Beiträge von Celina

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) .....
    (2) .....

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Wow, ok danke euch beiden! Da fühlt man sich gleich sicherer in dem was man tut ;) ^^

    Also, es gibt noch eine Sache die ich erwähnen wollte. Ich bin von dieser besagten Wohnung quasi 2x umgezogen. Könnte es etwas damit zu tun haben dass der Brief so spät ankam?
    Evtl. weil sie ihn zuerst an die andere Adresse geschickt hat und er zurückging?
    Ich habe wie gesagt nur den jetzigen Brief, mit dem Poststempel vom 15.01.15 darauf.

    Was wäre wenn sie behaupten würde sie hätte es ja früher losgeschickt, aber mich unter der einen Adresse nicht erreicht / Post ist zurückgekommen.

    Meines Erachtens hat sie 1 Jahr Zeit das alles zu klären.. aber um mich geht es hier ja nicht sondern um das Gesetz, und da möchte ich eben keine Lücken offen lassen, wodurch Sie mir am Ende doch noch ein Beinchen stellen kann... und ich muss noch mehr bezahlen :(

    Gesetzt der Fall sie würde das so behaupten, und ggf. noch den alten Brief zeigen den sie abgeschickt hat - mich aber nie erreicht hat..

    Wie würde die Sache dann aussehen, und wer hätte Recht?

    LG, Celina

    Vielen Dank euch nochmal - Ihr habt mir sehr weitergeholfen !!

    Muss ich jetzt zu Ihrer Information ein Widerspruchs-Schreiben aufsetzen, damit Sie bescheid weiß?
    Habe keine Lust das irgendwann eine Mahnung, oder Post von Ihrem Anwalt kommt?

    WIe verhalte ich mich jetzt weiter, gibt es irgendwo Musterschreiben?

    Ich würde den Widerspruch kurz halten, und förmlich deutlich machen dass die Nachzahlung die Frist überschritten hat und daher bereits verjährt ist. Ich würde mich noch auf die zutreffenden Paragraphen beziehen (wenn ich wüsste was das für welche wären :D :( ), da kann man ja auch leicht Fehler machen..

    Lg, Celina

    Hallo,

    ich bin froh dass es dieses Forum hier gibt, da ich nicht weiß an wen ich mich sonst wenden soll :/

    Also es geht um eine Heizkostenabrechnung von einer Wohnung in der ich kurzweilig im Jahre 2013 gewohnt habe, und die Frage ob ein Widerspruch meinerseits gerechtfertigt wäre, da ich von einer Verjährung ausgehe..

    Hier einmal die Daten der Abrechnung:

    Aus der Übersicht Heizkosten laut Firma "Brunata Metrona" (auch noch nie gehört..) gehen folgende Daten hervor:

    Abrechnungszeitraum: 01.01.2013 - 31.12.2013
    Abrechnung erstellt am : 25.11.2014

    Schreiben des Vermieters ist datiert mit dem 16.12.2014

    Jetzt aber das Wichtigste: Ich habe den Brief mit der Abrechnung erst am 16.01.2015 bekommen!
    Also lag mir die Abrechnung ja quasi einen halben Monat zu spät vor, wenn ich das Jahr der Frist abrechne? Oder sogar 1 Jahr und 1/2 Monat? dass es nur bis Ende 2013 ging? blicke da nicht so recht durch :(

    Als Nachweis habe ich das Datum des Poststempels auf dem Brief! Dort steht nämlich 15.01.2015 !

    Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen,
    ich wäre sehr dankbar!

    Liebe Grüße,
    Celina

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!