Wohnungsbegehung

  • Guten Abend allerseits,

    bisher habe ich leider kein vergleichbares Thema gefunden, daher schreibe ich mal ein neues:

    Ich wohne derzeit im Personalhaus meines Betriebes, mit etwa 8 anderen, jeder hat ein eigenes Personalzimmer.
    Vor ein paar Tagen wurde am schwarzen Brett eine Notiz angeheftet, dass es eine Zimmerbesichtigung geben wird. Soweit alles in Ordnung.

    Ich wäre gerne dabei gewesen, wenn man in mein Zimmer geht, nur leider wurde mir diese Möglichkeit verwehrt, die beiden Damen die sich die Zimmer angeschaut haben, haben bis zu meinem Dienstbeginn gewartet und sind dann klammheimlich - ohne mir etwas davon zu sagen - in mein Zimmer. Bzw. Mir wurde etwa eine halbe Stunde zuvor gesagt, es würde jemand auf mich zukommen, um das Zimmer zu betreten.

    Nun meine Frage, ist soetwas rechtlich vertretbar?
    In weißer Voraussicht habe ich mir eine Kamera geschnappt und im Zimmer positioniert, um alles festzuhalten was dort geschaut/getan wird.

    Vielen dank schonmal für eure Hilfe!

  • Zitat

    um alles festzuhalten was dort geschaut/getan wird.

    Und, was haben die beiden Inspekteure gemacht? Wenns geht, den Film bei youtube einstellen, dann haben wir auch was davon.

  • So, hier das Video:

    Widerrechtliche Hausbegehung - erwischt! - YouTube

    Die erste Begehung war etwa 1 Stunde nach meinem Schichtbeginn.
    Die Personalchefin (in weiß) und eine weitere, mir unbekannte Person.

    Der zweite Besuch fand etwa 15 Minuten später statt, diesmal in Begleitung mit einem der Haustechniker.

    Womit sich die Personalchefin zu beginn der ersten Begehung an der Türe aufhält ist eine Notiz, die ich dort für sie hinterlassen habe mit folgenden Worten:


    Guten Tag, werter Besucher.

    Ihnen sollte bewusst sein, dass das begehen meines Zimmers - ohne mein Beisein - ein Verstoß gegen das Mietrecht ist.
    Im Zuge dessen habe ich eine Bitte an Sie, einmal lächeln für die Kamera auf dem Bett.

    Danke


    Die Reaktion und deren Bedeutung ist nicht schwer zu übersehen :C

    Naja, vielleicht deute ich es auch falsch aber in meinen Augen heisst das soviel wie "Ist mir doch sch**ß egal!"


    Dies war bisher das 4. mal (!) - zumindest von dem ich weiß.
    Ich denke ich werde mal bei meinem Chef vorbeischauen und ihn fragen wie er soetwas rechtlich vertreten kann.

    Habe mich auch mal etwas schlau gemacht und einige Gerichtsurteile herausgesucht welche da wiefolgt lauten:

    Mieter brauchen eine Klausel in ihrem Mietvertrag nicht zu befolgen, nach der es ihrem Vermieter erlaubt sein soll, ihre Wohnung unangekündigt zu inspizieren. Eine Besichtigung muss vielmehr rechtzeitig mit dem Mieter abgestimmt werden, erklärte das Amtsgericht Hamburg. (Hier hatte der Vermieter bereits zweimal die Wohnung besichtigt, wurde daran aber beim dritten Mal vom Mieter gehindert, obwohl er meinte, dazu auch deshalb berechtigt zu sein, weil der Fußboden gegebenenfalls erneuert werden müsse. Der Hamburger Amtsrichter stellte sich an die Seite des Mieters, der die ,,ewigen Besuche" leid hatte und darauf verwies, dass der Vermieter mehrere Besuchsgründe hätte zusammenfassen können.) (AZ: 49C 513/05)


