Beiträge von Guenni

    Dann habt ihr nicht wirksam gekündigt, weil ihr nur zusammen zu Dritt den Vertrag kündigen könnt.

    Sicher? Meines Wissens ist der Vermieter bei einer WG, die fuer ihn erkennbar als Wohngemeinschaft angelegt ist, vepflichtet, dem Austausch einzelner Mieter zuzustimmen (zuletzt LG Berlin, Urteil vom 28.08.2013 – 65 S 78/13)

    Ob das auch noch gilt, wenn jetzt die Mehrheit der Mieter austreten will, keine Ahnung.

    cu

    Guenni

    Der länger als die Bibel abgefasste Mietvertrag, sieht peinlich genau vor jede Veränderung nur über einer Fachfirma und dem lieben Gott durchführen zu dürfen....quanta la mera 750 pesetos nixos so much moneys in meiner einizigen hosos

    Wenn da auch drinsteht, dass Du das Tuerschloss waehrend der Mietzeit nicht auswechseln darfst, duerfte das ungueltig sein. Kann mir auch keinen Grund vorstellen, warum das nur durch eine Fachfirma gemacht werden darf. Du musst das Schloss nur gut aufheben und bei Auszug wieder einsetzen.

    cu

    Guenni

    Habt ihr eine Kaution geleistet? Weil dann dürfte die Bürgschaft unwirksam sein, wegen Übersicherung.

    Eine vom Vermieter verlangte Buergschaft ist damit hoechstwahrscheinlich wegen Uebersicherung ungueltig.

    Eine vom Mieter freiwillig angebotene Buergschaft hingegen ist in aller Regel trotzdem gueltig.

    Die Beweislast, dass die Buergschft freiwillig angeboten wurde, liegt beim Vermieter. Nicht ganz einfach nachzuweisen, aber durchaus moeglich.

    cu

    Guenni

    Hallo Sebastian,

    es ist ziemlich egal, ob der Satz noch Sinn macht oder nicht. Selbst wenn die Haustierregelung ungueltig sein sollte, heisst das laut BGH noch lange nicht, dass Du einfach ein Haustier halten darfst. Bei allem, was nicht unter die Kleintierregelung faellt, ist immer nioch eine Interessenabwaegung erforderlich.

    Ein einfaches "nein" reicht allerdings vor Gericht nicht aus, der Vermieter muss begruenden koennen, warum er das nicht genehmigt. Du darfst aber nicht einfach eine Katze halten, nur weil der Vermieter sein nein nicht begruendet hat. Vielmehr musst Du Deinen Vermieter auf Zustimmung verklagen.

    Tust Du das nicht und haeltst die Katze trotzdem, kann Dir der Vermieter kuendigen. Diese Kuendigung wird zwar von den Gerichten kassiert, wenn der Vermieter keine Gruendefuer das Verbot auffuehren kann. Aber wenn doch...

    Gruende, die schon akzeptiert wurden:

    - bei anderen Mietern schon auf Sanierungskosten wegen Katzenhaltung sitzen geblieben

    - Katzenallergie eines Nachbarn bzw allgemein Allergierisiken

    - Schimmelprobleme in der Wohnung (Katzenhalter koennen nicht so leicht 3 x taeglich querlueften)

    Meistens gewinnen die Katzenhalter vor Gericht, sicher ist das aber keineswegs.

    cu

    Guenni

    Hallo home,

    hilft Dir nicht viel. Wenn Du einfach bleibst und der Vermieter treibt tatsaechlich einen Verwandten oder Betriebsangehoerigen auf, wird es teuer fuer Dich.

    Was Du machen kannst: 4 Monate vor Ende des Vertrags den Vermieter anschreiben (lassen), ob der Befristungsgrund noch besteht. Und pruefen lassen, ob der Befristungsgrund ausreichend eindeutig im Vetrag steht.

