Beiträge von Keksgeist

    Nein, es gibt kein Übergabeprotokoll. Soeben auch telefoniert...

    Ja, sie haben noch Kaution von mir. Wenn sie meinen sie wollen 50-100€ davon behalten sollen sie es tun.
    Die beiden sind auch Geschwister. Das heißt, was der eine behauptet kann der andere natürlich "bestätigen" :mad:
    Was sie aber eben am Telefon noch meinte war: eigentlich müssen wir dir ja auch in Rechnung stellen, dass das Zimmer nun nicht bezugsfertig sei.
    Sollte es soweit kommen, dann würde ich von einer Klage allerdings nicht absehen.

    Denn

    "Ein Gebäude ist fertiggestellt und damit als bezugsfertig anzusehen, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben; d. h. wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Frage der Bezugsfertigkeit ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1970 III R 56/69, BStBl II 1970, 769 und vom 23. Januar 1980 I R 27/77, BStBl II 1980, 365). So hat z. B. der BFH eine (Miet-)Wohnung als bezugsfertig angesehen, in der nur noch Spüle und Herd aufzustellen und anzuschließen waren und ein Teil des Teppichbodens zu verlegen war (BFH-Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78, BStBl II 1981, 152) oder wenn die Fußböden soweit vorbereitet waren, dass lediglich noch die bereits entsprechend zugeschnittenen Teppichböden auszulegen und die Wände zu tapezieren waren (BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 139/80, BFH/NV 1986, 325) oder wenn Wände und Heizkörper noch zu streichen waren und der Bodenbelag noch verlegt werden musste (BFH-Beschluss vom 15. November 1989 II R 138/86, BFH/NV 1990, 622). Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Urteil vom 21. Juli 2000, Az: 3 K 3290/97
    In einem Mehrfamilienhaus ist nicht die Fertigstellung des Gesamthauses bzw. der Gemeinschaftseinrichtungen oder der Außenanlagen maßgebend, sondern die einzelne Wohnung. Bei der Beurteilung, ob Bewohnbarkeit vorliegt, ist auf die Anschauung des Normalbürgers abzustellen.
    Mietrecht 04 - 2012 Mietrechtslexikon "

    Hallo ihr Lieben,
    folgende Situation: ich bin Jan 2014 in ein unrenoviertes WG-Zimmer gezogen. Der Vormieter hatte lediglich Risse und Löcher an den Tapeten mit irgend einem Zeug abgedeckt/ausgebessert. Somit waren überall an den Wänden deutliche Flecken in einem dunkleren Eierschalenweis würde ich sagen.
    Ich hatte zu dem Zeitpunkt sehr wenig Geld aber habe mich entschlossen zumindest die schlimmste Wand zu überstreichen ( türkis).
    Nun bin ich nach einem Jahr und 5 Monaten aus dem Zimmer ausgezogen, habe ( nur) die türkise Wand wieder weis gemacht.
    Nun gibt es Zoff. Meine Mitbwohnerinnen waren im Urlaub und haben ein "perfektes" ( ihr Wortlaut) Zimmer erwartet, wenn sie wieder kommen . Ich müsse alle Wände streichen da sie aussehen würden " wie sau, da seiehn überall dunkle Flecken".
    Nach mir soll übrigens kein anderer mehr in das WGZimmer sondern sie wollen es gemeinsam selbst nutzen.

    Ich bin in ein unrenoviertes Zimmer eingezogen bzw. zumindest haben sie die dunklen Flecken an den Wänden vom Vormieter akzeptiert und er hat seine volle Kaution wiederbekommen.
    Jetzt soll ich aber alles streichen!

    Im Vertrag steht folgendes:

    " Der Mieter ist während der Mietzeit dazu verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen, soweit dies durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache seit Mietbeginn erforderlich werden. [...] Die arbeiten sind Handwerksgerecht auszuführen. Demgemäß sind die Mieträume zum Ende desMietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreperaturen durchgeführt hätte."

    Dazu gab es aber bereits im März ein Urteil des BGH zu einem anderen Fall, den ich hier kurz zitiere:

    "Fall 1: Einzug in eine unreno*vierte Wohnung

    Im BGH-Fall hatten sich Berliner Mieter geweigert, die Wohnung bei ihrem Auszug im Jahr 2011 zu reno*vieren. Sie waren 2002 einge*zogen. Im Miet*vertrag hatten sie unter*schrieben, die Reno*vierungs*arbeiten in drei Zimmern selber zu über*nehmen. Nun sollten sie erneut malern. Das brauchen sie nicht, urteilte der BGH. Denn eigentlich trifft laut Gesetz die Pflicht zu Schön*heits*reparaturen den Vermieter. Zwar kann er diese Pflicht auf die Mieter abwälzen. Aber dann darf er sie nur zu Reno*vierungen verpflichten, die Abnut*zungen beseitigen, die der Mieter während der Miet*zeit selbst verursacht hat. Im vorliegenden Fall sollten die Mieter aber beim Einzug Gebrauchs*spuren der Vormieter beseitigen. Sie hätten also im Ergebnis die Wohnung in einem besseren Zustand zurück*geben müssen, als sie sie beim Einzug vorgefunden hatten. Das ist eine unan*gemessene Benach*teiligung, meint der BGH."
    ( https://www.test.de/Schoenheitsrep…hlen-4830271-0/ )


    was ist nun korrekt? Ichs ehe es nicht ein, nur weil ich die letzte Mitbewohnerin bin, die Schandtaten meiner Vormieter mit zu renovieren. :confused:

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