Beiträge von Ohmstede42

    Das ist mir ja in Ihren Fällen famos gelungen. Einem idealtypischen Beispiel, in dem sich partielle Ignoranz gegenüber umfassendem Wissen auszuzahlen scheint (vgl. Gerd Gigerenzer, Bauchentscheidungen (...)), weil: man kann ja so klasse aus der Hüfte schießen, statt nachzudenken. UND auch noch den „Buddies“ imponieren. Glückwunsch. Sie sind eine große Bereicherung für das Forum.
    Nur am Rande, denn die Hoffnung stirbt bekanntlich zu Letzt: Der Ausdruck Konsistenz, zu deutsch Widerspruchsfreiheit, stammt originär aus dem Marketing (der Markt- und Meinungsforschung). Aber Ihnen kann so´n Duden selbstredend nichts weismachen, gell, Sie Oberwichtel!

    Viel Spaß noch beim Frustrationsabbau via Forum, vermutlich Foren, wünscht Ihnen
    Ohmstede42.

    Guten Tag.

    Müssen die Beträge der Position Heizkosten/Heizungskosten konsistent sein?
    (ausgewiesene Beträge von Seiten der a) Hausverwaltung "Haus und Grund" einerseits und b) der Messdienstfirma Techem sind uneinheitlich/widersprechen sich; Differenz rund 100 Euro)

    Ist eine Betriebskostenabrechnung allein deshalb formell fehlerhaft, weil sich der Gesamtbetrag – genauer:
    die Gesamtbeträge - der Position „Heizkosten“
    (für das Objekt mit drei Wohnungen) in der Betriebskostenübersicht und in der Heizkostenabrechnung widersprechen?
    Laut Hausverwaltung und Vermieter ist der von der Messdienstfirma T. ausgewiesene, höhere Betrag der richtige. :)Grund für die Differenz sind laut Vermieter die durch Leerstand entstandenen Heizkosten, die vom Vermieter zu tragen waren(diesbezüglich herrscht auch Einvernehmen zwischen den Parteien).
    Meiner laienhaften Meinung nach ist es für die Korrektheit der Betriebskostenabrechnung jedoch unerheblich, wer die Kosten getragen hat, die Rechnung und die Rechnungsbeträge müssen zwingend konsistent sein, mit anderen Worten: gleich hoch. Tatsächlich unterscheiden sich die beiden Beträge um rund 100 Euro.

    Falls kein formeller Fehler vorliegen sollte, ist die Rechnung aufgrund des vorstehenden Sachverhalts inhaltlich falsch?
    In welchem der beiden/drei vorstehend skizzierten Szenarien/Fälle [1) formell fehlerhaft oder/und 2) inhaltlich fehlerhaft oder 3) einwandfrei] kann ich als Mieter eine korrigierte Version der Betriebskostenabrechnung fordern?
    Oder kann der Vermieter bzw. der Hausverwalter die Aushändigung einer korrigierten Fassung der Betriebskostenabrechnung wegen Inkonsistenz/fehlender Widerspruchsfreiheit der Beträge (hier: in der Betriebskostenabrechnung und der Heizkostenabrechnung) - womöglich wegen Nichtigkeit - grundsätzlich ablehnen

    Vielen Dank
    Ohmstede42

    Und was soll das denn jetzt sein? Ich habe eher den Verdacht, dass du dich vor den Kosten drücken willst, die laut Betriebskostenverordnung zu den umlegbaren gehören. Egal ob symmetrisch oder nicht.

    Ich vermutete, das würde sich aus dem Kontext des bislang Geschriebenen quasi selbst erklären - nun gut.

    Asymmetrisch: Die Bewohner des Objekts haben keine identischen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Gartennutzung (der eine darf den Garten nutzen (im vorliegenden Fall der Vermieter und Eigentümer, der eine von drei Mietparteien des Hauses ist), der/die anderen nicht (die Mieter des Hauses, hier: die beiden anderen Wohn-Parteien)
    Symmetrisch: Die Bewohner des Objekts haben identische Rechte und Pflichten hinsichtlich der Gartennutzung; entweder dürfen alle den Garten nutzen oder keiner, es gibt keine Ungleichbehandlung/Privilegierung hinsichtlich der einzelnen Parteien.
    Ich hoffe, die Erläuterung ist hinreichend erhellend.
    Vielen Dank.

    Der Zugang ist möglich, da sich Haus- und Wohnungstür an der Rückseite/straßenabgewandten Seite des Gebäudes befinden. Ansonsten müssten wir als Fassadenkletterer die Wohnung über den Balkon zu erreichen suchen.
    Deshalb: zugänglich: ja; Teilnutzung/Nutzung: nein.
    Zuwegung: ebenfalls Fehlanzeige, der Schuppen, die Terrasse usw. werden exklusiv vom Vermieter genutzt.

    Gruß
    Ohmstede42

    Exklusive Nutzung durch den Vermieter bedeutet, dass der Mietvertrag keine Nutzungsvereinbarung enthält, der Garten mithin nicht gemietet wurde, m.a.W. kein Teil der Mietsache ist. (siehe Fall-Skizzierung). Meine Formulierung „Unmittelbar an der Hauswand“ soll verdeutlichen, dass wir nicht erst eine halbe/ganze Weltreise durch den Garten mäandernd vollführen, um in die Wohnung zu gelangen, sondern der beschrittene Weg eher reißbrettartig daherkommt (was durchaus zeitökonomisch ist).

    Guten Abend.

    Meine Frage:
    Können die Gartenpflegekosten im nachfolgend skizzierten Fall anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn diese laut Mietvertrag kein Nutzungsrecht haben?

    Sachverhalt:
    Wir (verheiratetes Paar) wohnen zu zweit in der Erdgeschosswohnung eines Dreiparteienhauses zur Miete.
    Im 1. Obergeschoss wohnen die Eigentümer und Vermieter.
    In der Kellergeschosswohnung wohnt eine weitere Partei, ebenfalls zur Miete.

    Kellergeschoss 1 Person Mieter 64 qm
    Erdgeschoss 2 Personen Mieter 98 qm
    1. Obergeschoss 2 Personen Vermieter / Eigentümer 98 qm[/U]
    Objekt 5 Personen [Stand: 20.02.2015] 260 qm

    Das Grundstück misst rd. 729 qm. Der Objektgrundriss beträgt ca. 120 qm. Der Garten etwa 609 qm.

    Gartenpflegekosten sind im Mietvertrag als Betriebskosten (Umlage gemäß Wohnungsfläche) aufgeführt.

    Wir haben den Garten nicht gemietet, weder (wohnungsflächen-)anteilig noch in Gänze.
    Der Garten wird exklusiv von den Vermietern / Eigentümern genutzt.

    Um in die Wohnung zu gelangen, begehen wir das Grundstück unmittelbar an der Hauswand entlang auf einem gepflasterten Weg.
    Weder der Garten noch etwaige Rasenflächen, Beete oder Ähnliches werden von uns durchschritten / durchquert bzw. anderweitig in Anspruch genommen.
    Wir nutzen den Garten demgemäß in keiner Weise, außer um im Zuge der zuvor skizzierten Beschreibung in die Wohnung zu gelangen.
    Von den 1501,32 Euro Gartenpflegekosten wollen uns die Vermieter 98 von 260 = 565,88 € belasten. [Vorjahr = 2012/13 (erstmalig): 233,69 Euro; zuvor sind uns acht Jahre lang (von 2004/05 bis einschließlich 2011/12) keine Gartenpflegekosten belastet worden / auf uns umgelegt worden.]

    Vielen Dank und ein erholsames Wochenende.

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