    Wenn Du also unbedingt in der Wohnung bleiben moechtest, wird ein Gang zum Anwalt unumgaenglich sein.

    cu

    Guenni

    Hallo Else,

    Vorsatz oder nicht ist hier egal. Bei Vorratsschaedligen gilt die Vermutung, dass diese vom Mieter eingeschleppt wurden. Die Kosten muesst ihr daher meines Erachtens tragen. es sei denn, Ihr koennt beweisen, dass ihr unschuldig seid. Bei 5 Jahren Wohndauer und Befall nicht lange vor Auszug duerfte euch das aber schwer fallen.

    cu

    Guenni

    Hallo Liana,

    ich bezweifle etwas, dass hier ueberhaupt Mietrecht anwendbar ist. Fuer einen Mietvertrag muesste meines Erachtens zumindest der Mietgegenstand klar erkennbar/definiert sein. Und das ist er bei Dir nicht. Mangels Vereinbarung ist naemlich gar nicht klar, ob Du jetzt nur ein Zimmer "gemietet" hast oder einen wie auch immer gearteten Teil der Wohnung. Von daher gehe ich eher davon aus, dass das Zimmer lediglich im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung zur Benutzung ueberlassen wurde und einfach nur der sonstige Unterhalt bezahlt wird.

    Dann haetten Deine Eltern das Unterhaltsbestimmungsrecht. Wenn sie in der selben Stadt wohnen, in der Du studierst, koennten sie Dich sogar dazu zwingen, wieder bei Ihnen einzuziehen (freies Zimmer vorausgesetzt).

    Selbst wenn ein Richter einen Mietvertrag bejahen wuerde, so wird in einer WG ueblicherweise nur das Zimmer vermietet und die Mitbenutzung der gemeinschaftlich genutzten Raeume vereinbart. Davon ausgehend wuerdest Du zwei Hunde in einem Zimmer mit 20m2 halten. Ich teile die Zweifel meiner Vorredner, ob das artgerecht waere.

    Auch wenn Du jetzt tatsaechlich vollkommen unschuldig an der verkrachten Beziehung zu Deinen Eltern bist, vollkommen quer stellen koennte nach hinten losgehen.

    cu

    Guenni

    Hallo syrapis,

    zweimal mit 2 Monatsmieten innerhalb von 2 Jahren in Rueckstand bedeutet normalerweise, dass die fristlose Kuendigung rechtens ist. Eine kleine Chance sehe ich hier noch, weil das Jobcenter seine Finger im Spiel hat und es schon diverse Urteile gibt, dass ein Mieter Verzoegerungen durch das Jobcenter nicht zu vertreten hat.

    Daher solltest Du Dir einen Beratungsschein holen und damit zu einem Anwalt gehen, der sich das mal naeher ansieht. Mi dem Beratungsschein musst Du nur einen geringen Anteil selbst zahlen, den Rest uebernimmt der Staat fuer Mitbuerger, die sich einen Anwalt nicht leisten koennen.

    cu

    Guenni

    Um mal wieder auf eine sachliche Ebene zurueckzukehren, der §266 StGB sagt:

    "Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Fettschreibung von mir. Um sich strafbar zu machen, muss also dem Mieter ein Nachteil enstehen. Hat der Vermieter genug Geld, um die Rueckzahlung der Kaution aus eigenen Mittel sicherzustellen = nicht strafbar. Ist der Vermieter pleite oder ueberschuldet = strafbar.

    So lautet zumindest die einhellige Einschaetzung der Experten nach dem Urteil des BGH aus dem Jahre 1995 (5 StR 371/95, NJW 1996, 65).

    cu

    Guenni

    Hallo MUC88,

    meiner Erfahrung nach hat die Schluesseluebergabe vor Gericht eine zentrale Bedeutung. Hast Du also vor (moeglichst unparteiischen) Zeugen die Schluessel zurueckgegeben und der Vermieter die auch angenommen, ist das ein starkes Indiz fuer Deine Version. In dem Fall macht der Gang zu einem Anwalt meines Erachtens Sinn. Um den kommst Du bei einer Klage bei fehlenden eigenen Kenntnissen sowieso nicht rum.

