Hallo Berny, danke für die deinen Hinweis. In meinem Mietvertrag wird Bezug auf die BetrKV genommen. Außerdem ist eine Erhöhung nach billigem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. Weitere Ausführungen zu Betriebskosten gibt es nicht.
Ich bin mir nicht sicher, welches die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind, da "anitari" mir ja zu verstehen gegeben hat, dass sich in BGB 560 dazu keine Regelung findet....??
Nach wie vor weiß ich leider nicht, ob die Vorgehensweise meines Vermieters rechtens ist. Da er schon mehrmals unberechtigte Forderungen gestellt hat, möchte ich hier einfach ein bisschen Klarheit, es geht immerhin um eine Nachzahlung von ca. 200eu.
Beiträge von Tobias
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Ich werd mir in aller Ruhe später nochmal durchlesen, was Du geschrieben hast, vielleicht verstehe ich es ja noch...
Trotzdem vielen Dank für Deine Antworten und auch einen schönen Sonntag...... -
Wenn es so wäre, dass der Mieter erst mit der Betriebskostenabrechnung von einer drastischen Erhöhung einzelner Positionen im laufenden Abrechnungszeitraum erfahren müsste und es keiner Ankündigung seitens des Vermieters bedürfe, würde das ja bedeuten, der Mieter kann somit auch nicht auf die ja letztendlich steigende Gesamtmiete reagieren, bspw. durch Kündigung des Mietvertrages! Das wäre ja eine drastische Verletzung seiner Rechte! Ich glaube diese These wäre damit grundsätzlich vom Tisch...
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Dem kann ich nicht uneingeschränkt zustimmen. Eine Abrechnung stellt definitiv keine Erläuterung dar!
Die Richtigkeit der Abrechnung zweifel ich auch garnicht an, lediglich die rechtlichen Anforderungen an die Erhöhungsbegründung. -
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Hallo anitari.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit habe ich auch schon so im Hinterkopf gehabt. Allerdings ist hierbei der Aufwand, den ich betreiben muss, dem Vermieter die Verletzung dieses Grundsatzes zu beweisen sehr hoch und der Erfolg fraglich.
Meines Erachtens steht in 560 Abs 1 genau der Sachverhalt, den ich angesprochen hatte. Wenn erhöht wird, dann ist eine Erklärung in Textform mit Begründung und Erläuterung durch den Vermieter Pflicht! Diese liegt mir ja nicht vor.
Könntest Du mir bitte mal mitteilen, was Deiner Ansicht nach 560 Abs. 1 aussagt? Vielleicht komm ich dann weiter.... -
Hallo alle zusammen!
Ich bin neu hier und möchte gleich mal eine interessante Frage *an euch richten, Folgender Sachverhalt:Die Hausverwaltung informierte im Juni 2013, dass die "Hausmeisterleistung" ab Juli 2013 an eine neue Firma vergeben werden und die Kosten sich monatlich auf Betrag X belaufen. In dem Schreiben wurde nur erwähnt, dass die bisherige Firma den Vertrag kündigte. Also keine weiteren Erläuterungen, wie es aus meiner Sicht nach 560BGB zu erfolgen hat.
In der Betriebskostenabrechnung war dann auch tatsächlich eine Position um 260Prozent angestiegen. Allerdings nicht bei den "Hausmeisterleistungen" wie angekündigt, sondern in der Position "Reinigung/Winterdienst/Grünanlagen"!
Ich weiß, dass das jetzt ziemlich spitzfindig ist, allerdings liegt mir doch für diese Betriebskostenerhöhung somit auch keine Ankündigung vor. Damit schulde ich allenfalls den Betrag vom Vorjahr, oder?
Und sollte man meinen, dass es doch das selbe ist, entspricht dann dieses lapidare Schreiben der Hausverwaltung den Anforderungen an 560BGB. Meines Erachtens eindeutig nicht, besonders nicht bei dieser Steigerung!
Ich hoffe sehr, ich bekomme von euch ein paar hilfreiche Antworten! Vielen Dank schonmal!
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