Beiträge von mucre

    hallo Berny,

    Danke für Deine Antwort.

    Die offenen 2 MM werden beglichen innerhalb von einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage. Der Termin ist später - es wird also zum Zeitpunkt des Termins keine offenen MM mehr geben, die Klage somit -meiner Verständnis nach- abgewiesen, da die fristlose Kündigung unwirksam wurde.

    Meine Frage bezieht sich auf die Gebühren (Anwalt des Vermieters und Gericht) - sind deren Zahlung (innerhalb der besagten 2 Monate) auch Grundvoraussetzung der "Rettung" des Mietvertrages (so der übliche Wortlaut dieser Vorgehensweise), oder sind sie "nur" Gegenstand einer zivilrechtlichen Forderung ?

    Ich hoffe mich verständlich auszudrücken ;) Rückfragen aber gerne ...

    Hallo liebe Experten,

    folgende Situation : Vermieter kündigt wegen 2 ausgebliebener Mieten, sein Anwalt benutzt ausdrücklich NUR die fristlose Kündigung. Räumungsklage folgt schnell, Termin zur mündlichen Verhandlung steht. Mittlerweile wurden vom Mieter (mir) 2 weitere mittlerweile fälligen Mieten pünktlich bezahlt. Es handelt sich also immer nur noch um 2 "ältere" Monatsmieten.

    Ich bin soweit informiert daß wenn die offene Forderung binnen einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (oder gilt hier das Datum der fristlosen Kündigung?) beglichen wird, somit quasi "von amtswegen" die fristlose Kündigung unwirksam erklärt wird und das zuständige Gericht die Klage abweist. Voraussetzung ist allerdings daß eine vergleichbare Vorgehensweise noch nicht innerhalb der letzten 2 Jahre stattfand.

    Meine Frage an Euch : müßen die Anwaltskosten (des Vermieters) und ggf. Gerichtskosten auch binnen dieser 2 Monate beglichen werden, oder stellen diese nach der eingestellten Klage nur eine zivilrechtliche Forderung da die ganz normal durch den Vollstreckungsweg muß ?

    Für Rückfragen oder Antworten danke ich schon jetzt !

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