Schönen guten Abend,
ich habe zu dem direkten Wortlaut in meinem Vertrag leider noch kein Thema gefunden, hoffe mir kann jemand helfen.
Wir hatten in unserer Wohnung ein paar dunkle Wände. Sind nun einmal überstrichen, schimmert aber immer noch dunkel durch. Eindeutig erkennbar dass die Wände daneben viel heller sind.
Durch Zeitmangel habe ich mir jetzt doch einmal den Vertrag ganz genau angesehen um vielleicht um erneutes Streichen herumzukommen.
Der Wortlaut dazu lautet:
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
in Küchen und Bädern: alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre
Endet das Mietverhältnis, und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht (wieder) fällig, ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit als Abgeltungsbetrag zu zahlen. Die Kosten richten sich nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes, der den Abwohnungszustand der Räume berücksichtigt.
Der Abgeltungsbetrag errechnet sich wie folgt: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter grundsätzlich 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages des Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, beträgt der Prozentuale Anteil 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.
Je nach dem tatsächlichen (geringeren als üblich) Abnutzungsgrad der Wohnung hat der Vermieter auf Einwand des Mieters die Fristen zu verlängern bzw. die Quote zu verringern. Dem Mieter ist es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Voranschlages höher sind als Ortsüblich. Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt, gegebenenfalls in kostensparender Eigenarbeit."
Soweit ich mich informieren konnte, ist der Punkt mit den Jahren rechtsmäßig da der Wortlaut "im Allgemeinen" verwendet wird.
Die Stelle mit dem Kostenvoranschlag durch einen Maler den der Vermieter aussucht ist wohl unrechtmäßig, aber was genau könnte mir das ersparen?
Über Hilfe bin ich sehr dankbar 
Viele Grüße