Änderung der Nebenkostenpauschale

  • § 560 Veränderungen von Betriebskosten
    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

    Das ist so richtig. Gilt aber nur, wenn ....soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.

    Andernfalls nicht!
    Also ist bei einer vereinbarten Pauschale eine Erhöhung nicht automatisch ausgeschlossen, sondern (siehe Fettgedrucktes)

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