    Hast Du keine Zeugen fuer die Schluesseluebergabe, wuerde ich das Ganze als Lehrgeld verbuchen. Chancen sind dann recht gering. So einfach ist das nicht, sonst koennte ja jeder behaupten, es waere ein Aufhebungsvertrag geschlossen um sich die Kuendigungsfrist zu sparen.

    cu

    Guenni

    Hallo Mustang,

    nach deutschem Mietrecht hat Deine Vermieterin kein Recht, Dir Vorschriften bezueglich Uebernachtungsgaesten zu machen. Bei einem Zimmer in der Wohnung des Vermieters ist das aber durchaus ueblich und auch verstaendlich.

    Knackpunkt dabei ist, dass der Mietvertrag bei dieser Konstellation bis 15. des Monats zum Monatsende gekuendigt werden kann. Ohne Angabe von Gruenden, ohne Haertefalleregelung, ohne garnichts. Wenn Du also dort gerne wohnen bleiben wuerdest, empfiehlt es sich, dass Du Dich an die getroffenen Vereinbarungen haeltst, egal was im Gesetz steht.

    cu

    Guenni

    Hallo SWF2,

    nachdem Du schreibst "Bewerbungsbild". Laechelst du darauf? Wenn nein, lass mal von eine Fotografen ein Bild mit Laecheln machen. Zumindest bei den kleineren Vermietern ist das Bauchgefuehl ein durchaus nicht zu unterschaetzender Faktor. Und ein Bild mit Laecheln kommt einfach viel sympatischer rueber als ein bierernstes Bewerbungsfoto.

    Bei vielen Vermietern wird auch noch die Faustformel angewandt, dass die Miete nicht mehr als etwa ein Drtittel des verfuegbaren Nettoeinkommens betragen soll. Bewirbst Du dich fuer Wohnungen, die deutlich darueber liegen, sinken Deine Chancen.

    Und zuguterletzt. Bewirb Dich nicht nur auf Anzeigen, sondern gehe aktiv auf die grossen Wohnungbaugesellschaften zu. Die sparen sich dadurch Arbeit und Du hast weniger Konkurrenz, was Deine Chancen steigert.

    cu

    Guenni

    Hallo Banane,

    auch ich glaube nicht, dass der §540 BGb bedeutet, dass der Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter nichtig ist.

    Im deutschen Recht gilt grundsaetzlich, dass getroffene Vetraege einzuhalten sind. Ausgenommen sind nur Faelle, in denen das Gesetz explizit etwas anderes sagt oder der Vetrtrag gegen die guten Sitten bzw. Treu und Glauben verstoesst.

    Der §540 sagt lediglich, dass der Mieter eine Erlaubnis braucht, nicht aber, dass ein Vertrag ohne Erlaubnis ungueltig ist. Somit halte ich Deine Einschaetzung nach wie vor fuer falsch.

    cu

    Guenni

    Hallo Julia,

    ich bin der Ansicht, da lassen sich durchaus Ansatzpunkte fuer eine Kuendigung finden. Wenn der Nachbar das im selben Haus schonmal abgezogen hat, unter Umstaenden sogar eine fristlose. Stichpunkt nachhaltige Stoerung des Hausfriedens, §569 (2) BGB.

    cu

    Guenni

    Für Untervermietung brauchst Du das Einverständnis Deines Vermieters, wenn das Einverständnis fehlt gibt es auch keinen MV mit der Untermieterin. Wenn kein MV, auch keine Kündigung.

    Hallo Banane,

    das halte ich fuer falsch, hast Du da eine Quelle dazu? Meines Erachtens haben Untermieter und Hauptmieter durchaus einen wirksamen Vertrag geschlossen. Lediglich gegenueber dem Vermieter lassen sich ohne Genehmigung daraus keine Ansprueche ableiten.

    cu

    Guenni

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