl mehrere Mieter im MV stehen (bei WG).

    Ich glaube, darin liegt dein Gedankenfehler...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keineRechtsberatung

    Hallo nochmal,

    Das wäre für mich z.B. eine Entschädigung. ;)

    2 Kaltmieten erlassen bekommen und zusätzlich sämtliche Materialkosten vom Vermieter.

    Du verwechselst da aber was. Dir steht keine "Entschädigung" zu, sondern eine "Ausgleichzahlung" für die Renovierung.

    Addiere doch mal bitte die ganzen Quittungsbeträge für die Kosten, die du bezüglich der Renovierung hattest. Addiere dann noch einen Betrag xy für die Menpower (nicht Stundenstaz einer Fachkraft). Was kommt da raus?

    Ich denke, mit 650,-- EUR liegt man da ganz gut...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Brandenburger,

    Es waren 2x 325 Euro. Das hatte ich auch gelesen. Nur dabei stand: Wenn es ein Ausgleich wie z.B. 2 Kaltmieten als Entschädigung gab. Eine Entschädigung sieht aber m. M. nach ganz anders aus. Wir hatten von dem Geld nichts.

    Wir hatten das Geld nur ins Material gesteckt. (Arbeitsstunden wurden uns keine gezahlt).
    .

    Meiner Meinung nach sind 2 Kaltmieten als Ausgleichszahlung ausreichend. Da die Renovierungen ja nicht zwingend von einem Fachmann ausgeführt werden müssen, müsste der Betrag ausreichen, um selbst zu renovieren. Für 650,-- EUR kann man wirklich vieeeel Farbe und Tapete kaufen.

    "Wir hatten von dem Geld nichts."

    Was soll das denn heißen? Wie sieht deiner Meinung nach eine Entschädigung aus?
    Ihr sollt ja davon auch keinen Urlaub finanzieren können, das Geld war für die Renovierug gedacht...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo, Berny,

    Wo steht das, wo kann ich das nachlesen?

    Link: http://openjur.de/u/764551.html (hier insbesondere ab Absatz 53 ff).

    Demnach ist ein Nachlass von einer halben Monatsmiete als "Entschädigung" für die Renvierung nicht ausreichend.

    Der Fragesteller hat -wenn ich mich recht erinnere- 2 Monatsmieten erlassen bekommen. Ob das ausreicht (meiner Meinung nach, ja.) müssten die Gerichte entscheiden...

    Hier noch ein Link: http://www.rechtsindex.de/mietrecht/4849…eitsreparaturen

    Ist immer viel Text, im Kontext steht aber immer, dass ein angemessener Ausgleich gezahlt werden müsste - wie hoch der ist, muss wahrscheinlich immer individuell vom Richter anerkannt werden. Ich habe noch nichts gefunden, wo mal ein Betrag steht, den man als Richtlinie nehmen könnte..

    Also: wenn vom Vermieter ein angemessener Ausgleich für eine unrenoviert übergebene Wohnung gezahlt wurde, sind Schönheitsreparaturklauseln -wenn rechtskonform vereinbart- wirksam, da die Wohnung durch die Ausgleichszahlung praktisch so zu stellen wäre, als wäre sie bei Einzug renoviert.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Brandenburger,

    wie hoch war denn die Kaltmiete? Das wäre interessant zu wissen, um die 650,-- EUR in ihrer Verhältnismäßigkeit besser einordnen zu können.

    Wie schon mal hier ausgeführt, gilt eine unrenovert übernommene Wohnung, für deren Renovierung der Mieter bei Einzug eine angemessene (!) Ausgleichszahlung erhalten hat, als "bei Einzug renoviert übergeben" und müsste dann eben bei Auszug auch wieder renoviert übergeben werden, wenn (!) die Abnutzung über das "normale Maß" hinaus geht.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo (un-)glücklich;)

    das freut mich wirklich für dich. Kündige deine alte Wohnung aber dennoch erst, wenn du tatsächlich den unterschriebenen Mietvertrag vorliegen hast!

    Der Vermieter wohnt 600 km weiter weg.: D

    Das muss nicht unbedingt gut sein - es sei denn, er hat eine Art "Hausmeister" vor Ort, der sich um kurzfristig auftretende Probleme kümmern könnte (Reparaturen usw.).

    Ich wünsche dir alles Gute,
    anonmy2

    Hallo Tess,

    einen Anwalt einzuschalten, kostet nur unötig Geld und ist zudem doch ziemlich kontraproduktiv, was das Verhältnis Mieter-Vermieter angeht.

    Meine Meinung: in euren angemieteten Garten darf der Vermieter nicht - das Spielen auf seiner Straße darf er jedoch sicher einschhränken/verbieten...

