Kündigung, trotz 1 Jahr Mindestlaufzeit?

  • Das ist ein Mietmangel der vom Vermieter beseitigt werden muss....die Kosten für eine Notunterkunft muss er auch tragen

    Maggy, Du scheinst mehr zu wissen als wir. Warst Du vor Ort? Hast Du Deinen eigenen Gutachter hingeschickt?

    Deine Aussagen sind gefährlich, wenn die Fragestellerin diese ernst nimmt.

    Ist der Schimmel mieterverschuldet, kann der Vermieter die Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen. Mietminderung ist dabei ausgeschlossen.
    Die Kosten einer Notunterkunft muss er auch nur dann tragen, wenn er 1. verantwortlich ist und 2. die Wohnung tatsächlich unbewohnbar ist.

    Die ersten Anzeichen deuten darauf hin, dass der Schimmel mieterverschuldet sein könnte. Er scheint ja mit Vorliebe hinter der Couch und hinter dem Schrank zu blühen. Das deutet darauf hin, dass die Luft zu wenig zirkulieren kann (Abstand von Möbeln zu außenwänden 5 - 10 cm!), und ggf. zu wenig gelüftet wird.

    Da wir hier aber nie vor Ort waren und Schimmel ein selbst bei Gerichten sehr problematisch angesehenes Thema ist und von Richter zu Richter anders entschieden wird, sollten wir uns hier daraus halten.

  • Das ist ein Mietmangel der vom Vermieter beseitigt werden muss....die Kosten für eine Notunterkunft muss er auch tragen


    Ich hoffe, dass Du auch bald eine andere Unterkunft bekommen wirst, von wo aus Deine Spammerei unmöglich ist.

  • Hallo AndreasC1977,
    m.E. sollteste dieser Vollpfostenspammerin nicht sooviel Aufmerksamkeit schenken.

    Du hast absolut Recht... aber wenn ich so etwas vorsätzlich Falsches lese, dann rege ich mich auf... dabei ist mein Blutdruck schon zu hoch :D


  • Da wir hier aber nie vor Ort waren und Schimmel ein selbst bei Gerichten sehr problematisch angesehenes Thema ist und von Richter zu Richter anders entschieden wird, sollten wir uns hier daraus halten.

    Ein sehr sensibles Thema. Darum sollte man sich etwas zurückhalten.
    Zumal die Ursache uns hier nicht bekannt ist und der Fragesteller von Natur aus subjektiv urteilt.
    Das Mietrecht kennt "Schimmel" an sich nicht, sondern nur allgemein "Mängel".

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