Hallo Leute,
vielleicht könnte Ihr mir bei diesem Problem recht helfen. Ich habe ein Haus mit einer Garage von der Halleschen Wohnungsgemeinschaft (HWG) gekauft. Die Garage wurde seit 1987 an einen Mieter zusammen mit einer Wohnung gemietet. Der Mieter hat die Wohnung vor paar Jahre gekündigt und wohnt bis jetzt außerhalb des Hauses. Er behält die Garage aber läßt einem Dritten benutzen. Der Dritte parkt sein Auto nicht in der Garage sondern nur am Strassenrand direkt vor der Garage. Der Mieter hängt einen Schild mit Autokenzeichen von ihm und von dem Dritten am Garagetor. Die Miete wurde vor paar Jahren durch HWG auf 6 Euro/Monat schriftlich erhöht. Der ortübliche Preis liegt bei ca. 60 Euro/mon. Ich möchte jezt nach dem Kauf des Hauses die Garage selbst nutzen oder wenn nicht geht dann die Miete erhöhen. Aber das Problem liegt in dem Garagemietvertrag, den HWG vor 28 Jahren mit dem Mieter abgeschlossen hat. Im Auszug des Garagevertrags steht folgendes: Die HWG überlässt Herrn XXX eine Garage ab 1.1.1987. Dafür wird eine jährliche Nutzungsgebühr von 72 Mark erhoben. Eine Weitegabe der überlassenen Fläche an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Überlassers möglich. Eine Kündigung der überlassenen Fläche durch den Überlasser ist nur möglich, wenn dieselbe für öffentliche Interessen benötigt wird. Ich vermute dass der Mieter 50 Euro/mon von dem Dritten erwirtschaftt. Ist es erlaubt ohne Zustimmung von HWG? Schließlich parkt der Dritte nur vor der Garage aber sperrt dadurch die Garageeinfahrt. Wie kann ich meine Garage wieder haben oder zumindest Miete erhöhen? Ich bitte Verzeihung für meine lange Geschichte und hoffe auf Eure hilfsreiche Antwort. LG
Kann man die Miete einer unkündbaren Garage erhöhen?
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sohn97 -
4. Juni 2015 um 09:12 -
Erledigt
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Zitat
Eine Weitegabe der überlassenen Fläche an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Überlassers möglich.
Wenn Du nun Eigentümer, bzw. Überlasser bist, kannst Du die Weitergabe an Dritte untersagen.
Zitat. Ich vermute dass der Mieter 50 Euro/mon von dem Dritten erwirtschaftt.
Dann erhöhe die Miete einfach. Solange es keine vertraglichen Bestimmungen zum Thema Mieterhöhung gibt, bist Du hier frei in deinen Entscheidungen, zumal hier die Kappungsgrenzen nach BGB bei Garagen nicht greifen.
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Hallo Leute,
Die HWG überlässt Herrn XXX eine Garage ab 1.1.1987. Eine Weitegabe der überlassenen Fläche an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Überlassers möglich............... Ich vermute dass der Mieter 50 Euro/mon von dem Dritten erwirtschaftt. Ist es erlaubt ohne Zustimmung von HWG? LGUnd was sagt die HWG zu dem Problem? Ach, noch nicht nachgefragt, aber hier aufschlagen, das ist aber die falsche Reihenfolge. Oder vermutest du, dass man von der HWG hier mitliest? Und deine Vermutung mit den 50,- € pro Monat ist auch nur eine Vermutung, sonst nichts.
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Zitat
Und was sagt die HWG zu dem Problem?
Vermutlich gar nichts, da der Fragesteller die Wohnung samt Garage von der HWG gekauft hat.
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Bevor hier wieder endlos rumgeeiert wird, zu den Fakten:
Ich habe ein Haus mit einer Garage von der Halleschen Wohnungsgemeinschaft (HWG) gekauft. Die Garage wurde seit 1987 an einen Mieter zusammen mit einer Wohnung gemietet. Der Mieter hat die Wohnung vor paar Jahre gekündigt und wohnt bis jetzt außerhalb des Hauses.
Da die Garage aber immer noch genutzt wird muß es dazu einen extra Mietvertrag geben.ZitatIch möchte jezt nach dem Kauf des Hauses die Garage selbst nutzen oder wenn nicht geht dann die Miete erhöhen.
Was heißt, wenn nicht geht? Sie sind der Eigentümer und bestimmen darüber was geht.
ZitatEine Weitegabe der überlassenen Fläche an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Überlassers möglich.
Wo ist das Problem? Nit dem Erwerb der Garage sind Sie Überlasser!
Verbieten Sie ihm die Nutzung der Garage durch andere.ZitatEine Kündigung der überlassenen Fläche durch den Überlasser ist nur möglich, wenn dieselbe für öffentliche Interessen benötigt wird.
Reißen Sie die Garage weg und überlassen Sie ihn die nur die Fläche.
Im Ernst.
Dieser Passus, so glaube ich, verstößt gegen andere Gesetze. Wenn kein öffentliches Interesse besteht, wäre der Vertrag praktisch unkündbar. Hier kann wohl nur ein Anwalt einen möglichen Zusammenhang finden. -
Vielen Dank für Eure Antworte.
