Beiträge von timebandit

    Bei einer Mietzeit von 5 Jahren und einem einzelnen genutzten Raum , kann man wohl davon ausgehen das die Wände nicht mehr strahlend weiß sind und diverse Macken aufweisen. Zum mal drüber streichen wird man dich da wohl verdonnern können.

    Tut mir leid, ich hab vergessen zu erwähnen, dass ich zwar ca. 5 Jahre in der WG war, allerdings in dem Zimmer nur ca. 3 Jahre.

    Pardon, waren keine Fragen, sondern meine Meinungen.
    War das Dein Mietbeginn oder Übernahme vom WG-Vormieter? Was besagt der Mietvertrag über das Datum?

    Mein Mietbeginn (=mein Einzug) war 2010. Damals habe ich dann mittels eines Mieterwechelsvertrags den Platz von meinem WG-Vormieter sozusagen übernommen und war bis zu meinem Auszug als einer von drei Hauptmietern eingetragen.

    Ich wollte mit meiner Ursprünglichen Antwort ausdrücken, dass ich nicht weiß wie die Wohnung bei der ursprünglichen Gründung der WG [1997] aussah und ob es dort irgendwelche Protokolle gibt. [Wenn das deine letzte Frage beantwortet?]

    Das kommt auf den Zustand der Wohnung an. Beschädigungen an der Tapete, die über eine Abnutzung hinausgehen, müsstest Du beseitigen.
    Ebenso müsstest Du einen Pinsel in die Hand nehmen, wenn die Wände farbig (dunkel oder grell) gestrichen wurden.

    Das war ein wenig ungenau von mir formuliert. Tut mir leid.
    Bei gravierenden Veränderungen (Bunte Farben, etc.) wäre die Sache klar für mich, dass ich mich um eine neutrale Wandfarbe kümmern muss. Die Frage zielte auf eine "normal" benutzte weiße Wand ohne deutliche Abnutzungsspuren ab.

    Merkwürdig ist, dass unter Punkt 1 der Mieter definitiv verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen durchzuführen, diese Verpflichtung - ohne Verweis auf Punkt 1 - aber mehrfach aufgeweicht wird (Punkt 1 und Punkt 5).

    Ich halte die Klausel für unwirksam.

    Danke für deine Meinung!
    Das würde also bedeuten, ich wäre für keinerlei Streicharbeiten verantwortlich?

    Hallo timebandit,
    Schönheitsreparaturen sollten nicht mit Renovierungen verwechselt werden.
    Punkt 4 erster Absatz ist wegen Benachteiligung des Mieters ungültig.
    Gibt es ein Protokoll vom Zustand der Mietsache bei Mietbeginn?

    Offizieller Mietbeginn der Wohnung war lt. Mietvertrag 1997, ich bin allerdings erst 2010 dort eingezogen, was mittels Mietwerwechselbescheinigungen gehandhabt wurde.

    Hallo zusammen,

    ich bin nach fast 5 Jahren aus meiner Studenten-WG ausgezogen und nun kommt das unvermeidliche Thema Schönheitsreperaturen auf den Tisch samt der Frage wer nun für die Kosten zuständig ist.

    Ich lese mich gerade in die Schönheitsreperaturklauseln (siehe Auszug Mietvertrag im Anhang) ein und bin mir nicht sicher, ob ich das alles richtig interpretiere.

    §8, 1. ist m.E. unwirksam, da dort ja starre Fristen zur Renovierung festgelegt sind, was ja vom BGH als unzulässig erachtet wurde. Das ist mir eigentlich klar.

    §8, 2. ist für mich allerdings der Knackpunkt verbunden mit der Frage, ob die Klausel wirksam ist. Da bin ich mir selber nicht einig wie ich das interpretieren soll.

    "Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen" bezieht sich ja meines Erachtens auf den (ungültigen Teil des) Absatz 1, was für mich für eine Unwirksamkeit des Absatzes 2 sprechen würde.

    Andererseits sehe ich auch den Punkt, dass die Umlegung der Renovierungskosten aus Artikel 1 auf den Mieter rechtens sind (nur eben der Folgesatz mit den Renovierungsfristen nicht) und somit Absatz 2 gültig ist und ich für Schönheitsreperaturen zuständig bin.

    Die Quotenregelung aus §8, 4 wäre dann ebenfalls wieder nicht rechtens.

    Liege ich mit meinen Vermutungen dort richtig und kann mit jemand mit der Frage zum Absatz 2 weiterhelfen?

    Vielen Dank für die Hilfe :)

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