Hallo zusammen,
ich bin nach fast 5 Jahren aus meiner Studenten-WG ausgezogen und nun kommt das unvermeidliche Thema Schönheitsreperaturen auf den Tisch samt der Frage wer nun für die Kosten zuständig ist.
Ich lese mich gerade in die Schönheitsreperaturklauseln (siehe Auszug Mietvertrag im Anhang) ein und bin mir nicht sicher, ob ich das alles richtig interpretiere.
§8, 1. ist m.E. unwirksam, da dort ja starre Fristen zur Renovierung festgelegt sind, was ja vom BGH als unzulässig erachtet wurde. Das ist mir eigentlich klar.
§8, 2. ist für mich allerdings der Knackpunkt verbunden mit der Frage, ob die Klausel wirksam ist. Da bin ich mir selber nicht einig wie ich das interpretieren soll.
"Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen" bezieht sich ja meines Erachtens auf den (ungültigen Teil des) Absatz 1, was für mich für eine Unwirksamkeit des Absatzes 2 sprechen würde.
Andererseits sehe ich auch den Punkt, dass die Umlegung der Renovierungskosten aus Artikel 1 auf den Mieter rechtens sind (nur eben der Folgesatz mit den Renovierungsfristen nicht) und somit Absatz 2 gültig ist und ich für Schönheitsreperaturen zuständig bin.
Die Quotenregelung aus §8, 4 wäre dann ebenfalls wieder nicht rechtens.
Liege ich mit meinen Vermutungen dort richtig und kann mit jemand mit der Frage zum Absatz 2 weiterhelfen?
Vielen Dank für die Hilfe 