Renovierung bei Auszug - In Anbretracht der üblicherweise zu erwartenden Abnutzung...

  • Guten Tag zusammen,

    da wir bald aus unserer derzeitigen Wohnung ausziehen, habe ich eine Frage zur Renovierungsklausel in unserem Mietvertrag. Es sind zwar starre Fristen angegeben, aber trotzdem klingt es meiner Meinung nach schwammig.
    Wir wohnen ca. 10 Jahre in der Wohnung und haben keinen Nachweis über geleistete Malerarbeiten. Bad, Wohnzimmer und Schlafzimmer wurden vor ca. 3 Jahren gestrichen.
    Der Vermieter möchte nach unserem Auszug die Wohnung renovieren (neuer Boden, Wände komplett abspachteln, etc.) und bietet uns an, das wir uns mit 500.- daran Beteiligen - was etwa den Malerkosten für unsere 65qm Wohnung entsprechen würde. Die Frage ist, ob wir überhaupt zu etwas verpflichtet sind.

    Im Mietvertrag ist es folgendermaßen formuliert:

    Da in der Miete vom Vermieter keine kosten für Schönheitsreparaturen kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter während der Mietdauer auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen, d.h. Ergänzen eventuell beschädigter Tapeten sowie Streichen der Decken und Wände mit waschfester weißer Dispersionsfarbe, Lackieren der Wohnungsinnentüren und Türstöcke, sowie der Wohnungseingangstür und der Türstocks innen und Lackieren der Heizkörper und lackierten Rohrleitungen, sowie das Beheben kleinerer Holz- und Putzschäden durchzuführen.

    In Anbretracht der üblicherweise zu erwartenden Abnutzung werden für die Durchführung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen nachstehend Umfang und Zeitabstand vereinbart:

    a) Streichen der Decken und Wände in Küche und Bad in dreijährigen Abstand
    b) Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten sowie Schönheitsreparaturen an Türen, Türstöcken, Heizkörpern und Rohrleitungen der unter a und b genannten Räumen in fünfjährigen Abständen;
    c) Schönheitsreparaturen in allen übrigen Räumen in siebenjährigen Abständen.

    Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter zu zahlen. Die Kostenbeteiligung wird prozentual nach Monaten Mietzeit zum Renovierungsturnus berechnet.
    Die Nachweispflicht, wann die Schönheitsreparaturen zuletzt ausgeführt wurden, obliegt dem Mieter.


    Danke fürs Lesen :)
    In den Verträgen kommt es halt auf jedes Wort an, und ich kann es nicht wirklich einschätzen.

    Vielen Dank,
    Roberto

  • Hallo,

    diese Regelungen in Ihrem Mietvertrag (sofern es sich um einen Formularmietvertrag handelt ) düften unwirksam sein, da sich die Regelungen nur auf starre Fristen beziehen und nicht auf die tatsächliche bauübliche Erfordernis.

    Motzi

  • Stimme Motzi zu.

    Zitat

    ......, verpflichtet sich der Mieter während der Mietdauer auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen, .....durchzuführen.

    Alles klar?


    Zitat

    In Anbretracht der üblicherweise zu erwartenden Abnutzung.........

    Üblicherweise ist schon etwas schwammig, wird aber durch oben genannte Festlegung relativiert.

    Zitat

    In den Verträgen kommt es halt auf jedes Wort an, und ich kann es nicht wirklich einschätzen.

    So ist es.

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