    Auch wenn der Mietvertrag das so vorhersehen sollte: Ein Vermieter hat nicht das Recht, ohne äußeren Anlass die Wohnungen seiner Mieter zu ,,besichtigen". Mieter dürfen ungestört in ihren Wohnungen leben. Ausnahmen bestehen für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen sowie dann, wenn der Vermieter die Wohnung verkaufen und sie Interessenten vorstellen will. (Amtsgericht Bonn, 5 C 275/04)


    Ein Vermieter hat kein Recht darauf, die Wohnung seines Mieters routinemäßig zu kontrollieren. Dies ist laut eines Urteils nur statthaft, wenn es einen konkreten Anlass gibt, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

    Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – so lautet ein Sprichwort, das im Mietrecht jedoch keine Anwendung findet. Denn ein Recht des Vermieters, ohne konkreten Anlass routinemäßig den Zustand der Wohnung seines Mieters zu kontrollieren, gibt es nicht, urteilte nach das Landgericht München II (Az.: 12 S 1118/08).


    Enthält der Mietvertrag keine Regelung oder hat der Vermieter keinen konkreten Grund dafür, darf er die Mietwohnung nicht besichtigen. Nach dem Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre (BVerfG 1 BvR 208/93; WM 93, 377).


    Ohne Wissen des Mieters und gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter keinen Zweitschlüssel zur Mieterwohnung haben. Nutzt der Vermieter einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten, ist das Hausfriedensbruch, der Mieter kann fristlos kündigen (LG Berlin 64 S 305/98).


    Und es gibt noch einige andere ....

  • Hallo Gabriel,

    dat is'n Ding!
    Ich würde auch erstmal mit dem Vorgesetzten sprechen, jedoch das Video nicht ungefragt zeigen.

    "Ihnen sollte bewusst sein, dass das begehen meines Zimmers - ohne mein Beisein - ein Verstoß gegen das Mietrecht ist."
    Ist es, jedoch - noch schlimmer - gegen das Strafrecht: Hausfriedensbruch: § 123 StGB Hausfriedensbruch, eine Sache für die Staatsanwaltschaft.
    Den so freundlich grüssenden Personen dürften dann das feiste Lächeln vergehen.
    Du musst natürlich wissen, ob Du Dich berufsmässig auf's Glatteis begibst...
    Datum+Uhrzeit sind ja notiert?

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (1. September 2011 um 23:11)

  • Meine Fragen:

    1. Haben Sie überhaupt einen Mietvertrag für dieses Zimmer/Apartment mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen?

    2. Aus dem bisher geschriebenem und gesehenem kann ich nämlich nicht erkennen, dass hier das Mietrecht in irgend einer Weise tangiert wird.

    3. Stellen Sie den Mietvertrag für dieses Personalzimmer hier im Forum ein, dann erst sind Antworten möglich.

  • Der Mietvertrag besteht nur darin, dass bei meiner Gehaltsabrechnung ein Posten mit "Miete & Unterkunft" direkt vom Gehalt abgezogen wird.

    Mir wurde zu beginn meiner Lehre (vor etwa 2 1/2 Jahren) gesagt, dass dies als "Standart mietvertrag" zu sehen ist.
    Wurde ich da aufs Glatteis geführt? Bzw. heisst das nun das die nach Lust und Laune in mein Zimmer können wann sie wollen?

  • [QUOTE=Gabriel87:

    "Der Mietvertrag besteht nur darin, dass bei meiner Gehaltsabrechnung ein Posten mit "Miete & Unterkunft" direkt vom Gehalt abgezogen wird."
    Bedeutet m.E. eine Wohnungsmiete.

    "Mir wurde zu beginn meiner Lehre (vor etwa 2 1/2 Jahren) gesagt, dass dies als "Standart mietvertrag" zu sehen ist."
    Standardmietvertrag.

    "Wurde ich da aufs Glatteis geführt? Bzw. heisst das nun das die nach Lust und Laune in mein Zimmer können wann sie wollen?"
    Nein, kann das nicht.
    Ich würde mit dem Arbeitgeber ein Gespräch führen.

