Hallo!
Eine Freundin und ich sind im Begriff in eine neue Wohnung einzuziehen...und wir sind im Mietvertrag über ein paar Dinge gestolpert, die uns nicht geheuer sind... ich habe die entsprechenden Passagen in den angehängten Vetragsauszügen rot gefärbt.
Zu den Schönheitsreparaturen muss man sagen, dass wir die Wohnung nur im bewohnten Zustand und nicht "leer" kennen.Sollte bzw. könnte man hier in den Vertrag z.B. folgende Formulierung einfügen lassen: "Vorraussetzung ist, dass die hier genannten Dinge bei Einzug in einwandfreiem Zustand übergeben worden sind." Nur für den Fall, dass Schäden vorhanden sind, die bis jetzt nicht zu sehen waren?
Außerdem frage ich mich,ob all die in diesem Absatz genannten Dinge auch wirklich Sache des Mieters sind, bzw. sein sollten?z.B. Parkettboden versigeln...
Der zweite und wohl noch wichtigere Punkt ist unter "Sonstiges" zu finden...Wie dort erwähnt handelt es sich um einen Altbau...an der Aussenfassade wächst Efeu, der auch regelmäßig entfernt werden muss...unserer Meinung nach versucht der Vermieter Kosten die durch Schäden an der Aussenfassade entstehen auf uns abzuwälzen.z.B Risse in der Wand, Schimmel etc.
Wir denken, dass der Absatz im Gunde aus dem Vertrag entfernt werden müsste.
Im dritten Punkt geht es um die THermenwartung. Hier sind wir der Meinung, dass die Thermenwartung eigentlich unter dieBetriebskosten fällt, die im Vertrag übrigens auch nicht einzeln aufgeführt sind.
Über Meinungen Tipps und Ratschläge besonders bezüglich der ersten beiden Punkte,wären wir sehr dankbar!Vielen Dank im Vorraus! MfG Lasse
§ 6 Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend, regelmäßig auszuführen.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen in der Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung in jedem Falle soweit renoviert an den Vermieter zurückzugeben, dass dem Mietnachfolger der Einzug ohne weiteres zugemutet werden kann.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören folgende Arbeiten:
Das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschl. etwaiger Einbaumöbel sowie das Abschleifen und Versigeln von Parkettfußböden.Soweit die Wohnung mit Textilbelägen ausgelegt ist, sind diese regelmäßig fachmännisch auf Kosten des Mieters zu reinigen. Sie sind auch bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem gereinigten und fehlerlosen Zustand zu hinterlassen.
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§ 16 Sonstiges
Der Mieter verpflichtet sich seiner Meldepflicht nachzukommen.
Treppenhauspflegedienst im 1.Obergeschoss zum nächstgelegenen Untergeschoss 1 mal wöchentlich.
Der Mieter hat die Wohnung besichtigt und kennt den Zustand der Mieträume. Er verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung irgendwelcher Schadensersatzansprüche oder Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger noch bestehender Mängel der Mietsache.
Er ist außerdem darauf hingewiesen, dass es sich um ein älteres Haus handelt und die Außenfassade schadhaft sein kann. Auch hieraus leitet der Mieter keinerlei Mängelbeseitigungsansprüche ab.
Die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass alle Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung wie Tapezieren, Streichen, Bodenbeläge etc. an der Mietsache vom Mieter zu zahlen sind.
Der Mieter verpflichtet sich, einmal im Jahr eine Thermenwartung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Auf Verlangen ist dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten ein entsprechender Beleg vorzulegen.
Im Winter übernimmt der Mieter in eigener Absprache mit den anderen Mietparteien die Räum- und Streupflicht.