§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) .....
(2) .....
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wow, ok danke euch beiden! Da fühlt man sich gleich sicherer in dem was man tut
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Also, es gibt noch eine Sache die ich erwähnen wollte. Ich bin von dieser besagten Wohnung quasi 2x umgezogen. Könnte es etwas damit zu tun haben dass der Brief so spät ankam?
Evtl. weil sie ihn zuerst an die andere Adresse geschickt hat und er zurückging?
Ich habe wie gesagt nur den jetzigen Brief, mit dem Poststempel vom 15.01.15 darauf.
Was wäre wenn sie behaupten würde sie hätte es ja früher losgeschickt, aber mich unter der einen Adresse nicht erreicht / Post ist zurückgekommen.
Meines Erachtens hat sie 1 Jahr Zeit das alles zu klären.. aber um mich geht es hier ja nicht sondern um das Gesetz, und da möchte ich eben keine Lücken offen lassen, wodurch Sie mir am Ende doch noch ein Beinchen stellen kann... und ich muss noch mehr bezahlen ![]()
Gesetzt der Fall sie würde das so behaupten, und ggf. noch den alten Brief zeigen den sie abgeschickt hat - mich aber nie erreicht hat..
Wie würde die Sache dann aussehen, und wer hätte Recht?
LG, Celina