    Ich würde euch folgendes vorschlagen:

    Geht den 1. Schritt und versucht, die verfahrene Situation durch ein persönliches Gespräch bei einer Tasse Kaffee/selbstgebackenen Kuchen (?) friedlich wieder auf die gerade Bahn zu leiten.

    Beide Seiten haben sich wohl etwas verrannt....mit einem Anwalt wird sich die Sache immer weiter verschärfen....

    Viele Grüße,
    anonym2

    P.S. nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo KommFort,

    wie ist denn eigentlich dein "2. Fall" ausgegangen? Warst du nicht derjenige, der sich ärgerte, dass der Vermieter deine finanzielle Situation erfragte, bevor er dir einen Mietvertrag gibt?

    Hast du denn zwischenzeitlich eine Wohnung gefunden - ohne deine Solvenz nachweisen zu müssen?

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo unglücklich,

    in diesem Fall würde für dich bei einer Anmietung der Wohnung keine Maklerprovision anfallen.
    Mit diesem Wissen muss man jetzt nur schlau umgehen, um dennoch die Wohnung besichtigen zu können;)

    Ist es denn überhaupt ein Makler (-unternehmen)? Das hast du so konkret noch gar nicht gepostet.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo unglücklich,

    hattest Du den Makler vorher in Textform (!) (also z.B. auch per Mail) mit der Suche nach Wohnraum für dich beauftragt?

    Falls nicht, müsstest du auch keine Maklerprovision bezahlen, wenn du die vom Makler empfohlene, noch nicht inserierte Wohnung anmieten würdest. Grund: auch diese Wohnung hat er ja bereits im Bestand. Am sichersten nachzuweisen, wenn dein Anruf bezüglich der inserierten Wohnung überhaupt dein 1. Kontakt zu diesem Makkler war. Dann nämlich kannst du ihn gar nicht (für diese Wohnung) beauftragt haben;) und er kann die Wohnung auch nicht für dich gesucht haben...

    Nachzulesen hier: Wohnungsvermittlungsgesetz WoVermG (insbesondere hier §2 Punkt 1+1a)
    Link: http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__2.html

    Der Haken an der Sache ist halt immer, dass man dann einfach nicht zur Besichtigung eingeladen wird.
    Was du beschreibst, scheint nämlich leider eine gängige Masche zu sein. Wie man darauf reagieren kann, habe ich schon mehrmals hier im Forum gepostet. Bitte einfach das Forum durchstöbern.

    Und immer wieder mein Tipp (natürlich unverbindlich!):
    Um diesen Geschäftsgebahren Einhalt zu gebieten, müssten die Mieter darauf eingehen, den Mietvertrag abschließen -wenn sie die Wohnung tatsächlich anmieten möchten- und sich die Provision nachträglich zurückholen. Dies ist in §5 (1) WoVermG nachzulesen. Der Mieter hat also demnach 3 Jahre Zeit, die Provision zurückzufordern.

    Alternativ: Makler anzeigen - ihm droht ein Bußgeld (WoVermG §8).

    Ich bin übrigens kein Fan des Bestellerprinzips in seiner jetzigen Form - es übervorteilt den Wohnungssuchenden ungemein. Eine hälftige Teilung der Maklerprovision wäre meines Erachtens am gerechtesten - ist aber lt. Gesetz nicht erlaubt (man kann es zwar einvernehmlich vereinbaren, der Mieter könnte es sich jedoch innerhalb von 3 Jahren anders überlegen und seine gezahlte Provision zurück verlangen. Dieses Risiko würde ich als Mkaler nicht eingehen.)

    Kleines Beispiel für die "Irrsinnigkeit" des Gesetzes:
    Tag 1: Ein Wohnungssuchender beauftragt in Textform einen Makler -provisionspflichtig- mit der Wohnungssuche.
    Tag 2: Ein Vermieter ruft zufällig beim Makler an und beauftragt ihn -provisionspflichtig- mit der Vermittlung seines Mietobjektes.
    => In diesem Fall muss der Wohnungssuchende dennoch KEINE Maklerprovision bezahlen, da der Makler nunmehr nicht mehr AUSSCHLIE?LICH für den Wohnungssuchenden, sondern gleichzeitig auch für den Vermieter tätig ist. Also muss NUR NOCH der VERmieter Provision bezahlen. Ist das gerecht? Ich meine - nein.

    Die Nachweisbarkeit dieser Konstellation ist zwar fast unmöglich, dennoch muss man das Gesetz so auslegen.

