Beiträge von hausdika

    Bei dem Faktor 1,15 handelt es sich um einen brennstoffspezifischen Faktor. Bei einer Erdgasanlage würde z.B. mit 1,11 multipliziert werden. Dies hat also nichts mit einer Kürzung von 15 % zu tun.

    Laut Heizkostenverordnung ist dann eine Abrechnung nach Formel zulässig, wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann. Wobei der unzumutbar hohe Aufwand nicht näher definiert ist.

    Aus meiner Sicht dürften das Kürzungsrecht auf den kompletten Betrag (Grund- und Verbrauchskosten Heizung sowie Warmwasser) bestehen, da ich ja davon ausgehen muss, dass wenn die Warmwasserkosten nicht korrekt ermittelt wurden auch die als Heizkosten umgelegten Beträge nicht korrekt sind.

    2 Sachen sind mir an der Abrechnung aufgefallen:

    1.Der Preis pro MWh kommt mir sehr sehr hoch vor. Ich würde meinen, dass die Heizung so denn die Abrechnung in Ordnung ist zumindest nicht besonders wirtschaftlich läuft. 50 % Verluste ist für Fernwärme recht heftig.

    2. Laut novellierter HKVO ist ab 2014 ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der Wärmemenge WW vorgeschrieben. In der Abrechnung wurde aber nach Formel abgerechnet. Wenn es dafür nicht einen zwingenden Grund gibt, ergibt daraus ein Kürzungsrecht von 15 %.

    Inhaltlich und rechnerisch ist die Abrechnung in Ordnung.

    Merkwürdig hoch sind die Kosten der Warmwasseraufbereitungskosten. Mehr als 50 % der Kosten für Heizwärme. Das ist exorbitant hoch.

    Normal wären etwa 15 - 25 %.

    Hier fehlt auch die Angabe wie diese Kosten errechnet werden.

    Haben wir die gleiche Abrechnung betrachtet? :)
    Der WW-Anteil beträgt rund 35 %.
    Auf der 2. Seite ist auch die Warmwasserberechnung dokumentiert. Hier wird die Wärmemenge für WW wie es die HKVO fordert über einen Wärmemengenzähler ermittelt.

    Bei der Trinkwasseruntersuchung gibt es allerdings noch Klärungsbedarf zu welcher Kostenart diese zu zählen sind. Zählt man sie zu den Warmwasserkosten so sind sie umlagefähig. Zählt man sie zu den sonstigen Betriebskosten (z.B. nach Meinung des Deutschen Mieterbundes) dann sind diese nur umlagefähig wenn mietvertraglich vereinbart.

    Mir persönlich ist noch kein Urteil bekannt in welchem diese Frage geklärt ist.

    "im internet hab ich jetzt gelesen, dass 10% toleriert werden müssen. persönlich find ich das zwar nicht okay, ich finde es sollte schon genau abgerechnet werden, aber so steht es halt im gesezt."
    - So isses. Wenn auch in der Heizkostenabrechnung die falsche Flächenangabe auftaucht, kannst Du deren Gesamtbetrag um 15% kürzen.

    Diese Aussage ist nicht korrekt. Hierbei würde es sich um einen materiellen Fehler in der Abrechnung handeln. Eine Kürzungsrecht ergibt sich aus diesem nicht. Allerdings besteht das Recht auf Korrektur.

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