Beiträge von Charlie

    Hallo Berny,

    "um die richtige Mietzeit zu nennen: 01.04.2009 - 30.04.2010."
    Warum nicht gleich die Infos liefern?


    Sorry, hatte die exakten Zahlen gerade nicht parat;)


    "Allerdings gab es zum Mietvertrag die "voraussichtliche Nebenkostenabrechnung 2009" mit."
    Habe diesen Ausdruck noch nie gehört.


    Ist wohl nichts offizielles, aber soetwas haben wir zu unserem Mietvertrag miterhalten. Auf dieser Abrechnung beruhte auch die Ansetzung des monatlichen Abschlags.


    "Von daher würde ich auf den Stichtag 31.12. setzen.
    Was wäre bei dieser Konstellation denn sinnvoll zu tun?"
    Dann wäre also Euer Abrechnungszeitraum 01.04.-31.12.09, der nächste dann 01.01.-30.04.10.


    Japp, und was würdest du in diesem Falle tun? Ich glaube ich warte bis Mai 2011 ab und wenn dann nichts kommt bin ich auf jeden Fall auf der sicheren Seite: 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. für 2009 kann dann sowieso nichts mehr nachgefordert werden.


    "Wie schaut es denn prinzipiell aus mit meinen Fragen aus dem ersten Post, wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr wäre?"
    Geleistete Voraus-(Abschlags-)zahlungen kannst Du bei nicht oder zu spät erfolgter BetrKAbrechnung nicht zurückfordern (es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten, welches eigentlich so gut wie nie vorkommen dürfte bei 12 Monaten Zeitfenster), sondern nur den Betrag, der bei erfolgter oder rechtzeitig zugegangener Abrechnung an Dich zurückzuerstatten gewesen wäre. Nachforderungen kann der VM jedoch NICHT mehr stellen.


    Du meinst sicher, wenn der VM die Verspätung zu vertreten hat :D

    Um dich zusammenzufassen:
    - Keine Abrechnung innerhalb von 12 Monaten ==> komplette Erstattung
    - Abrechnung nach 12 Monaten ==> keine Nachforderung mehr möglich, aber sehr wohl die Erstattung eines Restguhabens


    Was ist von diesen Beiträgen zu halten?

    Rückzahlung von Nebenkosten, Mieter kann Vorauszahlungen zurückfordern, wenn keine Abrechnung vorgelegt wurde

    BGH: Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen bei nicht fristgerechter Betriebskostenabrechnung Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net

    Anwendbar?

    TIA!

    Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Ok, das war mir nicht bewusst, aber um die richtige Mietzeit zu nennen: 01.04.2009 - 30.04.2010. Dem Mietvertrag ist jedoch leider nicht zu entnehmen, was der Abrechnungszeitraum genau ist. Allerdings gab es zum Mietvertrag die "voraussichtliche Nebenkostenabrechnung 2009" mit. Von daher würde ich auf den Stichtag 31.12. setzen.

    Was wäre bei dieser Konstellation denn sinnvoll zu tun?

    Wie schaut es denn prinzipiell aus mit meinen Fragen aus dem ersten Post, wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr wäre?

    TIA!

    Hallo zusammen,

    auch wenn ich hier neu bin, hoffe ich, dass mir doch weitergeholfen werden will :)

    Wir haben 2009 bis 03/2010 in einer Mietwohnung gewohnt. Bisher hat noch keine NK-Abrechnung stattgefunden. Wie läuft das generell ab? Im Internet finde ich hier widersprüchliche Informationen, welche ich gerne wiedergeben möchte mit der Bitte zu prüfen, ob diese korrekt sind:

    1. Der Vermieter hat 1 Jahr Zeit, um die Abrechnung für das Vorjahr durchzuführen. Also 2010 muss die Abrechnung für 2009 erfolgen, sonst kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.

    2. Erfolgt keine Abrechnung, können die gesamten Vorauszahlungen zurückgefordert werden.

    Sind die beiden Aussagen korrekt?

    Muss der Mieter denn den Vermieter zu einer NK-Abrechnung auffordern / anmahnen, wenn er keine Abrechnung von sich aus erstellt?
    Wir wären ja doof, wenn wir dieses Jahr noch den Vermieter anschreiben, wenn wir nächstes Jahr sämtliche NK herausbekommen müssten.

    Wenn die Abrechnung nächstes Jahr (2011) erfolgen würde, kann der Vermieter zwar nichts mehr nachfordern, aber wir würde sehr wohl Guthaben ausbezahlt bekommen. Ist das ebenfalls korrekt?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Gruß
    Charlie

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