    Ich nehme daher nur noch Aufträge von Vermietern an - und meine Dienstleistung ist dann auch ganz auf ihn gerichtet;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Wichtiger Hinweis: nur meine persönliche Meinung - keine Rechtsberatung!!

    Hallo, Chianti,

    Ich seh einfach keinen Grund meinen Vermieter so viel eher in meine Wohnung zu lassen. .......... als wenn der eine Monat das Kraut fett macht.

    Lesetipp: https://www.mietrecht.de/wohnungsbesich…ermieter-recht/

    Dem Vermieter sollte also die Möglichkeit gegeben werden, die Wohnung möglichst ohne zwischenzeitlichen Leerstand unmittelbar weiter vermieten zu können. Da die Mieter ja aber eben auch eine 3-monatige Kündigungsfrist haben, muss der Vermieter gezwungenermaßen so früh wie möglich mit der Mietersuche beginnen. Eigentlich doch ganz verständlich, oder?

    Umgekehrt möchten die Mieter ja auch nicht schon 1-2 Monate früher als gewünscht in eine neue Wohnung, nur, weil die neue Wohnung eben schon ab diesem früheren Zeitpunkt frei ist.

    Zu den Terrarien: Wie hoch ist denn die Luftfeuchtigkeit in deinen Räumen (mal mit Hygrometer nachmessen)? Brauchen die meisten Echsen o.ä. nicht eher ein feucht-warmes Klima? In einer Mietwohnung also eher suboptimal - zumal du schreibst, dass du VIELE Terrarien hast.

    => Sicherheit über die Ursache des Schimmles kann aber letztendlich nur ein Fachmann/Gutachter geben.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo SarahN,

    ich möchte versuchen, dir kurz meine persönliche, unverbindliche Sichtweise zu vermitteln. Vielleicht kannst du damit was anfangen:

    zu1.:
    Der Vermieter ist angehalten, die Höhe der einzelnen Nebenkostenposten (also hier eben auch Schneeräumung) so günstig wie möglich zu halten. Nachweis hierfür könnten Kostenvoranschläge/Preisangebote verschiedener Unternehmen sein. Außerdem hast du ein Recht auf Belegeinsicht (ordentliche Belege mit Datum der Ausführung der Tätigkeiten usw.!!). Sollte sich rausstellen, dass diese Dienstleistung am Finanzamt vorbei getätigt wird, hilft ein Wink in Richtung Zollamt (die sind meines Wissens für Schwarzarbeit zuständig).

    zu 2.:
    Man könnte prüfen lassen, ob der Schimmel von außen durch die Wand (also wahrscheinlich keine Verursachung durch Mieter) oder von innen (also verursacht durch den Mieter) kommt. Kommt er von außen, sollte man dies schriftlich dem Vermieter mitteilen (auch wenn er es ja hier in diesem Fall bereits weiss) und die Behebung des Schadens fordern - bei Nichtbehebung: auf die gesetzlich zulässige Mietminderung hinweisen, die du dann tätigen würdest.

    zu 3.:
    Rollläden kannst du als Mieter öffnen und schließen, wann du willst. Natürlich bitte auf die Lautstärke achten;)

    zu 4.:
    Fenster putzen kann du als Mieter, wann und so oft du willst. Ich bin der Meinung, dies gehört nicht zur Hausordnung. Ausnahme: durch Nicht-Putzen darf natürlich nicht das Gesamterscheinungsbild der Immobilie erheblich beeinträchtigt oder die Bausubstanz in irgendeiner Form gefährdet sein.

    zu 5.:
    Lautes Flur putzen durch die Vermieterin: Lärmprotokoll erstellen, in dem alles aufgeführt wird. Ich wüsste allerdings nicht, was das bringen soll. Um diese Kinkerlitzchen würde ich mich nicht kümmern - einfach ignorieren, das wurmt den Verursacher am meisten....

    zu 6.:
    Ich glaube nicht, dass die 70jährige (!) Vermieterin 1.000 mal in den Keller läuft....Du hast das natürlich überpitzt gemeint, aber genau in dieser Überspitzung spiegelt sich deine verfahrene Ansicht der gesamten Problemlage wider....du steigerst dich in etwas rein.


    Mein Rat:
    In Ruhe eine neue Wohnung suchen und dann ausziehen. Bis dahin --- keep cool und die Spitzen der Vermieterin gekonnt ignorieren - stattdessen ein nettes "Guten Tag"...

    Hinweis: alles nur meine persönliche Meinung - keine Rechtsbeatung.

    Hallo,

    Meines Wissens nicht, lasse mich aber gern belehren.

    Ich korrigiere meine Aussage: "Quotenklauseln sind - meines unverbindlichen Wissens nach - nach neuester Rechtssprechung immer unwirksam."