Leipziger82: Wenn Du nun Eigentümer, bzw. Überlasser bist, kannst Du die Weitergabe an Dritte untersagen.
Die Weitergabe ist nicht schriftlich vereinbart. Der Dritte benutzt die Garage nicht. Er parkt nur an der Strassenseite direkt vor dem Garagetor und damit die Einfahrt einspert. Der Mieter hängt einem Schild mit dem Autokennzeichen seines Autos und vom Dritten am Garagetor. Dadurch erlaubt er dem Dritten direkt vor seiner Garage zu parken. Was soll ich untersagen? Darf ich Abschleppdient anrufen? Aber wenn die Garage bereits vermietet ist, habe ich noch recht, das Auto vom Dritten abschleppen zu veranlassen?Leipziger82: Dann erhöhe die Miete einfach. Solange es keine vertraglichen Bestimmungen zum Thema Mieterhöhung gibt, bist Du hier frei in deinen Entscheidungen, zumal hier die Kappungsgrenzen nach BGB bei Garagen nicht greifen.
Ja, möchte ich die Miete auch erhöhen. Der Mieter wohnt jetzt in anderem Stadtteil aber er verdient mit meiner Garage. Wenn er die Mieterhöhung nicht zustimmt, was soll ich machen. Ich darf ihn vertraglich aber nicht kündigen. Das ist das Problem.Meinschwimmer: Und was sagt die HWG zu dem Problem? Ach, noch nicht nachgefragt, aber hier aufschlagen, das ist aber die falsche Reihenfolge. Oder vermutest du, dass man von der HWG hier mitliest? Und deine Vermutung mit den 50,- € pro Monat ist auch nur eine Vermutung, sonst nichts.
HWG weiss davon nicht und möchte auch nicht wissen. Die sagte nur, dass bis jetzt keine Anfrage vom Garagemieter an HWG für die Zustimmung der Weitergabe des Nutzrechts gestellt wurde. Die inoffizielle Weitergabe mit Entgelt von 50 Euro/mon habe ich vom Dritten zufälligerweise mitbekommen.Kolinum:Da die Garage aber immer noch genutzt wird muß es dazu einen extra Mietvertrag geben.
Ja. Es besteht einen Extravertrag für Mietgarage. Von Anfang an gab es immer2 Verträge, ein für Wohnung und ein für Garage. Wohnung wurde vor Jahren gekündigt.Kolinum:Was heißt, wenn nicht geht? Sie sind der Eigentümer und bestimmen darüber was geht.
Wenn ich ihn nicht kündigen darf, dann möchte ich die Miete erhöhen. Aber wenn er die erhöhte Miete nicht akzeptiert unf auch nicht kündigen möchte, was mache ich. Im Mietvertrag steht nirgendwo über Mieterhöhungsvereinbarung.
Kolinum: Wo ist das Problem? Nit dem Erwerb der Garage sind Sie Überlasser!
Verbieten Sie ihm die Nutzung der Garage durch andere.
Was soll ich verbieten? Der Dritte benutzt die Garage nicht, er parkt auf der Strassenseite welche als Einfahrt der Garage dient.
Kolinum: Wenn kein öffentliches Interesse besteht, wäre der Vertrag praktisch unkündbar. Hier kann wohl nur ein Anwalt einen möglichen Zusammenhang finden.
Du denkst, diese Klausel ist rechtwidrig? und kann man anfechten? -
Wenn ich ihn nicht kündigen darf, dann möchte ich die Miete erhöhen. Aber wenn er die erhöhte Miete nicht akzeptiert unf auch nicht kündigen möchte, was mache ich.
Ihm ein Mieterhöhungsverlangen zukommen lassen mit der Ankündigung, dass im Falle der Ablehnung Du das Recht hast, die Zustimmung einzuklagen. -
Nun sehe ich etwas klarer.
1. Solange der "Dritte" nicht auf Ihren Grundstück parkt, können Sie nichts dagegen tun.
2. Da es ein separater Mietvertrag ist, greift hier das Wohnrecht nicht, sondern Gewerberecht.Wie die einzelnen Bestimmungen hierzu lauten, weiß ich nicht und deshalb meine Empfehlung zum Anwalt.
Aus"Mietrechtslexikon":
Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann in Formularmietverträgen nicht ausgeschlossen werden.Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.
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Mein Frage lautet jetzt:
Darf ich die Miete auf den ortüblichen Preis erhöhen? und wenn Ja, brauche ich 3 Vergleichsbeweise vorlegen wie für Wohnraum oder nur nach meinem Ermessen? -
Mein Frage lautet jetzt:
Darf ich die Miete auf den ortüblichen Preis erhöhen? und wenn Ja, brauche ich 3 Vergleichsbeweise vorlegen wie für Wohnraum oder nur nach meinem Ermessen?
Denk' nach(!): Im vorherigen Posting ist doch erkennbar, dass es sich NICHT um Wohnraum(-mietrecht) handelt...
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