Vermieter erfüllt Übergabeprotokoll nicht

  • Hallo,

    wir haben ein Problem mit unserem Vermieter. Hier die Fakten:

    Beim Einzug haben wir im Übergabeprotokoll vermerken lassen, dass alle Fenster durch den Vermieter neu gestrichen werden müssen. Und zwar mit Frist von ca. 2 Monaten. Geschehen ist aber über ein halbes Jahr nichts. Auf unsere Schreiben (mit Eingangsbestätigung) und dann auch auf mehrere Fristen mit Ankündigung der Einbehaltung der Miete wurde nicht reagiert.

    Daraufhin haben wir die Miete einbehalten (den 3-fachen Betrag der Kosten fürs Streichen). Und jetzt meldet sich der Vermieter, genauer gesagt die im Mietvertrag genannte lokale Vertretung, und sagt, dass der Mangel bis in einem Monat behoben werden soll.

    Weiterhin sagt er aber auch, dass wir die Miete nicht zurückhalten dürfen, weil im Mietvertrag steht, dass das "Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht" nicht zur Verrechnung mit den Mietkosten berechtigt.


    Hier also meine Frage, die vielleicht schon ein wenig zu sehr in die rechtliche Ecke geht:

    Kann ich in diesem Fall wirklich keine Miete zurückhalten? Schließlich erfüllt der Vermieter ja den geschlossenen Vertrag, genauer gesagt das Übergabeprotokoll mit der von ihm selbst gesetzten Frist, nicht. Heißt das, dass ich nur per Anwalt/Gericht den Vermieter zum Handeln zwingen kann? Zwar war jetzt schon ein Handwerker bei uns und unterbreitet dem Vermieter ein Angebot, aber was wenn dann wieder nichts passiert, wie schon die letzten Monate.

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    MfG
    Stefan

    Einmal editiert, zuletzt von Nobbie (12. Januar 2012 um 18:47) aus folgendem Grund: format

  • Nobbie:

    "Auf unsere Schreiben (mit Eingangsbestätigung) und dann auch auf mehrere Fristen mit Ankündigung der Einbehaltung der Miete wurde nicht reagiert.
    Daraufhin haben wir die Miete einbehalten (den 3-fachen Betrag der Kosten fürs Streichen). Und jetzt meldet sich der Vermieter, genauer gesagt die im Mietvertrag genannte lokale Vertretung, und sagt, dass der Mangel bis in einem Monat behoben werden soll."
    Leider oftmals die einzige Sprache, die verstanden wird.

    "Weiterhin sagt er aber auch, dass wir die Miete nicht zurückhalten dürfen, weil im Mietvertrag steht, dass das "Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht" nicht zur Verrechnung mit den Mietkosten berechtigt."
    Diese Vereinbarung ist gem. § 556b BGB ungültig.

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