hatte mietrückstand habe hute skachriftlich eine offene forderung mit einer frist zum 26.2.14 zu zhalen bekommen und eine kündigung zum 1.5.14
habe die offene rechnung sofort beglichen.
meine frage kann ich damit zürück iehn lassen
§543 abs2 nr 3 bgb und nach § 573 gekündigt
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kaanpolat -
14. Februar 2014 um 22:14 -
Erledigt
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hatte mietrückstand habe hute skachriftlich eine offene forderung mit einer frist zum 26.2.14 zu zhalen bekommen und eine kündigung zum 1.5.14 abe die offene rechnung sofort beglichen.
meine frage kann ich damit zürück iehn lassen
Wenn es das erste Mal war, ja. -
Wenn es das erste Mal war, ja.
ld nicht ! Habe es aber immer beglichen, und jetzt ld ein monat wirklich vergessen, und somit waren 2 monatsraten offen.
habe auch es ld versäümt kontovollmacht zu geben -
meinen , Sie ! Wenn ich einzugsermächtigung gebe! DAS DIE KÜNDIGUNG ZURÜCKGEZOGEN !
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ld nicht ! Habe es aber immer beglichen, und jetzt ld ein monat wirklich vergessen, und somit waren 2 monatsraten offen.
habe auch es ld versäümt kontovollmacht zu geben
Eine fristgerechte Kündigung, also bspw. jetzt zum 31.05., wäre dann gerechtfertigt. -
Also keine chance
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Also keine chance
Richtig. Die fristgerechte Kündigung bleibt bestehen/wirksam. Allerdings, wenn Zugang gestern am 14.2.14, erst zum 31.5.14.
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