    Hier lohnt es sich, folgendes Urteil zu studieren (man muss es aber tatsächlich bis zum Schluss lesen, da es sonst verwirrend ist):

    BGH Urteil vom 18.03.2015 VIII ZR 242/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0b69c81f8758ccc18dbfb3fae5272fa5&nr=71088&pos=0&anz=4

    Zitat daraus (Seite 10):
    "3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kan
    n auch nicht in anteiliger Höhe - unabhängig davon, ob die Wohnung der Beklagten bei Miet-
    beginn renoviert oder unrenoviert übergeben worden war - auf die Quotenab-
    geltungsklausel in § 8 Abs. 3, 4 des Mietvertrags gestützt werden. Denn Quo-
    tenabgeltungsklauseln, die dem Mieter einer Wohnung einen Teil der zukünftig
    entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegen, dass
    das Mietverhältnis vor Fälligkeit der ihm durch eine weitere Formularbestim-
    mung übertragenen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen endet, benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von ihm verlangen, zur Ermittlung der
    auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen..."

    Zitat daraus (Seite 13):
    " ..... Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Ent-
    scheidung, weil Quotenabgeltungsklauseln jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach
    § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten. Sie benachteiligen den Mieter un-
    angemessen, weil sie dem Mieter bei Vertragsschluss keine realistische Ein-
    schätzung der auf ihn zukommenden Kostenbelastung ermöglichen. ...."

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: alles nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo Lueneburg,

    die entscheidene Frage ist doch:

    In welchem Zustand habt ihr bei Mietbeginn die Wohnung übernommen - renoviert oder unrenoviert?

    Falls unrenoviert: Ihr müsst nicht renovieren, Ausnahme: Wände/Türen mit grellen, intensiven Farben wieder in hellen Farben (am besten weiß) streichen. Ausnahme: ihr habt für die Renovierung bei Einzug einen finanziellen Ausgleich vom Vermieter erhalten. (dann gilt die Wohnung also als "renoviert").

    Für den Mieter ist es daher fast immer besser, eine unrenovierte Wohnung zu mieten und sich diese dann nach eigenem Geschmack zu gestalten. Macht am Anfang zwar Arbeit, aber man macht es mit mehr Liebe - und damit mehr Sorgfalt- als ein Vormieter, der bei Auszug (eine in Zukunft ja nicht mehr von ihm bewohnte Wohnung) renovieren musste, weil er sie auch bei Einzug renoviert erhalten hat.

    Quotenklauseln sind nach neuester Rechtssprechung immer unwirksam.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Banane,

    es scheint tatsächlich so zu sein, dass nur der Vermieter den Auftrag zur Reparatur erteilen darf.

    Das hätte ich persönlich nicht gedacht. Da der Höchstbetrag für den Einzelfall jedoch begrenzt ist, ist der Vermieter ja eigentlich selbst bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zuhalten, damit der Betrag noch unter dem Höchstbetrag pro Einzelfall liegt und somit der Mieter zahlen müsste. Somit also logisch.

    Alles andere von mir geschriebene ist aber dennoch korrekt (meiner Meinung nach).

    Leider äußert sich der Fragesteller ja nicht mehr zu den offenen Fragen bezüglich der Mietvertragsgestaltung, so dass wir nicht wissen, ob es überhaupt eine entsprechende Klausel gibt und falls ja, bis zu welcher Höhe pro Einzelfall.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Banane,

    das ist so nicht ganz richtig.

    Prinzipiell ist zwar der Vermieter dafür zuständig. Es kann im Mietvertrag jedoch diese Pflicht auf den Mieter übertragen werden - und dies wird eigentlich regelmäßig gemacht. Ich kenne keinen Mietvertrag, in dem diese Pflicht nicht übertragen wird (natürlich mit den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen).

    VieleGrüße,
    anonym2

    Hallo atlanta70,

    wie hoch ist den der Rechnungsbetrag?

    Du hast -wenn ich das richtig lese- auch noch nicht darauf geantwortet, ob es in deinem Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel gibt und falls ja, welcher Maximalbetrag pro Fall dort eingetragen ist.

    Sollte es diese Klausel im MV geben, würde dieser Fall meiner Meinung nach darauf anzuwenden zu sein und du müsstest zahlen.

    ALLERDINGS:
    Ich denke, dass der Vermieter nicht einfach selbst die Reparatur in Auftrag geben durfte. Er hätte dir die Möglichkeit geben müssen, die Sache selbst in Ordnung zu bringen (lassen) - eben aber trotzdem auch auf deine Kosten. Du hättest so aber die Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Kosten Einfluss zu nehmen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meineMeinung -keine Rechtsberatung

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