  • Okay, vielen Dank ihr drei!


    Datum und Uhrzeit sind vermerkt.
    Zumal es etwa 1 Stunde vor meinem Post hier im Forum passiert ist.

    Naja, ziemlich schade wenn man so sieht was sich die Leute alles für "Rechte" herausnehmen, nur weil sie in einer höheren Position sind :(

    Einmal editiert, zuletzt von Gabriel87 (2. September 2011 um 15:28)

  • Zitat

    ein Posten mit "Miete & Unterkunft" direkt vom Gehalt abgezogen wird.

    Und das ist meiner Meinung nach immer noch kein Mietvertrag, wie er im § 535 BGB definiert ist. Hier handelt es sich um Personalunterkünfte, wie man sie von Krankenhäusern, Hotels, aber auch von (Kreuzfahrt)schiffen kennt.

    Und in diesen Fällen lauten die Spielregeln beträchtlich anders.

  • "Miete und Unterkunft", da könnte der "Schlüssel" liegen:
    Unterkunft bspw. als solche für die Mitarbeiter im Schlafsaal,
    jedoch Miete für die einzelnen Mitarbeiter, hilfsweise deutbar als mündlicher Mietvertrag - oder umdeutbar lt. BGB in einen solchen...?

    Gabriel, informiere uns doch bitte über den Fortgang.

  • Aus: http://www.studentenwerk-fh.de/WHM-Ordnung.pdf

    Insbesondere der Absatz 6. Hausrecht
    a)........
    b) Dem Studentenwerk bzw. dem Hausmeister oder der Hausverwaltung ist es nach Maßgabe der Mietverträge jederzeit gestattet, zur Kontrolle des Umstandes der Zimmer sowie zur Reparatur und Instandhaltung derselben die Zimmer jederzeit zu betreten, sowie zur Vermeidung von Schäden bei geöffneten / schräggestellten Fenstern , insbesondere bei plötzlichem Auftreten von Regen, Sturm und im Winter bei Kälte

  • Die Gestiken der Eindringlinge macht m.E. deutlich, dass es Spass machte.
    Daher wünsche ich denen persönlich, dass hier ein Strafrichter seine Arbeit machen wird.

  • Aus: http://www.studentenwerk-fh.de/WHM-Ordnung.pdf

    Insbesondere der Absatz 6. Hausrecht
    a)........
    b) Dem Studentenwerk bzw. dem Hausmeister oder der Hausverwaltung ist es nach Maßgabe der Mietverträge jederzeit gestattet, zur Kontrolle des Umstandes der Zimmer sowie zur Reparatur und Instandhaltung derselben die Zimmer jederzeit zu betreten, sowie zur Vermeidung von Schäden bei geöffneten / schräggestellten Fenstern , insbesondere bei plötzlichem Auftreten von Regen, Sturm und im Winter bei Kälte


    Aber das ist doch eine spezielle Hausordnung für dieses Gebäude.
    Bei uns gibt es auch eine Hausordnung, welche im Eingangsbereich für jeden ersichtlich aufgehängt wurde, nur da steht nichts drin vonwegen Besichtigungen ...

  • Ich bin in der Gastronomie tätig.
    Das Personalhaus befindet sich neben dem Hotel.

    Andere Frage, wir stellen eine Kaution für unsere Zimmer, hat das einen Einfluss auf die o.g. Problematik ob Mieter im eigentlichen Sinne oder nicht?

  • Ich bin in der Gastronomie tätig.
    Das Personalhaus befindet sich neben dem Hotel.

    Andere Frage, wir stellen eine Kaution für unsere Zimmer, hat das einen Einfluss auf die o.g. Problematik ob Mieter im eigentlichen Sinne oder nicht?


    Nee, Gabriel, die "Kaution" ist die Mietsicherheit (korrekter Name). Sie dient zum Ausgleich etwaiger Ansprüche des VM ggü. dem M nach Beendigung des Miet-(bzw. hier evtl. Nutzungs-)verhältnisses.

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