Rücktritt von Neuanmietung

  • Hallo, bei mir geht es um folgendes Problem. Ich habe eine Wohnung zum 1.11.12 angemietet, welche ich 2 Wochen vorher besichtigt habe.
    Bei der Besichtigung waren gerade noch Renovierungsarbeiten im Gange, ein Zimmer wurde gerade tapeziert und die Küche sollte noch tapeziert werden. Des weiteren waren noch 2 alte Sofas vom Vormieter in der Wohnung welche entsorgt werden sollten, ein Loch in einer Haustürscheibe welche getauscht werden sollte. 2 Zimmer waren bereits fertig. Diese Arbeiten hätten bis zum Einzug am 1.11. noch verrichtet werden sollen (Vom Nachbarn, in welchem Verhältnis dieser zum Vermieter steht oder warum er das macht weiß ich nicht). Als ich meine Möbel am 27.10 dort hingebracht habe waren die Arbeiten noch nicht verrichtet, ich habe meine Sachen in den 2 fertigen Zimmer abgeladen und der Nachbar, bei welchem ich den Schlüssel abholen sollte, sagte das dies noch bis 1.11 geschieht. Da ich mit meiner alten Wohnung noch etwas länger beschäftigt war bin ich erst am 7.11.12 in die neue Wohnung gekommen und keine der Arbeiten wurde verrichtet. Dazu kommt das der Ofen, welcher in der Wohnung sein sollte, nicht vorhanden war/ist. Daraufhin habe ich die Immobilienmakler und den Vermieter kontaktiert, letzter sagte mir das er sich schnellstmöglich darum kümmert. Wir verblieben das die Arbeiten in der Woche vom 12-18.11 erledigt werden und ich am 19.11 dann in die Wohnung einziehen kann. am 18.11 bekam ich Nachts eine SMS von dem Nachbarn, dass er dieses Wochenende leider nicht dazu kam und nichts gemacht hat. Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen? Ich würde am liebsten vom Mietvertrag zurück treten und mein Geld sowohl vom Vermieter als auch von den Immobilienmalkern (welche mir ja diese Ramschwohnung vermittelt haben) zurück fodern. Ist das möglich?
    Gruß Nikolas

  • Eine Möglichkeit:

    BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    Noch eine Möglichkeit:

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!