Hallo unglücklich,
hattest Du den Makler vorher in Textform (!) (also z.B. auch per Mail) mit der Suche nach Wohnraum für dich beauftragt?
Falls nicht, müsstest du auch keine Maklerprovision bezahlen, wenn du die vom Makler empfohlene, noch nicht inserierte Wohnung anmieten würdest. Grund: auch diese Wohnung hat er ja bereits im Bestand. Am sichersten nachzuweisen, wenn dein Anruf bezüglich der inserierten Wohnung überhaupt dein 1. Kontakt zu diesem Makkler war. Dann nämlich kannst du ihn gar nicht (für diese Wohnung) beauftragt haben;) und er kann die Wohnung auch nicht für dich gesucht haben...
Nachzulesen hier: Wohnungsvermittlungsgesetz WoVermG (insbesondere hier §2 Punkt 1+1a)
Link: http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__2.html
Der Haken an der Sache ist halt immer, dass man dann einfach nicht zur Besichtigung eingeladen wird.
Was du beschreibst, scheint nämlich leider eine gängige Masche zu sein. Wie man darauf reagieren kann, habe ich schon mehrmals hier im Forum gepostet. Bitte einfach das Forum durchstöbern.
Und immer wieder mein Tipp (natürlich unverbindlich!):
Um diesen Geschäftsgebahren Einhalt zu gebieten, müssten die Mieter darauf eingehen, den Mietvertrag abschließen -wenn sie die Wohnung tatsächlich anmieten möchten- und sich die Provision nachträglich zurückholen. Dies ist in §5 (1) WoVermG nachzulesen. Der Mieter hat also demnach 3 Jahre Zeit, die Provision zurückzufordern.
Alternativ: Makler anzeigen - ihm droht ein Bußgeld (WoVermG §8).
Ich bin übrigens kein Fan des Bestellerprinzips in seiner jetzigen Form - es übervorteilt den Wohnungssuchenden ungemein. Eine hälftige Teilung der Maklerprovision wäre meines Erachtens am gerechtesten - ist aber lt. Gesetz nicht erlaubt (man kann es zwar einvernehmlich vereinbaren, der Mieter könnte es sich jedoch innerhalb von 3 Jahren anders überlegen und seine gezahlte Provision zurück verlangen. Dieses Risiko würde ich als Mkaler nicht eingehen.)
Kleines Beispiel für die "Irrsinnigkeit" des Gesetzes:
Tag 1: Ein Wohnungssuchender beauftragt in Textform einen Makler -provisionspflichtig- mit der Wohnungssuche.
Tag 2: Ein Vermieter ruft zufällig beim Makler an und beauftragt ihn -provisionspflichtig- mit der Vermittlung seines Mietobjektes.
=> In diesem Fall muss der Wohnungssuchende dennoch KEINE Maklerprovision bezahlen, da der Makler nunmehr nicht mehr AUSSCHLIE?LICH für den Wohnungssuchenden, sondern gleichzeitig auch für den Vermieter tätig ist. Also muss NUR NOCH der VERmieter Provision bezahlen. Ist das gerecht? Ich meine - nein.
Die Nachweisbarkeit dieser Konstellation ist zwar fast unmöglich, dennoch muss man das Gesetz so auslegen.
Ich nehme daher nur noch Aufträge von Vermietern an - und meine Dienstleistung ist dann auch ganz auf ihn gerichtet;)
Viele Grüße,
anonym2
Wichtiger Hinweis: nur meine persönliche Meinung - keine Rechtsberatung!!