das ist ja ne sauerei vom vermieter, so wie sie das schildern!
Wenn Sie den o.g. Schriftwechsel mit dem Vermieter tatsächlich nachweisen können, sehe ich die Situation spontan wie folgt:
Das Mietverhältnis könnte ab dem 01.09.2015 aufgrund eines Aufhebungsvertrages gem. § 311 I BGB beendet sein.
Dazu müsste ein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen sein (I.) und dieser dürfte nicht wieder untergegangen / vernichtet worden sein (II.).
I. Voraussetzung dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
1. Angebot des Vermieters
In dem Schreiben vom Vermieter, die Wohnung - wenn möglich - bis 31.08. zu räumen, könnte ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. § 145 BGB zur Vertragsaufhebung bis 31.08.15 (Aufhebungsvertrag) abweichend zur Kündigungsfrist darstellen. Das ist aufgrund der Privatautonomie möglich.
Zu diskutieren ist hier, ob der Vermieter bei der Anfrage einen Rechtsbindungswillen hatte.
Kriterien für den Rechtsbindungswillen sind: (1) Grund + Art der Äußerung; (2) Interesse der Parteien; (3) Wirtschftl. + jur. Bedeutung; (4) Zumutbarkeit für den Äußernden, einen Rechtsbindungswillen anzunehmen
Der Vermieter hat sie schriftlich gefragt, ob sie früher raus könnten. Zudem hat er Ihnen nach Ihrer Zusage zwei Termine für den Auszug zur Verfügung gestellt. Er hat am früheren Auszug auch ein größeres wirtschaftliches Interesse, denn dann kann er die Wohnung nahtlos - also ohne Mieteinbußen - weitervermieten. Die Äußerung hat zudem auch eine juristische Bedeutung, da die Kündigungsfrist an Bedeutung verliert und dies im Mietrecht eine Besonderheit ist.
Im Ergebnis würde ich hier - in der Schnellprüfung - einen Rechtsbindungswillen daher annehmen.
2. Annahme durch Sie
Indem Sie schildern, dem Vermieter noch zeitlich angemessen nah nach der Anfrage zugesagt zu haben, haben Sie das Angebot des Vermieters angenommen.
3. Damit ist zwischen Ihnen und dem Vermieter ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Kraft dessen besteht ab dem 01.09.2015 kein Mietverhältnis mehr. Folglich müssen Sie auch nicht für September Miete zahlen.
II. Anhaltspunkte für den Untergang des Vertrages sind für mich jetzt nicht ersichtlich, bspw ein jederzeit vom Vermieter ausübbares Rücktrittsrecht bzgl des Aufhebungsvertrages. Insbesondere eine Anfechtung nach § 142 I BGB sehe ich nicht gegeben. Es fehlt am Anfechtungsgrund nach den §§ 119 ff. BGB.
III. Nach meiner spontanen Sicht ist das Mietverhältnis ab dem 01.09.2015 wegen eines Aufhebungsvertrages nach § 311 I BGB beendet und Sie müssen ab dann auch nicht mehr zahlen.
Erklären Sie das dem Vermieter etwa so, wie ich es Ihnen hier geschildert habe. Wenn er das nicht einsieht, würde ich den Umzug Ende August machen und die Rückzahlung der Kaution verlangen, sofern Sie die Wohnung ordentlich hinterlassen haben.
Wenn er das nicht akzeptiert, würde ich zum Anwalt gehen und die ganze Sache prüfen lassen.
ALLES OHNE GEWÄHR
viele grüße, martinus