Beiträge von Martinus

    Richtig, denn dem Anwalt steht Rechtsberatung zu (und nicht Dir).

    Danke für diese Redundanz.

    Wieso eine überflüssige Information? Weil ich es selbst schon am Ende gesagt habe. In erster Linie um es für Unwissende klarzustellen. Zum anderen, um die ganz Schlauen zu beruhigen. Nebenbei gab es an keiner Stelle auch nur Andeutungen einer Beratung. Wieso sollte ich auch :confused:


    Abgesehen von Deiner inhaltlich weiterbringenden Antwort, bin ich schon verwundert, dass einem bei rechtlich fundierteren Antworten von einer - anhand der Beiträge mal anzunehmen - festen Säule des Forums Zurückweisung statt Freude über die mögliche Hilfe / inhaltliches Eingehen entgegengebracht wird. Fördert nicht gerade das Forumklima.

    das ist ja ne sauerei vom vermieter, so wie sie das schildern!

    Wenn Sie den o.g. Schriftwechsel mit dem Vermieter tatsächlich nachweisen können, sehe ich die Situation spontan wie folgt:

    Das Mietverhältnis könnte ab dem 01.09.2015 aufgrund eines Aufhebungsvertrages gem. § 311 I BGB beendet sein.

    Dazu müsste ein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen sein (I.) und dieser dürfte nicht wieder untergegangen / vernichtet worden sein (II.).

    I. Voraussetzung dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

    1. Angebot des Vermieters

    In dem Schreiben vom Vermieter, die Wohnung - wenn möglich - bis 31.08. zu räumen, könnte ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. § 145 BGB zur Vertragsaufhebung bis 31.08.15 (Aufhebungsvertrag) abweichend zur Kündigungsfrist darstellen. Das ist aufgrund der Privatautonomie möglich.

    Zu diskutieren ist hier, ob der Vermieter bei der Anfrage einen Rechtsbindungswillen hatte.
    Kriterien für den Rechtsbindungswillen sind: (1) Grund + Art der Äußerung; (2) Interesse der Parteien; (3) Wirtschftl. + jur. Bedeutung; (4) Zumutbarkeit für den Äußernden, einen Rechtsbindungswillen anzunehmen

    Der Vermieter hat sie schriftlich gefragt, ob sie früher raus könnten. Zudem hat er Ihnen nach Ihrer Zusage zwei Termine für den Auszug zur Verfügung gestellt. Er hat am früheren Auszug auch ein größeres wirtschaftliches Interesse, denn dann kann er die Wohnung nahtlos - also ohne Mieteinbußen - weitervermieten. Die Äußerung hat zudem auch eine juristische Bedeutung, da die Kündigungsfrist an Bedeutung verliert und dies im Mietrecht eine Besonderheit ist.
    Im Ergebnis würde ich hier - in der Schnellprüfung - einen Rechtsbindungswillen daher annehmen.

    2. Annahme durch Sie

    Indem Sie schildern, dem Vermieter noch zeitlich angemessen nah nach der Anfrage zugesagt zu haben, haben Sie das Angebot des Vermieters angenommen.

    3. Damit ist zwischen Ihnen und dem Vermieter ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Kraft dessen besteht ab dem 01.09.2015 kein Mietverhältnis mehr. Folglich müssen Sie auch nicht für September Miete zahlen.

    II. Anhaltspunkte für den Untergang des Vertrages sind für mich jetzt nicht ersichtlich, bspw ein jederzeit vom Vermieter ausübbares Rücktrittsrecht bzgl des Aufhebungsvertrages. Insbesondere eine Anfechtung nach § 142 I BGB sehe ich nicht gegeben. Es fehlt am Anfechtungsgrund nach den §§ 119 ff. BGB.

    III. Nach meiner spontanen Sicht ist das Mietverhältnis ab dem 01.09.2015 wegen eines Aufhebungsvertrages nach § 311 I BGB beendet und Sie müssen ab dann auch nicht mehr zahlen.


    Erklären Sie das dem Vermieter etwa so, wie ich es Ihnen hier geschildert habe. Wenn er das nicht einsieht, würde ich den Umzug Ende August machen und die Rückzahlung der Kaution verlangen, sofern Sie die Wohnung ordentlich hinterlassen haben.
    Wenn er das nicht akzeptiert, würde ich zum Anwalt gehen und die ganze Sache prüfen lassen.

