Hallo,
wahrscheinlich ist die Frage schon 1000 mal gestellt worden...man liest aber das viele Klauseln in Mietverträge vor 2001 ungültig sind ( wegen starre Fristen) es aber auf den Wortlaut ankommt:
Folgendes Steht bei mir im Mietvertrag:
Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen Für Küchen,Baderäume und Duschen in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen,soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen.
Muß ich nach dieser Klausel die Wohnung bei Auszug streichen?
Gruß Pagayo