darf ich Kündigen weil ich die kaution nicht aufbringen kann

  • darf ich Kündigen weil ich die kaution nicht aufbringen kann
    Hallo zusammen


    habe im jan 2010 ne 3 zi whg bezogen mit meinen kindern kaution wollt ich abzahlen war auch abgeklärt.

    nur bin ich jetzt dauerhaft erkrankt und werd erstmal ne weile nicht arbeitsfähig sein. vielleicht auch garnicht mehr wenn sich die diagnose sich bestädtigt

    dies hab ich auch meinen vermieter mitgeteillt das ich die kaution nicht aufbringen kann habe aber bis jetzt meine miete immer pünktlich gezahlt, meine Wm ist 500 €

    habe ihn daruf hin mitgeteillet das ich mir ne billigere whg suchen werde das ich auf dauer erstmal daheim bin
    jetzt kann ich eine 4zi.- whg bekommen für 350 WM brauch keine kaution bzw anteile bei der genossenschaft zahlen dasheist für mich und meine kinder spare ich ernorm dadurch

    meine frage.

    kann ich die whg kündigen fristlos ??? oder nur mit kündigungsfrist ???

    vermieter hat mich drauf hin gewiesen das ich die whg GARNICHT kündigen kann weil die kaution nicht entrichtet ist. aber habe KEINE mietrückstände stimmt das. den genau das ist das ja warum iich ausziehen will weil ich sie nicht aufbringen kann

    wer kann mir helfen ein tip geben gib es vielleicht eine rechtsprechung mit urteil


    ES IST DRINGEND HAB NÄMLICH HEUT DIE ZUSAGE BEKOMMEN DAS ICH DIE WHG HABEN KANN:

    Wäre sehr dankbar für schnelle antworten.


    danke Rico

  • Hallo Smudo,

    die Kündigungsfristen für eine Mietwohnung sind in § 573 c BGB geregelt:
    § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, also in Eurem Falle jetzt zum 30.06.2010.

    Die Kaution hat hiermit überhaupt nichts zu tun.

    Wichtig ist, dass Euer VM die Kündigung nachweislich bekommt (am besten "Durch Boten", d.h. mit Zeugen. Sollte er diskutieren und sie nicht annehmen wollen, dann eben mit Zeugen in seinen Briefkasten einlegen.

  • Aber bitte nicht vergessen, dass der Vermieter die Kaution auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einklagen kann, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung einer Kaution noch vorliegen.

    Urteil:(OLG Düsseldorf 10 U 160/97 = ZMR 200, 452, BGH NJW 1981,76)

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