    ALLES OHNE GEWÄHR

    viele grüße, martinus

    "Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses.", Mietvertrag

    für mich ergeben sich hier zwei auslegungsmöglichkeiten über diese klausel:

    (1) wurde bereits genannt. keine kündigungserklärung vor 01.10.2015 --> früheste beendigung des mietverhältnisses mit ablauf des 31.12.2015. hier stellt man auf das kündigungsRECHT ab. dieses soll nicht vor 01.10.2015 bestehen.
    (2) die kündigung bedeutet nichts anderes als die beendigung des mietverhältnisses. das soll bis exklusiv 01.10. nicht erfolgen. das schließt nicht die möglichkeit aus, die für eine wirksame kündigung erforderliche kündigungserklärung bereits im voraus (hier spätestens zugang am dritten werktag im juli) zu machen, um das mietverhältnis dann bis - nach auslegung des parteiwillens - exklusive 01.10. zu beenden.
    man kann die klausel also auch so auslegen, dass die parteien vereinbart haben, dass das mietverhältnis mindestens bis exklusiv 01.10. bestand hat. hängt davon ab, was von beiden partein gewollt war und wenn zwischen beiden das nicht übereinstimmt, was beide parteien obj. verstehen durften (vgl §§ 133, 157 bgb)
    nach dieser auslegung stellt man auf die kündigungsWIRKUNG ab. diese blüht erst wieder ab 1.10. auf.


    darüber hinaus gibt es trotz wirksamen kündigungsverzichts auch die möglichkeit, sich vom mietvertrag vorher zu lösen: siehe hier ganz unten, stichwort "anspruch auf aufhebungsvertrag" Mietvertrag k

    was sagst du / ihr dazu?

    Was bitte soll das sein?

    Ich kenne nur Regeln (Bestimmungen) nach dem Mietrecht für Mieter und Vermieter.


    Die §§ 573 ff. BGB schützen den Mieter und damit auch den Untermieter, da der Gesetzgeber - wie du sagtest - nicht zwischen dem Mietverhältnis Vermieter - Mieter und Mieter - Untermieter differenziert. Nur so war es gemeint. Hätte ich ein wenig genauer beschreiben können.

    Dank Dir für Deine Antwort!

    Habe auch nochmal woanders nachgefragt und die Fragen sind für mich soweit geklärt:
    Zu 1.: Berechtigtes Interesse müsste vorliegen aus o.g. Grund.
    Zu 2. und 3.: Die Klauseln müssten nichtig sein aus den o.g. Gründen.

    Liebe Forumuser,

    ich habe folgende Mietrechtssituation:

    - 2er WG-Situation: Vermieter, Hauptmieter und Untermieter (unbefristet + unmöbliertes Zimmer in Wohnung vom Hauptmieter)

    - Hauptmieter hat Hauptmietvertrag fristgerecht zum 31.11.2015 gekündigt, da er ab 01.12.15 eine 1-Zi-Whg bezieht.

    - Hauptmieter möchte nun auch den Untermietvertrag zum 31.11.2015 kündigen

    - Im Untermietvertrag stehen folgende Klauseln:
    1. Die Mietdauer bestimmt sich nach dem Hauptmietvertrag.
    2. Endet das Hauptmietverhältnis (gleich aus welchem Grund), endet auch ausnahmslos das Untermietverhältnis
    3. Der Untervermieter kann mit einer Frist von 3 Monaten auch ohne berechtigtes Interesse das Untermietverhältnis kündigen.


    Meine Fragen, die mich brennend interessieren:

    1. Stellt die Kündigung des Hauptmietvertrages in Kombination mit der 1. Klausel im Untermietvertrag ein "berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 I 1 BGB dar, sodass der Untermietvertrag auch zum 31.11.2015 nach § 573 I 1 BGB gekündigt werden kann? (Denn ansonsten würde ohne Vorliegen der 573 II Nr. 1 - 3 nur der § 573a mit seinen 6 Monaten gelten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann)

    2. Die 2. Klausel müsste gem. § 573 IV BGB unwirksam sein, da sie (zB beim Aufhebungsvertrag zw Vermieter - Hauptmieter) die Untermieter-Schutzregeln aus §§ 573 ff BGB unterläuft, oder?

    3. Die 3. Klausel müsste ebenfalls gem. § 573 IV / 573a IV BGB unwirksam sein, da sie gegen die Regelungen aus §§ 573, 573a BGB verstößt, dass 3-Monats-Kündigung nur mit berechtigtem Interesse + ohne berechtigtes Interesse idR 6-Monats-Frist gilt, oder?

    4. Abwandlung: Wenn der Hauptmieter mit seinem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2015 vereinbart und der Untermieter einen Aufhebungsvertrag seines Untermietvertrages zum 30.09.15 nicht abschließen möchte, wäre der Hauptmieter zum Schadensersatz für die Monate Oktober und November verpflichtet, oder?


    Ich freue mich ausgesprochen auf Eure Antworten!


    Viele Grüße,

    Martinus

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