Guten Tag,
ich habe den Überblick über diverse Bestimmungen des BGHs verloren und habe Schwierigkeiten die individuellen Formulierungen in meinem Vertrag auf Beschlüsse zu übertragen. Daher wäre ich euch sehr verbunden, wenn Ihr ein Urteil über meine Klauseln treffen könntet.
Info: Die Wohnung wurde im unrenovierten Zustand übergeben, aber als renoviert klassifiziert in der Nachmietervereinbarung.
Fragen:
1) Ist die Nachmietervereinbarung und/oder ihr Inhalt rechtens?
2) Muss ich streichen? Und wenn ja, was genau?
3) Muss ich wirklich das Laminat entfernen?
4) Sind die Schönheitsreparaturklauseln rechtens?
Vielen Dank im Voraus für die Mühe!
Klausel:
Paragraph 4: Schönheitsreparaturen
"Der Mieter trägt die laufenden Schönheitsreparaturen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Decken und Wände, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie Heizkörper einschließlich der Heizrohre."
Zudem gibt es eine Nachmietervereinbarung die ich unterschrieben habe. In dieser steht:
"Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass die Beseitigung der bei Wegnahme der mietereigenen Gegenstönde eventuell entstehenden Beschädigungen durch den Mieter mit Ende des Mietverhältnisses fällig und/oder notwendig ist.
Darüber hinaus ist der Mieter zum Rückbau bzw. Wegnahme folgender Einbauten/Gegenstände, die nicht Bestandteil der Mietsache sind, verpflichtet.
Einbauküche und Laminat. PVC + Belag in der Küche.
Die Parteien vereinbaren, dass die Wohnung mit Übergabe an den Nachmieter als sach- und fachgerecht renoviert übergeben gilt. Unter dieser Maßgabe verzichtet der Vermieter hiermit auf die Durchführung eventuell fälliger Schadensbehebungen durch den Mieter. Die Verpflichtung zum Rückbau ggf. oben benannter Einbuten geht auf den Nachmieter über."