Hallo Berny,
"um die richtige Mietzeit zu nennen: 01.04.2009 - 30.04.2010."
Warum nicht gleich die Infos liefern?
Sorry, hatte die exakten Zahlen gerade nicht parat;)
"Allerdings gab es zum Mietvertrag die "voraussichtliche Nebenkostenabrechnung 2009" mit."
Habe diesen Ausdruck noch nie gehört.
Ist wohl nichts offizielles, aber soetwas haben wir zu unserem Mietvertrag miterhalten. Auf dieser Abrechnung beruhte auch die Ansetzung des monatlichen Abschlags.
"Von daher würde ich auf den Stichtag 31.12. setzen.
Was wäre bei dieser Konstellation denn sinnvoll zu tun?"
Dann wäre also Euer Abrechnungszeitraum 01.04.-31.12.09, der nächste dann 01.01.-30.04.10.
Japp, und was würdest du in diesem Falle tun? Ich glaube ich warte bis Mai 2011 ab und wenn dann nichts kommt bin ich auf jeden Fall auf der sicheren Seite: 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. für 2009 kann dann sowieso nichts mehr nachgefordert werden.
"Wie schaut es denn prinzipiell aus mit meinen Fragen aus dem ersten Post, wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr wäre?"
Geleistete Voraus-(Abschlags-)zahlungen kannst Du bei nicht oder zu spät erfolgter BetrKAbrechnung nicht zurückfordern (es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten, welches eigentlich so gut wie nie vorkommen dürfte bei 12 Monaten Zeitfenster), sondern nur den Betrag, der bei erfolgter oder rechtzeitig zugegangener Abrechnung an Dich zurückzuerstatten gewesen wäre. Nachforderungen kann der VM jedoch NICHT mehr stellen.
Du meinst sicher, wenn der VM die Verspätung zu vertreten hat ![]()
Um dich zusammenzufassen:
- Keine Abrechnung innerhalb von 12 Monaten ==> komplette Erstattung
- Abrechnung nach 12 Monaten ==> keine Nachforderung mehr möglich, aber sehr wohl die Erstattung eines Restguhabens
Was ist von diesen Beiträgen zu halten?
Anwendbar?
TIA!