Hallo liebe Forumsgemeinde!
vor kurzem habe ich einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben, in der ich eine Berufstätigen-WG gründen möchte. Bei der Vermittlung war ein Wohnungsmakler tätig, über dessen Annonce im Internet wir die Wohnung gefunden haben und der uns die Wohnung auch gezeigt hat.
Bisher wurde lediglich in der Annonce erwähnt, dass eine Courtage in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten von uns als den künftigen Mietern zu zahlen ist. Wenn ich richtig informiert bin, muss aufgrund der aktuellen Gesetzeslage seit 01. Januar 2015 (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, WoVermRG) allerdings diejenige Partei den Wohnungsmakler bezahlen, die ihn beauftragt hat. Meiner Ansicht nach betrifft das in diesem Fall die Vermieter, da wir dahingehend keine Papiere unterschrieben haben. Allerdings findet sich in den AGB der Maklerfirma folgender Passus:
"Beim gewöhnlichen Maklerauftrag ist die Firma berechtigt, den Nachweis für einen Vertragsabschluß zu erbringen oder einen solchen zu vermitteln. Ein Auftrag dieser Art bedarf keiner Form. Er kommt schon dadurch zustande, daß jemand die Tätigkeit der Firma in Anspruch nimmt, sich gefallen läßt oder sonst nutzt. Gleichzeitig damit verbunden ist die Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht für die Firma nur bei Erteilung eines Alleinauftrages."
und
"Die Firma hat Anspruch auf die ortsübliche oder im Einzelfall vereinbarte Provision, sobald im Rahmen des Nachweises oder ihrer Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, auch wenn der Vertragsabschluß erst nach Ablauf eines Maklervertrages erfolgt. Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Die Übereinstimmung von Angebots- und Abschlußbedingungen ist nicht erforderlich. Der Provisionsabrechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluß aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrunde gelegt."
Heißt das, dass wir quasi stillschweigend zugestimmt haben, die Provision doch zu bezahlen? Wenn ja, ist der erste Absatz von Rechts wegen überhaupt zulässig?
Den folgenden Absatz verstehe ich als Möglichkeit, die Provision doch noch vom Vermieter bezahlen zu lassen oder liege ich da falsch? Die Frist von fünf Tagen ist wahrscheinlich schon verstrichen. Aber auch hier gilt wieder die Frage, ob so etwas überhaupt rechtskräftig ist.
"Ist dem Auftraggeber bzw. Kunden eine durch die Firma vermittelte Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, muß er dies der Firma innerhalb von fünf Tagen per Einschreiben mitteilen und hierbei die Herkunft der Kenntnisnahme nachweisen. Unterläßt er dies, gilt die Tätigkeit der Firma als ursächlich für ein später über das betroffene Objekt mit dem Auftraggeber zustande kommendes Geschäft."
Dies ist mein erster Beitrag hier im Forum und ich würde eure Hilfe sehr schätzen! Außerdem hoffe ich, dass alles den den hier üblichen Gepflogenheiten entspricht. Wenn nicht, bitte ich um Entschuldigung und bin Verbesserungsvorschlägen gegenüber immer offen.
Herzlichen Dank und viele Grüße!
Equinox